Ergänzungspflegschaft Anordnung der Pflegeeltern
Anordnung Pflegeeltern als Ergänzungspfleger
Pflegekindern muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden, wenn die Eltern oder der Vormund an der Besorgung bestimmter Angelegenheiten tatsächlich oder rechtlich verhindert sind. Wenn Sie ein Kind betreuen, können Sie vorschlagen, dass Sie zum Ergänzungspfleger bestellt werden.
Beschreibung
Unter einer Ergänzungspflegschaft versteht man die gerichtliche Übertragung eines Teilbereiches der elterlichen Sorge für einen Minderjährigen auf eine andere Person, nämlich den sogenannten Ergänzungspfleger. Die Rechte und Pflichten des Ergänzungspflegers werden bei der Bestellung auf bestimmte Teile der Personensorge oder die Vermögenssorge beschränkt.
Dies können folgende Bereiche sein:
Dies können folgende Bereiche sein:
- Personensorge
- Vermögenssorge
- Gesundheitsfürsorge
- Aufenthaltsbestimmungsrecht
- Vertretung in Strafverfahren
zuständige Stelle
Amtsgericht Hamburg
Zuständigkeit
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Ansprechpartner
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S1/S2/S3/RE6/RB71 Altona, Busse 1/2/15/16/20/25/30/111/112/115/150/183/250/288 Bf. Altona, 2/15/111/112/30 Rathaus Altona
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Öffnungszeiten
Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese ist wegen einer innerbetrieblichen Veranstaltung am Freitag, 29.11.2024 nur eingeschränkt erreichbar. Ein Notdienst für unaufschiebbare Angelegenheiten ist von 9-15 Uhr unter der Rufnummer 0176/428 56623 oder per Fax 040/4279 83 28 eingerichtet.
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U1/Busse Wandsbek Markt, Busse 8/9/116 Wendemuthstraße
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U2 Messehallen, Busse 3/X35/112 Johannes-Brahms-Platz, Busse 3/X35 Sievekingplatz
erforderliche Unterlagen
Stellungnahme des Jugendamtes.
Voraussetzungen
Ein Ergänzungspfleger wird bestellt, wenn das Kind zwar unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft steht, die Eltern oder der Vormund aber an der Besorgung bestimmter Angelegenheiten aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert sind oder ist. Dies ist etwa der Fall, wenn nur ein Teil der elterlichen Sorge ruht oder entzogen wird.
Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn
Das Familiengericht achtet bei der Entscheidung vor allem darauf, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen und Ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Pflegschaft geeignet sind.
Ihnen kann die Pflegschaft nur dann übertragen werden, wenn Sie volljährig und geschäftsfähig sind.
Beantragen mehrere Personen die Pflegschaft und befinden sich unter ihnen Verwandte des Pflegekindes, wird diesen in der Regel der Vorrang gegeben.
Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn
- sorgeberechtigte Elternteile darauf hinweisen, dass sie mit einer Situation überfordert sind,
- eine Behörde darauf hinweist, dass eine Pflegschaft erforderlich erscheint,
- in einem Gerichtsverfahren festgestellt wird, dass eine Pflegschaft eingerichtet werden muss.
Das Familiengericht achtet bei der Entscheidung vor allem darauf, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen und Ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Pflegschaft geeignet sind.
Ihnen kann die Pflegschaft nur dann übertragen werden, wenn Sie volljährig und geschäftsfähig sind.
Beantragen mehrere Personen die Pflegschaft und befinden sich unter ihnen Verwandte des Pflegekindes, wird diesen in der Regel der Vorrang gegeben.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Beschwerde
Verfahrensablauf
- Die Übertragung der Ergänzungspflegschaft für ein Kind auf dessen Pflegeeltern kann von den Pflegeeltern selbst, von einem Jugendamt, aber auch von anderen Personen zum Beispiel den Eltern des Kindes angeregt werden.
- Wenn Sie diese Ergänzungspflegschaft übernehmen möchten, ist zu empfehlen, dass Sie die Angelegenheit mit dem zuständigen Jugendamt besprechen. Es ist einfacher, wenn das Jugendamt dem Gericht bereits eine befürwortende Anregung übermittelt.
- Anderenfalls muss die Stellungnahme des Jugendamtes während des Verfahrens eingeholt werden.
- Das Gericht entscheidet bezogen auf den jeweiligen Einzelfall, welche Informationen es für erforderlich hält und welche Personen beteiligt werden sollen.
- In der Regel werden Sie im Termin vor Gericht zur gewissenhaften Wahrnehmung Ihrer Aufgaben verpflichtet.
- Wenn über die Änderung des Sorgerechts entschieden wird, müssen folgende Parteien angehört werden:
- das Jugendamt
- die leiblichen Eltern (falls sie das Sorgerecht noch besitzen)
- das Kind, wenn es älter als 14 Jahre ist
- (Grundsätzlich gilt: Je älter das Kind ist, desto schwerer wiegt seine Auffassung.)
- die Pflegeeltern
- Das Gericht entscheidet über Ihren Antrag unter Berücksichtigung des Wohles des Kindes und bestellt Sie zum Ergänzungspfleger.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
Die Verfahrensdauer ist vom Einzelfall abhängig.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Wird von Beteiligten eine anwaltliche Vertretung für erforderlich gehalten, müssen die Kosten dieser Vertretung selbstverständlich getragen werden. Gegebenenfalls besteht die Möglichkeit, Leistungen der Beratungshilfe beziehungsweise Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.
Wird von Beteiligten eine anwaltliche Vertretung für erforderlich gehalten, müssen die Kosten dieser Vertretung selbstverständlich getragen werden. Gegebenenfalls besteht die Möglichkeit, Leistungen der Beratungshilfe beziehungsweise Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Wiese, Birgit am 15.10.2024
Stichwörter
Pflegeeltern als Ergänzungspfleger