Als Trägerin oder Träger einer stationären Einrichtung Meldung nach § 47 SGB VIII abgeben

    Als Trägerin oder Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung haben Sie eine Meldepflicht gegenüber der zuständigen Stelle

    Beschreibung

    Als Trägerin oder Träger einer Einrichtung für stationäre Hilfen zur Erziehung sind Sie dazu verpflichtet, Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, der zuständigen Behörde anzeigen. Anzeigepflichtige Ereignisse oder Entwicklungen können
    • betreute Kinder und Jugendliche
    • Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Einrichtung oder
    • die Einrichtung beziehungsweise Einrichtungsteile
    betreffen.

    zuständige Stelle

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Ansprechpartner

    Sozialbehörde - FS 212 - Aufsicht und Beratung von Einrichtungen, Leistungsvereinbarungen (Sozialbehörde - FS 212 - Aufsicht und Beratung von Einrichtungen, Leistungsvereinbarungen)

    Aktuelles

    Sozialbehörde - FS 212 - Aufsicht und Beratung von Einrichtungen, Leistungsvereinbarungen

    Beschreibung

    Sozialbehörde - FS 212 - Aufsicht und Beratung von Einrichtungen, Leistungsvereinbarungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Hamburger Straße 37

    22083 Hamburg

    U3/Busse X22/261 Hamburger Straße

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Die einzureichenden Unterlagen variieren je nach Art der Meldung. Die zuständige Stelle informiert Sie entsprechend.

    Voraussetzungen

    Sie sind Trägerin oder Träger einer stationären Einrichtung für stationäre Hilfen zur Erziehung

    Rechtsgrundlage(n)

    § 47 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII)
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__47.html

    Rechtsbehelf

    Es handelt sich um eine Meldung durch Sie. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen

    Verfahrensablauf

    • Sie reichen Ihre Meldung bei der zuständigen Stelle ein
    • Die zuständige Stelle prüft Ihre Meldung und leitet gegebenenfalls notwendige Maßnahmen ein

    Fristen

    Unverzüglich

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung kann bis zu mehrere Tage Zeit in Anspruch nehmen.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Trägerberatung und Aufsicht am 09.12.2024

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en