Kindesunterhalt Festsetzung
Kindesunterhalt gerichtlich festsetzen lassen
Bei Trennung oder Scheidung sollten Sie sich als Eltern über die Unterhaltsansprüche Ihrer Kinder einigen. Kommt es zu keiner Einigung, kann der zur Vertretung des Kindes berechtigte Elternteil den Unterhaltsanspruch des Kindes vor Gericht geltend machen.
Beschreibung
Eltern sind ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Soweit ein getrenntlebender Elternteil ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt es in der Regel seine Unterhaltspflicht durch die Erziehung und Pflege des Kindes. Der andere Elternteil schuldet Barunterhalt.
Kommt es zu keiner außergerichtlichen Einigung und ist auch das vereinfachte Verfahren zur Unterhaltsfestsetzung gescheitert, setzt das Gericht auf Antrag in einem Prozess den Unterhalt für das Kind fest.
Seit der Neuregelung des Unterhaltsrechts gelten für die Kinder aller Bundesländer einheitliche Mindestunterhaltsbeträge, gestaffelt nach drei Altersstufen. Der Mindestunterhalt orientiert sich nunmehr am sogenannten sächlichen Existenzminimum, dem der doppelte steuerliche Kinderfreibetrag entspricht.
Der Anspruch auf Unterhalt, den das Kind tatsächlich hat, ist nur im Einzelfall zu ermitteln. Der letztlich zu zahlende Betrag hängt nicht allein vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen ab. Als Orientierungshilfe stellen die Oberlandesgerichte jeweils aktuelle Unterhaltsleitlinien zur Verfügung, die auch eine Unterhaltstabelle („Düsseldorfer Tabelle“) enthalten.
Volljährige Kinder haben grundsätzlich nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich in Ausbildung befinden oder aufgrund von Krankheit nicht in vollem Umfang dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, also nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können.
Soweit vom Unterhaltsverpflichteten kein oder kein regelmäßiger Unterhalt zu bekommen ist, können Kinder von Alleinerziehenden bis zum Alter von 18 Jahren von der Unterhaltsvorschusskasse Unterhalt erhalten. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass die über zwölfjährigen Kinder nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen sind oder ihr alleinerziehender Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro verdient.
Kommt es zu keiner außergerichtlichen Einigung und ist auch das vereinfachte Verfahren zur Unterhaltsfestsetzung gescheitert, setzt das Gericht auf Antrag in einem Prozess den Unterhalt für das Kind fest.
Seit der Neuregelung des Unterhaltsrechts gelten für die Kinder aller Bundesländer einheitliche Mindestunterhaltsbeträge, gestaffelt nach drei Altersstufen. Der Mindestunterhalt orientiert sich nunmehr am sogenannten sächlichen Existenzminimum, dem der doppelte steuerliche Kinderfreibetrag entspricht.
Der Anspruch auf Unterhalt, den das Kind tatsächlich hat, ist nur im Einzelfall zu ermitteln. Der letztlich zu zahlende Betrag hängt nicht allein vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen ab. Als Orientierungshilfe stellen die Oberlandesgerichte jeweils aktuelle Unterhaltsleitlinien zur Verfügung, die auch eine Unterhaltstabelle („Düsseldorfer Tabelle“) enthalten.
Volljährige Kinder haben grundsätzlich nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich in Ausbildung befinden oder aufgrund von Krankheit nicht in vollem Umfang dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, also nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können.
Soweit vom Unterhaltsverpflichteten kein oder kein regelmäßiger Unterhalt zu bekommen ist, können Kinder von Alleinerziehenden bis zum Alter von 18 Jahren von der Unterhaltsvorschusskasse Unterhalt erhalten. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass die über zwölfjährigen Kinder nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen sind oder ihr alleinerziehender Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro verdient.
zuständige Stelle
Amtsgericht Hamburg
Zuständigkeit
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service
Ansprechpartner
Amtsgericht Hamburg-Altona (Amtsgericht Hamburg-Altona)
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S1/S2/S3/RE6/RB71 Altona, Busse 1/2/15/16/20/25/111/112/113/115/150/183/250/288 Bf. Altona, 2/15/111/112/113 Rathaus Altona
Amtsgericht Hamburg-Barmbek (Amtsgericht Hamburg-Barmbek)
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Busse 18/X22/171/261 Biedermannplatz
Amtsgericht Hamburg-Bergedorf (Amtsgericht Hamburg-Bergedorf)
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S2/RE1/Busse Bergedorf
Amtsgericht Hamburg-Blankenese (Amtsgericht Hamburg-Blankenese)
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S1/Busse 1/22/112/189/286/388/488/588 Blankenese
Amtsgericht Hamburg-Harburg (Amtsgericht Hamburg-Harburg)
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Amtsgericht Hamburg-St. Georg (Amtsgericht Hamburg-St. Georg)
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U1 Lohmühlenstraße/Metro-Linie 16 Lohmühlenstraße
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U1/Busse Wandsbek Markt, Busse 8/9/116 Wendemuthstraße
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U2 Messehallen, Busse 3/X35/112 Johannes-Brahms-Platz, Busse 3/X35 Sievekingplatz
erforderliche Unterlagen
- Belege über die Einkünfte des anderen Elternteils
- Kopie zum Rechtsanwalt oder zur Rechtsanwältin mitbringen
- Aufforderungsschreiben an den anderen Elternteil den Unterhalt zu leisten und Einschreiben mit Rückschein
- Zum Rechtsanwalt oder zur Rechtsanwältin mitbringen.
- Mögliche (Antwort-)schreiben des anderen Elternteils oder dessen Bevollmächtigten
- Zum Rechtsanwalt oder zur Rechtsanwältin mitbringen.
Voraussetzungen
- Den Antrag zur gerichtlichen Festsetzung von Kindesunterhalt kann der sorgeberechtigte Elternteil stellen, bei dem das Kind lebt, beziehungsweise die Person oder Stelle, die das Kind rechtlich vertritt.
- Damit der Unterhalt berechnet werden kann, sollten Sie vor Antragstellung den anderen Elternteil schriftlich per Einschreiben mit Rückschein auffordern:
- Ihnen die Höhe ihres beziehungsweise seines aktuellen Einkommens und Vermögens mitzuteilen und
- die entsprechenden Belege, insbesondere die Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers, vorzulegen.
- Kommt der andere Elternteil dieser Aufforderung nach, kann das zuständige Jugendamt den Unterhalt aufgrund der Einkommensbelege berechnen. Verpflichtet sich der andere Elternteil in einer vollstreckbaren Urkunde zum künftig fällig werdenden Unterhalt, ist kein Unterhaltsantrag vor Gericht mehr erforderlich. Der unterhaltsverpflichtete Elternteil kann eine solche Urkunde (vollstreckbarer Titel) vor dem Jugendamt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Kindes oder vor jedem Notar errichten lassen.
- Erteilt der andere Elternteil keine Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen oder verpflichtet er beziehungsweise sie sich nicht freiwillig in einer vollstreckbaren Urkunde zur Zahlung des Unterhalts, ist ein Antrag auf Unterhalt beim Familiengericht geboten.
- Sie können den Anspruch auf Kindesunterhalt vor Gericht nur durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beantragen. Zu den einzelnen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs informiert Sie Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin. In dringenden Fällen besteht auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Unterhaltspflicht
- Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007
- §§ 231 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Verfahren in Unterhaltssachen
- Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (AUG)
- § 51 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) – Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen
Rechtsbehelf
Beschwerde
Verfahrensablauf
War das vereinfachte Verfahren erfolglos oder ist dieses nicht erfolgversprechend, bleibt das aufwändigere und teurere gerichtliche Verfahren (früher "Unterhaltsklage").
- Den Antrag auf gerichtliche Festsetzung von Kindesunterhalt reichen Sie über Ihren anwaltlichen Vertreter beim zuständigen Familiengericht (Amtsgericht) ein.
- Sind Sie nicht in der Lage, den geforderten Unterhalt genau zu beziffern – etwa, weil Ihnen keine Informationen zum Einkommen und Vermögen des anderen Elternteils vorliegen –, fordern Sie die Auskunft und Belege über das Einkommen zunächst schriftlich an.
- War die schriftliche Aufforderung ohne Erfolg, kann bei Gericht beantragt werden, die Gegenseite zur Auskunft zu verurteilen.
- Das Gericht stellt die Antragsschrift der Gegenseite zu, diese erhält die Möglichkeit zur Äußerung.
- Im Weiteren läuft das Verfahren nach den Regelungen für Familienstreitsachen ab. Grundsätzlich ist danach jeder verpflichtet, die für ihn günstigen Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen.
- Das Gericht kann beiden Seiten aufgeben, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Kommt eine Seite dieser Verpflichtung nicht nach, ist das Gericht befugt, selbstständig Erkundigungen einzuholen, etwa bei Arbeitgebern, der Arbeitsagentur, dem Finanzamt oder Versicherungen.
- Das Familiengericht setzt einen Betrag für den Unterhalt fest, der sich am Einkommen der Beteiligten und dem Alter des Kindes orientiert. Eine jeweils aktuelle Berechnungsgrundlage stellen die Oberlandesgerichte in den Unterhaltsleitlinien zur Verfügung, denen eine Unterhaltstabelle beigefügt ist.
Fristen
Unterhalt kann grundsätzlich nur für die Zukunft gefordert werden; Für die Vergangenheit nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Die Antragsfrist zur Verhandlung im Verbund mit der Scheidungssache beträgt spätestens zwei Wochen vor dem Gerichtstermin im Scheidungsverfahren.
Die Antragsfrist zur Verhandlung im Verbund mit der Scheidungssache beträgt spätestens zwei Wochen vor dem Gerichtstermin im Scheidungsverfahren.
Bearbeitungsdauer
Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren gegebenenfalls länger und vom Einzelfall abhängig.
Kosten
Bei der Einleitung des Verfahrens entstehen Gerichts- und gegebenenfalls Anwaltskosten. Die Höhe wird anhand des sogenannten Streitwertes ermittelt.
Hinzu kommen Auslagen, die dem Gericht für Zustellungen, Dolmetscher oder Dolmetscherinnen, Sachverständige entstehen.
Hat der Unterhaltsverpflichtete das Gerichtsverfahren dadurch veranlasst, dass er über Einkünfte und Vermögen nicht oder nicht vollständig Auskunft gab, können ihm die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.
Hinweis: Informieren Sie sich über die Möglichkeiten einer finanziellen Unterstützung aus der Staatskasse (Verfahrenskostenhilfe). Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihr (geschiedener) Ehepartner auch zur Gewährung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet sein.
Hinzu kommen Auslagen, die dem Gericht für Zustellungen, Dolmetscher oder Dolmetscherinnen, Sachverständige entstehen.
Hat der Unterhaltsverpflichtete das Gerichtsverfahren dadurch veranlasst, dass er über Einkünfte und Vermögen nicht oder nicht vollständig Auskunft gab, können ihm die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.
Hinweis: Informieren Sie sich über die Möglichkeiten einer finanziellen Unterstützung aus der Staatskasse (Verfahrenskostenhilfe). Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihr (geschiedener) Ehepartner auch zur Gewährung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet sein.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Wiese, Birgit am 15.10.2024
Stichwörter
Unterhalt Kind