Übergehen des benannten berufenen Vormunds Bestellung nach vorübergehender Verhinderung
Bestellung des benannten berufenen Vormunds nach vorübergehender Verhinderung
Wenn, die von den Eltern als Vormund vorgesehene Person aus bestimmten Gründen nicht Vormund werden kann, wählt das Familiengericht eine andere geeignete Peron aus und ernennt diese zum Vormund.
Beschreibung
Eltern können für Ihre Kinder in einem Testament oder Erbvertrag eine Person als Vormund oder auch Ehegatten als Vormünder benennen.
Wenn die Person in dem Moment, in dem eine Vormundschaft notwendig wird, verhindert ist, wird eine andere Person zum Vormund bestellt.
Eine Verhinderung kann zum Beispiel vorliegen, wenn die benannte Person schwer erkrankt oder sich außer Landes aufhält.
Fallen dann die Verhinderungsgründe weg, kann die von den Eltern benannte Person einen Antrag stellen, dass sie anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund bestellen werden soll.
Wenn die Person in dem Moment, in dem eine Vormundschaft notwendig wird, verhindert ist, wird eine andere Person zum Vormund bestellt.
Eine Verhinderung kann zum Beispiel vorliegen, wenn die benannte Person schwer erkrankt oder sich außer Landes aufhält.
Fallen dann die Verhinderungsgründe weg, kann die von den Eltern benannte Person einen Antrag stellen, dass sie anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund bestellen werden soll.
zuständige Stelle
Amtsgericht Hamburg
Zuständigkeit
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service
Ansprechpartner
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erforderliche Unterlagen
Testament oder Erbvertrag in dem der Vormund benannt ist.
Voraussetzungen
Für die Bestellung der einst verhinderten Person zum Vormund, müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Die benannte Person muss den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des bisherigen Vormunds stellen und beim Familiengericht einreichen.
- Die Verhinderungsgründe müssen weggefallen sein.
- Die Entlassung des bisherigen Vormunds darf dem Wohl des Mündels nicht widersprechen.
- Wenn der Mündel bereits 14 Jahre alt ist, darf er der Entlassung des bisherigen Vormunds nicht widersprechen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Beschwerde
Verfahrensablauf
- Die von den Eltern im Testament oder Erbvertrag benannte Person muss innerhalb von 6 Monaten, seit der Bestellung des anderen Vormunds ihren Antrag stellen, dass sie zum Vormund bestellt werden möchte.
- Das Familiengericht prüft, ob die Eltern diese Person im Testament oder Erbvertrag als Vormund benannt haben.
- Ist dies der Fall, prüft das Familiengericht, ob diese Person, die Voraussetzungen erfüllt, um Vormund zu werden.
- Es prüft, ob die Bestellung dem Kindeswohl entspricht und hört den Mündel an.
- Erfüllt die Person die Kriterien und liegen keine widersprechenden Gründe vor, bestellt das Familiengericht diese Person in einem Termin zum Vormund und belehrt sie über Ihre Pflichten.
- Der neue Vormund erhält seine Bestellungsurkunde
- Erfüllt die Person die Kriterien nicht, oder widerspricht die Bestellung dem Kindeswohl, bleibt es bei dem alten Vormund.
Fristen
Der Antrag muss binnen 6 Monaten beim Familiengericht eingehen.
Die Sechsmonatsfrist beginnt dabei kenntnisunabhängig mit der (wirksamen) Bestellung des bisherigen Vormunds.
Die Sechsmonatsfrist beginnt dabei kenntnisunabhängig mit der (wirksamen) Bestellung des bisherigen Vormunds.
Bearbeitungsdauer
Abhängig vom Verfahrensablauf. In der Regel wenige Wochen.
Kosten
Die Kosten für die Führung des Vormundschaftsverfahrens beim Familiengericht trägt das Kind. Gebühren werden aber nur erhoben, wenn das Vermögen des Mündels nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Wiese, Birgit am 20.09.2024
Stichwörter
Vormund übergangen