Hundesteuer Befreiung

    Befreiung von der Hundesteuer beantragen

    Sie möchten eine Hundesteuerbefreiung erwirken?

    Beschreibung

    Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung von der Hundesteuer möglich.

    Zuständigkeit

    • Hundesteuerstelle      E-Mail: gemeindeabgaben@fa-hb.bremen.de
            Telefon: +49 421 36190909

    Ansprechpartner

    Finanzamt Bremen

    Beschreibung

    Bitte beachten Sie die Änderungen zur Erreichbarkeit des Finanzamts Bremen unter https://www.finanzen.bremen.de/erreichbarkeit

    Das Finanzamt Bremen ist örtlich zuständig für die Besteuerung von Arbeitnehmer:innen, Ruheständler:innen, Vermieter:innen, Selbständigen, Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirt:innen sowie für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen von Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG) und sonstigen Personenvereinigungen für das Gebiet der Stadt Bremen (ohne Bremerhaven).

    Das Finanzamt Bremen ist landesweit zuständig (d.h. einschließlich Bremerhaven) für die Besteuerung von Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG), Genossenschaften und Vereinen, die gesonderte Feststellung der Werte des Betriebsvermögens, die Verwaltung der Rennwett- und Lotteriesteuer und der Spielbankabgabe sowie für die Steueraufsicht über die Spielbank in Bremen und den Automatensaal in Bremerhaven.

    Das Finanzamt Bremen ist ferner zuständig für die Verwaltung der stadtbremischen Gemeindesteuern (Hundesteuer, Zweitwohnungsteuer, Vergnügungssteuer, Wettbürosteuer) und übt die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine im Land Bremen nach § 27 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes aus.

    Aufgrund bundesweiter Verordnung ist das Finanzamt Bremen zentral zuständig für die Umsatzbesteuerung der in Norwegen, Finnland und Lettland ansässigen Unternehmer:innen und für die Einkommensteuer, wenn das Unternehmen Bauleistungen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz erbringt sowie für die Lohnsteuer bei Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe.

    Die Kassengeschäfte und Vollstreckungstätigkeiten für das Finanzamt Bremen werden in der Landeshauptkasse Bremen erledigt.

    Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem 25.05.2018

    Im Regelfall sind die Finanzämter für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich. Fragen in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten können Sie daher an Ihr Finanzamt, vertreten durch die Behördenleitung, richten.

    Erreichbarkeit des Datenschutzbeauftragten des Finanzamtes Bremen:
    E-Mail: datenschutz@fa-hb.bremen.de

    Weitere Informationen finden Sie unter:

    https://www.service.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen128.c.1201803.de&asl=bremen2014_sp.c.13091.de

    Hinweise zur E-Mail-Kommunikation mit den Finanzbehörden finden Sie hier:

    https://www.finanzen.bremen.de/detail.php?gsid=bremen53.c.93191.de

     

     


    Die Bürger:innen können bis max. 4 Jahre rückwirkend ihre Steuererklärung abgeben. Die Papier-Vordrucke der letzten 2 Jahre sind in der Zentralen Informations- und Annahmestelle (ZIA) mit Dienstsitz im Haus des Reichs erhältlich. Ältere Vordrucke sind in der ZIA auf Nachfrage an der Information erhältlich.

    Adresse

    Hausanschrift

    Rudolf-Hilferding-Platz 1

    28195 Bremen

    Kontakt

    Telefon: +49 421 361 90909

    Fax: +49 421 361 96205 und bei Gemeindesteuern +49 421 361 97091

    E-Mail: office@fa-hb.bremen.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Im Haus des Reichs - Haupteingang Links neben dem Aufstieg befindet sich ein Fahrstuhl.

    Version

    Technisch geändert am 17.07.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Landeshauptkasse Bremen Finanzkasse und Vollstreckungsstelle

    Beschreibung

    Landeshauptkasse Bremen

    Finanzkasse und Vollstreckungsstelle

    Dienstgebäude 1. und 2. Anbau im Haus des Reichs

    Für steuerliche Forderungen beginnend mit der Steuernummer 57 und 60  und nichtsteuerliche Forderungen des Landes Bremen und der Stadtgemeinde


    Hinweis: Bitte wenden Sie sich stets an die in der Mahnung, Zahlungserinnerung,  Zahlungserleichterung oder Vollstreckungsankündigung genannten Behörden und Ansprechpartner.

    Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem 25. Mai 2018

    Im Regelfall sind die Finanzämter für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich. Fragen in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten können Sie daher an Ihr Finanzamt, vertreten durch die Behördenleitung, richten.

    Erreichbarkeit des Datenschutzbeauftragten der Landeshauptkasse Bremen:
    Telefon: 0421 361-94636
    E-Mail: datenschutz@lhk.bremen.de

    Weitere Informationen finden Sie unter:

    https://www.service.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen128.c.1201803.de&asl=bremen2014_sp.c.13091.de

     

    Adresse

    Hausanschrift

    Schillerstraße 22

    28195 Bremen

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 16.01.2023 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Schwerbehindertenausweis für sogenannte Assistenzhunde

      Fotokopie des Schwerbehindertenausweises, in dem das Merkmal „H" (= hilflos), "aG" (= außergewöhnliche Gebehinderung) oder "B" (=Begleitperson bei der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmitteln) eingetragen sein muss.

    • Fotokopie der Begleithundeprüfung und Leistungsheft des Bundesverbandes für das Rettungshundewesen für sogenannte Rettungshunde
    • Kopie des Aufnahmevertrages bei Aufnahme von Hunden aus dem Bremer Tierheim

      Beim Erwerb eines Hundes aus dem Tierheim Bremen benötigen wir die Kopie des Aufnahmevertrages.

    Formulare

    Voraussetzungen

    Eine Hundesteuerbefreiung wird gewährt für das Halten von:
    (§ 6 Absatz 1 Hundesteuergesetz)

    1. Blindenführhunden
    2. Hunden, die ausschließlich für den Schutz und die Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts benötigt werden.
    3. Diensthunden juristischer Personen des öffentlichen Rechts, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.
    4. Hunden, die ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken von anerkannten wissenschaftlichen Instituten oder Laboratorien benötigt werden.
    5. Sanitäts- oder Rettungshunden anerkannter Sanitäts- oder Zivillschutzeinheiten, wenn diese für den Bevölkerungsschutz benötigt werden
    6. Hunden, die in Einrichtungen des Tierschutzes vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden
    7. Hunden, die ständig an Bord von Binnenschiffen gehalten werden

    Des weiteren wird für Hunde, die aus dem Bremer Tierheim übernommen werden, auf Antrag für ein Jahr eine Steuerbefreiung gewährt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Anträge sind formlos zu stellen.

    Bearbeitungsdauer

    3 Wochen

    Kosten

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Bremen

    Herausgeber

    Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 29.11.2024

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Stichwörter

    Hundesteuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English