Informationen zum Umgang mit Behandlungsfehlern erhalten
Vermuten Sie einen Behandlungsfehler bei einer Behandlung im Krankenhaus? Es gibt verschiedene Anlaufstellen, die Ihnen weiterhelfen können.
Beschreibung
Ärzte und Ärztinnen schulden ihren Patienten keinen Heilungserfolg, sind aber verpflichtet, die Behandlung gemäß den medizinischen Standards und den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen durchzuführen. Hierbei können Fehler unterlaufen. Ein Behandlungsfehler kann beispielsweise vorliegen, wenn
- Sie vor einem Eingriff unzureichend aufgeklärt wurden,
- Ihre Operation nicht fachgerecht durchgeführt wurde,
- seitens der Behandelnden auf eine Komplikation nicht zeit- und sachgerecht reagiert wurde,
- eine notwendige Behandlung verspätet oder gar nicht durchgeführt wurde
- Ihnen ein falsches Medikament verordnet wurde.
zuständige Stelle
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Ansprechpartner
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration)
Aktuelles
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Beschreibung
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Adresse
Hausanschrift
U3/Busse X22/261 Hamburger Straße, siehe auch Link HVV Geofox
erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen erforderlich sind, ist vom Einzelfall abhängig. Sie werden im Laufe des Verfahrens entsprechend informiert. Um einen Behandlungsfehler prüfen zu lassen, sind folgende Unterlagen hilfreich:
- Medizinische Unterlagen: Alle relevanten medizinischen Dokumente, die die Behandlung und den Verlauf dokumentieren wie:
- Ärztliche Berichte und Behandlungsprotokolle: Entlassungsberichte, OP-Berichte, Befunde und Diagnoseberichte, Aufzeichnungen über durchgeführte Behandlungen und Konsultationen.
- Schriftwechsel mit der Klinik oder dem Arzt: Briefe, E-Mails oder andere schriftliche Kommunikation mit der behandelnden Einrichtung oder den behandelnden Personen.
- Rechnungen und Abrechnungen, die im Zusammenhang mit der Behandlung stehen.
- Dokumente, die bestätigen, dass Sie über Risiken und Alternativen aufgeklärt wurden (Aufklärungsbögen)
- Gutachten
- Gedächtnisprotokolle oder Patiententagebuch: chronologische Wiedergabe des Behandlungsablaufs mit genauen Angaben und Daten, Beschreibung des Behandlungsfehlers in eigenen Worten, Beschreibung des Beschwerdebildes (Entwicklung, Besonderheiten) und der sich daraus ergebenen Beeinträchtigungen.
- Verschriftlichte Zeugenaussagen von Personen, die die Behandlung oder die Umstände beobachten konnten.
- Fotos oder Videos die den Schaden dokumentieren
Voraussetzungen
Sie vermuten, von einem Behandlungsfehler betroffen zu sein und können dies näher erläutern oder belegen
Rechtsgrundlage(n)
§ 66 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__66.html
§ 115 Absatz 3 Satz 7 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__115.html
§ 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html
§§ 630a - 630h Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630a.html
§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html
§ 199 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html
§ 27b Absatz 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__27b.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__66.html
§ 115 Absatz 3 Satz 7 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__115.html
§ 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html
§§ 630a - 630h Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630a.html
§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html
§ 199 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html
§ 27b Absatz 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__27b.html
Rechtsbehelf
Je nach gewählter Verfahrensart können unterschiedliche Rechtsbehelfe statthaft sein.
Verfahrensablauf
Der Verfahrensablauf variiert im Einzelfall. Die zuständige Stelle kann Sie auf Ihre Nachfrage hin entsprechend informieren.
- Sprechen Sie zunächst direkt mit dem Arzt oder der Ärztin, die Sie behandelt haben. Oft kann ein klärendes Gespräch Missverständnisse ausräumen. Alternativ können Sie sich an das Beschwerdemanagement der Einrichtung wenden, in der Sie behandelt wurden.
- Wenn der Behandlungsfehler im Rahmen einer durch ihre Krankenkasse finanzierten Leistung entstanden ist, können Sie sich direkt an Ihre Krankenkasse wenden. Die Krankenkasse kann weitere Schritte einleiten, beispielsweise den Medizinischen Dienst (MD) mit einem Gutachten beauftragen.
- Sie können sich auch an andere Institutionen wie zum Beispiel die Verbraucherzentrale, Anwältinnen und Anwälte für Medizinrecht sowie Schlichtungsstellen oder Gutachterkommissionen bei den Landesärztekammern wenden. Außerdem gibt es verschiedene Interessengemeinschaften von Medizingeschädigten.
- Eine Alternative zur gerichtlichen Klärung bieten insbesondere die Schlichtungsverfahren der Landesärztekammern. Bei einem Behandlungsfehler können Sie sich an die Begutachtungskommission der zuständigen Ärztekammer wenden, die eine kostenlose und objektive Klärung anstrebt
Fristen
Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Behandlungsfehlern beträgt 3 Jahre, beginnend am Ende des Jahres in dem der Behandlungsfehler festgestellt wurde. Diese Frist gilt in der Regel für die meisten Schadensersatzansprüche aufgrund von Behandlungsfehlern. In besonderen Fällen kann die Verjährungsfrist 30 Jahre betragen. Es empfiehlt sich, dass Sie sich hierzu von einer Person mit juristischer Expertise beraten lassen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungszeit variiert im Einzelfall und kann bis zu mehreren Monaten Zeit in Anspruch nehmen. Die Bearbeitungsdauer ist insbesondere abhängig vom gewählten Verfahren. Auf Ihre Nachfrage hin kann die zuständige Stelle Sie entsprechend informieren.
Kosten
Es können Kosten anfallen. Sowohl die Unterstützung durch die Krankenkasse als auch die Schlichtungsverfahren durch die Begutachtungskommission der Ärztekammer sind in der Regel kostenfrei.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Besonderheiten zu beachten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Krankenhausplanung am 05.11.2024
Stichwörter
Fehlverhalten