Zweitwohnungssteuer Festsetzung

    Zweitwohnungssteuer anmelden

    Wann ist die Zweitwohnungsteuer zu zahlen und wie hoch ist diese?

    Beschreibung

    Wer als Eigentümer, Mieter oder unentgeltlicher Nutzer im Stadtgebiet Bremen eine Zweitwohnung (Nebenwohnung im Sinne des Melderechts) bewohnt, ist grundsätzlich zweitwohnungsteuerpflichtig.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Bremen

    Beschreibung

    Bitte beachten Sie die Änderungen zur Erreichbarkeit des Finanzamts Bremen unter https://www.finanzen.bremen.de/erreichbarkeit

    Das Finanzamt Bremen ist örtlich zuständig für die Besteuerung von Arbeitnehmer:innen, Ruheständler:innen, Vermieter:innen, Selbständigen, Gewerbetreibenden und Land- und Forstwirt:innen sowie für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen von Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG) und sonstigen Personenvereinigungen für das Gebiet der Stadt Bremen (ohne Bremerhaven).

    Das Finanzamt Bremen ist landesweit zuständig (d.h. einschließlich Bremerhaven) für die Besteuerung von Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG), Genossenschaften und Vereinen, die gesonderte Feststellung der Werte des Betriebsvermögens, die Verwaltung der Rennwett- und Lotteriesteuer und der Spielbankabgabe sowie für die Steueraufsicht über die Spielbank in Bremen und den Automatensaal in Bremerhaven.

    Das Finanzamt Bremen ist ferner zuständig für die Verwaltung der stadtbremischen Gemeindesteuern (Hundesteuer, Zweitwohnungsteuer, Vergnügungssteuer, Wettbürosteuer) und übt die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine im Land Bremen nach § 27 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes aus.

    Aufgrund bundesweiter Verordnung ist das Finanzamt Bremen zentral zuständig für die Umsatzbesteuerung der in Norwegen, Finnland und Lettland ansässigen Unternehmer:innen und für die Einkommensteuer, wenn das Unternehmen Bauleistungen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz erbringt sowie für die Lohnsteuer bei Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe.

    Die Kassengeschäfte und Vollstreckungstätigkeiten für das Finanzamt Bremen werden in der Landeshauptkasse Bremen erledigt.

    Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem 25.05.2018

    Im Regelfall sind die Finanzämter für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich. Fragen in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten können Sie daher an Ihr Finanzamt, vertreten durch die Behördenleitung, richten.

    Erreichbarkeit des Datenschutzbeauftragten des Finanzamtes Bremen:
    E-Mail: datenschutz@fa-hb.bremen.de

    Weitere Informationen finden Sie unter:

    https://www.service.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen128.c.1201803.de&asl=bremen2014_sp.c.13091.de

    Hinweise zur E-Mail-Kommunikation mit den Finanzbehörden finden Sie hier:

    https://www.finanzen.bremen.de/detail.php?gsid=bremen53.c.93191.de

     

     


    Die Bürger:innen können bis max. 4 Jahre rückwirkend ihre Steuererklärung abgeben. Die Papier-Vordrucke der letzten 2 Jahre sind in der Zentralen Informations- und Annahmestelle (ZIA) mit Dienstsitz im Haus des Reichs erhältlich. Ältere Vordrucke sind in der ZIA auf Nachfrage an der Information erhältlich.

    Adresse

    Hausanschrift

    Rudolf-Hilferding-Platz 1

    28195 Bremen

    Kontakt

    Telefon: +49 421 361 90909

    Fax: +49 421 361 96205 und bei Gemeindesteuern +49 421 361 97091

    E-Mail: office@fa-hb.bremen.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Im Haus des Reichs - Haupteingang Links neben dem Aufstieg befindet sich ein Fahrstuhl.

    Version

    Technisch geändert am 17.07.2024 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Landeshauptkasse Bremen Finanzkasse und Vollstreckungsstelle

    Beschreibung

    Landeshauptkasse Bremen

    Finanzkasse und Vollstreckungsstelle

    Dienstgebäude 1. und 2. Anbau im Haus des Reichs

    Für steuerliche Forderungen beginnend mit der Steuernummer 57 und 60  und nichtsteuerliche Forderungen des Landes Bremen und der Stadtgemeinde


    Hinweis: Bitte wenden Sie sich stets an die in der Mahnung, Zahlungserinnerung,  Zahlungserleichterung oder Vollstreckungsankündigung genannten Behörden und Ansprechpartner.

    Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem 25. Mai 2018

    Im Regelfall sind die Finanzämter für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich. Fragen in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten können Sie daher an Ihr Finanzamt, vertreten durch die Behördenleitung, richten.

    Erreichbarkeit des Datenschutzbeauftragten der Landeshauptkasse Bremen:
    Telefon: 0421 361-94636
    E-Mail: datenschutz@lhk.bremen.de

    Weitere Informationen finden Sie unter:

    https://www.service.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen128.c.1201803.de&asl=bremen2014_sp.c.13091.de

     

    Adresse

    Hausanschrift

    Schillerstraße 22

    28195 Bremen

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 16.01.2023 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Mietvertag
    • Meldebestätigung

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Eine Wohnung im Sinne des Zweitwohungsteuergesetzes ist eine Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen bestimmt ist und zu der eine Küche oder Kochnische und eine Toilette gehört.
    • Ausgenommen von der Steuerpflicht sind nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete oder eingetragene Lebenspartnerschaften, von denen einer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung neben der außerhalb der Stadtgemeinde Bremen gelegenen gemeinsamen Hauptwohnung unterhält.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Steuerpflichtige (Zweitwohnungsinhaber) hat für jedes Kalenderjahr bis zum 1. März des Folgejahres eine Steuererklärung abzugeben, in der die Zweitwohnungsteuer selbst zu berechnen ist. Wer bereits im Vorjahr eine Zweitwohnungsteuer angemeldet hat, braucht nur dann eine Zweitwohnungsteuer-Anmeldung abzugeben, wenn sich melderechtliche oder persönliche Änderungen ergeben haben (z.B. Mieterhöhung oder Umzug). Ansonsten ist der bisherige Betrag jeweils bis zum 1. März des Folgejahres  zu zahlen.

    Fristen

    Die Zweitwohnungsteuer ist jeweils bis zum 1. März für das abgelaufene Kalenderjahr zu zahlen.

    Bearbeitungsdauer

    Ihr Anliegen wird in der Regel innerhalb von 8 Wochen bearbeitet.

    Kosten

    Die Zweitwohnungsteuer beträgt ab 1. Januar 2016 12% pro Monat der Nettokaltmiete.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Zweitwohnungsteuer ist eine vermeidbare Aufwandsteuer. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, unterhalten üblicherweise nur eine Wohnung. Das Ortsgesetz über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadtgemeinde Bremen ist zwingend an die Meldedaten gebunden. Maßgebend ist hier § 21 Bundesmeldegesetz, wonach die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners ist und jede weitere Wohnung seine Nebenwohnung. Für die Feststellung der Hauptwohnung ist entscheidend, welche von mehreren Wohnungen zeitlich vorwiegend benutzt wird.

    Bitte überprüfen Sie Ihre Meldedaten.
    Bei melderechtlichen Fragen in der Stadtgemeine Bremen wenden Sie sich bitte an das Bürgeramt (Meldeangelegenheiten).

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bremen

    Herausgeber

    Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 16.10.2024

    Version

    Technisch geändert am 10.10.2023 (von: Serviceportal der Freien Hansestadt Bremen)

    Stichwörter

    Zweitwohnsitzsteuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English