Einkommensteuer festsetzen
Sie beziehen ein Einkommen? Dann sind Sie grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften zur jährlichen Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Beschreibung
Aufgrund Ihrer Angaben in der Steuererklärung erlässt das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid. Die Höhe der Steuer hängt von der Höhe des Einkommens ab. Bei der Berechnung des Einkommens werden auch die für die Arbeit angefallenen Ausgaben ("Werbungskosten"), Versicherungsbeiträge, Krankheitskosten und verschiedene andere Ausgabenpositionen berücksichtigt.
Ansprechpartner
Finanzamt Bremerhaven
Beschreibung
Das Finanzamt Bremen ist örtlich zuständig für die Besteuerung von Arbeitnehmer:innen, Ruheständler:innen, Vermieter:innen, Selbständigen, Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirt:innen sowie für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen von Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG) und sonstigen Personenvereinigungen für das Gebiet der Stadt Bremerhaven sowie das Überseehafengebiet der Stadtgemeinde
Das Finanzamt Bremerhaven ist landesweit zuständig für die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer und der Grunderwerbsteuer sowie für die Durchführung der Einheitsbewertung und Bedarfsbewertung des Grundvermögens und die Festsetzung der Grundbesitzabgaben (Grundsteuer und Deichbeitrag) für die Stadtgemeinde Bremen. Die Grundbesitzabgaben für die Stadtgemeinde Bremerhaven werden vom Magistrat der Stadt Bremerhaven verwaltet.
Die Bewertungsstelle für in Bremerhaven belegene Grundstücke befindet sich im Dienstgebäude in der Rickmersstraße 90 in 27568 Bremerhaven. Die Bewertungsstelle für in Bremen belegene Grundstücke befindet sich in der Gerhard-Rohlfs-Straße 32 in 28757 Bremen-Vegesack.
Das Finanzamt Bremerhaven nimmt darüber hinaus landesweit die Aufgaben der Steuerfahndungs- und Strafsachenstelle (SteuStra) sowie der Servicestelle Steueraufsicht (ServiSta) im norddeutschen Verbund und der Zentralstelle zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs (ZEUS) wahr. Die SteuStra befindet sich An der Reeperbahn 8 in 28217 Bremen.
Die Kassengeschäfte und Vollstreckungstätigkeiten werden im Finanzamt Bremerhaven in der einheitlichen Erhebungsstelle erledigt.
Erreichbarkeit des Datenschutzbeauftragten des Finanzamtes Bremerhaven:
Telefon: +49 471 596 99174
E-Mail: datenschutz@finanzamtbremerhaven.de
Weitere Informationen finden Sie unter:
https://www.service.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen128.c.1201803.de&asl=bremen2014_sp.c.13091.de
Hinweise zur E-Mail-Kommunikation mit den Finanzbehörden finden Sie hier:
https://www.finanzen.bremen.de/detail.php?gsid=bremen53.c.93191.de
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Weitere Informationen
Das Finanzamt Bremerhaven verfügt über einen barierefreien Zugang in das Gebäude, zwei Fahrstühle im Gebäude und Behindertenparkplätze stehen vor der Tür zur Verfügung.
Konten der Finanzkasse
Deutsche Bundesbank
IBAN DE 86250000000025001531
BIC MARKDEF 1250
Weser- Elbe Sparkasse
IBAN DE 57292500000001100068
BIC BRLADE21BRS
Finanzamt Bremen
Beschreibung
Bitte beachten Sie die Änderungen zur Erreichbarkeit des Finanzamts Bremen unter https://www.finanzen.bremen.de/erreichbarkeit
Das Finanzamt Bremen ist örtlich zuständig für die Besteuerung von Arbeitnehmer:innen, Ruheständler:innen, Vermieter:innen, Selbständigen, Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirt:innen sowie für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen von Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG) und sonstigen Personenvereinigungen für das Gebiet der Stadt Bremen (ohne Bremerhaven).
Das Finanzamt Bremen ist landesweit zuständig (d.h. einschließlich Bremerhaven) für die Besteuerung von Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG), Genossenschaften und Vereinen, die gesonderte Feststellung der Werte des Betriebsvermögens, die Verwaltung der Rennwett- und Lotteriesteuer und der Spielbankabgabe sowie für die Steueraufsicht über die Spielbank in Bremen und den Automatensaal in Bremerhaven.
Das Finanzamt Bremen ist ferner zuständig für die Verwaltung der stadtbremischen Gemeindesteuern (Hundesteuer, Zweitwohnungsteuer, Vergnügungssteuer, Wettbürosteuer) und übt die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine im Land Bremen nach § 27 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes aus.
Aufgrund bundesweiter Verordnung ist das Finanzamt Bremen zentral zuständig für die Umsatzbesteuerung der in Norwegen, Finnland und Lettland ansässigen Unternehmer:innen und für die Einkommensteuer, wenn das Unternehmen Bauleistungen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz erbringt sowie für die Lohnsteuer bei Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe.
Die Kassengeschäfte und Vollstreckungstätigkeiten für das Finanzamt Bremen werden in der Landeshauptkasse Bremen erledigt.
Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem 25.05.2018
Im Regelfall sind die Finanzämter für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich. Fragen in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten können Sie daher an Ihr Finanzamt, vertreten durch die Behördenleitung, richten.
Erreichbarkeit des Datenschutzbeauftragten des Finanzamtes Bremen:
E-Mail: datenschutz@fa-hb.bremen.de
Weitere Informationen finden Sie unter:
https://www.service.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen128.c.1201803.de&asl=bremen2014_sp.c.13091.de
Hinweise zur E-Mail-Kommunikation mit den Finanzbehörden finden Sie hier:
https://www.finanzen.bremen.de/detail.php?gsid=bremen53.c.93191.de
Die Bürger:innen können bis max. 4 Jahre rückwirkend ihre Steuererklärung abgeben. Die Papier-Vordrucke der letzten 2 Jahre sind in der Zentralen Informations- und Annahmestelle (ZIA) mit Dienstsitz im Haus des Reichs erhältlich. Ältere Vordrucke sind in der ZIA auf Nachfrage an der Information erhältlich.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: +49 421 361 90909
Fax: +49 421 361 96205 und bei Gemeindesteuern +49 421 361 97091
E-Mail: office@fa-hb.bremen.de
Internet
Weitere Informationen
Im Haus des Reichs - Haupteingang Links neben dem Aufstieg befindet sich ein Fahrstuhl.
erforderliche Unterlagen
Formulare
- Einkommensteuer-ErklärungAlle Formulare sind abrufbar über das Vordruckportal des Bundesministeriums der Finanzen
Voraussetzungen
Die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung hängt davon ab, aus welchen Arten von Einkünften das Einkommen besteht und wie hoch das Einkommen ist.
1.) Wird ausschließlich Arbeitslohn bezogen, für den bereits Lohnsteuer einbehalten wurde, besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung, z.B. wenn
- der Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern bezogen wurde,
- bei Ehegatten/Lebenspartnern die Steuerklassenkombination III / V oder IV / IV mit Faktor im Laufe des Jahres angewandt worden ist,
- ein Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt worden ist und der im Kalenderjahr 2021 erzielte Arbeitslohn 12.550 Euro (für 2022: 13.150 Euro) bzw. bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern insgesamt 23.900 Euro (für 2022: 24.950 Euro) übersteigt,
- der Arbeitgeber die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug (wie Tantieme, Abfindung) nicht nach den Regeln für den laufenden Arbeitslohn ermittelt hat,
- nicht zusammen zu veranlagende Eltern eine andere als die hälftige Aufteilung eines Freibetrages für die auswärtige Ausbildung oder für einen Behinderten-Pauschbetrag der einem gemeinsamen Kind zusteht beantragen.
2.) Setzt sich das Einkommen neben dem Arbeitslohn auch aus anderen Einkünften (z. B. Vermietungseinkünften, Renten, selbständige/gewerbliche Tätigkeit) zusammen, hängt die Steuererklärungspflicht von der Höhe der anderen Einkünfte ab.
Soweit diese (anderen) Einkünfte den Betrag von 410 Euro im Kalenderjahr übersteigen, besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Der Jahresbetrag von 410 Euro gilt darüber hinaus auch bei Bezug von dem Grunde nach steuerfreien Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld). Da diese Leistungen Einfluss auf die Höhe des Steuersatzes haben (sog. Progressionsvorbehalt), muss bei Überschreiten des Betrages von 410 Euro ebenfalls eine Steuererklärung abgegeben werden.
3.) Wird dagegen kein Arbeitslohn bezogen, sondern besteht das Einkommen ausschließlich aus anderen Einkünften (z. B. Vermietungseinkünften, Renten, selbständige/gewerbliche Tätigkeit), muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den sogenannten Grundfreibetrag übersteigt. Dies erfordert eine Prüfung im Einzelfall.
Dieser Grundfreibestrag beträgt im Jahr 2022
bei
- Ledigen: 10.347 EURO / in 2021: 9.744 EURO
- bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern: 20.694 EURO / in 2021: 19.488 EURO.
Informationen zur Vereinfachten Erklärung für Alterseinkünfte finden Sie unter Publikationen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sofern u. a. Einkünfte aus gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit erzielt werden, ist die Steuererklärung grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Hierfür steht die kostenlose Software der Finanzverwaltung (Verfahren ELSTER; www.elster.de) zur Verfügung. In allen anderen Fällen kann die Steuererklärung auch persönlich oder per Post eingereicht werden.
Das Finanzamt prüft die Angaben und erlässt anschließend einen Steuerbescheid in Papierform. Bei Abgabe der Steuererklärung per ELSTER kann der Steuerbescheid zusätzlich in elektronischer Form übermittelt werden. Es ergeht dann eine Benachrichtigung per E-Mail, ab wann der Steuerbescheid elektronisch abrufbar ist. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses erfolgt die Bereitstellung des Steuerbescheides dabei nur in verschlüsselter Form. Zum Abruf der Daten muss die verschlüsselte Datei zunächst auf den eigenen PC heruntergeladen und mit der gewählten Authentifizierungsmethode entschlüsselt werden.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bremen
Herausgeber
Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 29.02.2024
Stichwörter
Veranlagung