Wohnberechtigungsschein Ausstellung

    Wohnberechtigungsschein beantragen

    Ein Wohnberechtigungsschein könnte Ihnen zustehen, wenn Sie ein geringes Einkommen haben oder Sozialleistungen erhalten. Ein Wohnberechtigungsschein ist für den Bezug einer geförderten, mietgünstigen Wohnung erforderlich.

    Beschreibung

    Ein Wohnberechtigungsschein wird sowohl für den Bezug einer geförderten Mietwohnung als auch für die Beantragung von Fördermitteln für ein Eigentumsobjekt erteilt.

    Ob ein Wohnberechtigungsschein erteilt werden kann und welche Wohnungsgröße bezogen werden darf, hängt von zwei Faktoren ab:

    • Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
    • Höhe des Gesamteinkommens

    Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich bestimmter Frei- und Abzugsbeträge.

    Zuständigkeit

    • Hotline Wohnberechtigungsschein      Telefon: +49 421 361-16295

    Ansprechpartner

    Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung | Referat Wohnungswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Contrescarpe 73

    28195 Bremen

    Öffnungszeiten

    Mo,Di,Do,Fr 09:00 - 12:00 Telefonische Sprechzeiten; Do 13:00 - 18:00 Telefonische Sprechzeiten; Di 09:00 - 12:00 Offene Sprechzeiten Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Beratung außerhalb dieser Zeiten nicht möglich ist.; Do 15:00 - 18:00 Offene Sprechzeiten Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Beratung außerhalb dieser Zeiten nicht möglich ist.

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 02.08.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Schulbescheinigung

      bei Kindern ab 16 Jahren.

      Sowohl für Miet- als auch Lastenzuschuss.

    • Immatrikulationsbescheinigung

      bei Studierenden.

      Sowohl für Miet- als auch Lastenzuschuss.

    • Schwerbehindertenausweis

      bei vorhandener Schwerbehinderung

    • Sämtliche Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder der letzten 12 Monate
      • Verdienstbescheinigung
      • Steuerfreie Einnahmen und Kapitalerträge
    • Bescheid über Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II bzw. Bescheid über Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung

      bei Erwerbslosen oder Sozialhilfeempfängern.

      Sowohl für Miet- als auch Lastenzuschuss.

    • Letzter Steuerbescheid / letzte Steuererklärung, Gewinn- und Verlustrechnung

      bei Selbstständigen

    • Bescheid über den Bezug von Pflegegeld

      bei vorhandener Schwerbehinderung.

      Sowohl für Miet- als auch Lastenzuschuss.

    • Kopie des Passes

      bei ausländischen Mitbürgern

    • Derzeitiger Mietvertrag oder Räumungsurteil oder sonstiger Nachweis über die bestehende Obdachlosigkeit

      bei Beantragung eines Wohnungsnotstandes

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Deutsche Staatsangehörigkeit oder
      Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung
    • Vorliegen der Volljährigkeit

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Ein schriftlicher Antrag auf dem amtlichen Vordruck muss gestellt werden.

    Der unterschriebene und ausgefüllte Antrag kann per Post oder per E-Mail zugesandt werden.

    Der Wohnberechtigungsschein wird ungültig, wenn sich die Anzahl der im Schein aufgeführten Haushaltsmitglieder, die in die geförderte Wohnung einziehen werden, ändert.

    Fristen

    Der Wohnberechtigungsschein wird mit dem Bescheiddatum gültig. Ab diesem Datum muss die geförderte Wohnung innerhalb eines Jahres bezogen werden, da der Wohnberechtigungsschein ein Jahr gültig ist. Sollte der Bezug einer geförderten Wohnung nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des Wohnberechtigungsscheins möglich sein, muss ein neuer Antrag gestellt werden.

    Bearbeitungsdauer

    3 Wochen (wenn alle erforderlichen Unterlagen und Angaben vorliegen.)

    Kosten

    Für den Wohnberechtigungsschein ist eine Bearbeitungsgebühr von 15,00 Euro zu entrichten. Für den Fall, dass ein Schein verloren geht, kann mit einer formlosen Anforderung eine Zweitschrift gegen 10,00 Euro Gebühr beantragt werden. Die Gebühr entfällt, wenn Sozialleistungen bezogen werden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bremen

    Herausgeber

    Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 03.08.2024

    Version

    Technisch geändert am 03.08.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Stichwörter

    B-Schein

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English