Übergehen des benannten berufenen Vormunds Bestellung nach vorübergehender Verhinderung

    Bestellung des benannten berufenen Vormunds nach vorübergehender Verhinderung

    Wenn, die von den Eltern als Vormund vorgesehene Person aus bestimmten Gründen nicht Vormund werden kann, wählt das Familiengericht eine andere geeignete Peron aus und ernennt diese zum Vormund.

    Beschreibung

    Eltern können für Ihre Kinder in einem Testament oder Erbvertrag eine Person als Vormund oder auch Ehegatten als Vormünder benennen.
    Wenn die Person in dem Moment, in dem eine Vormundschaft notwendig wird, verhindert ist, wird eine andere Person zum Vormund bestellt.
    Eine Verhinderung kann zum Beispiel vorliegen, wenn die benannte Person schwer erkrankt oder sich außer Landes aufhält.
    Fallen dann die Verhinderungsgründe weg, kann die von den Eltern benannte Person einen Antrag stellen, dass sie anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund bestellen werden soll.

    zuständige Stelle

    Amtsgericht Hamburg

    Zuständigkeit

    Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Hamburg-Altona (Amtsgericht Hamburg-Altona)

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    Max-Brauer-Allee 89

    22765 Hamburg

    S1/S2/S3/RE6/RB71 Altona, Busse 1/2/15/16/20/25/111/112/113/115/150/183/250/288 Bf. Altona, 2/15/111/112/113 Rathaus Altona

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    Busse 18/X22/171/261 Biedermannplatz

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    S2/RE1/Busse Bergedorf

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    Dormienstraße 7

    22587 Hamburg

    S1/Busse 1/22/112/189/286/388/488/588 Blankenese

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    21073 Hamburg

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    Lübeckertordamm 4

    20099 Hamburg

    U1 Lohmühlenstraße/Metro-Linie 16 Lohmühlenstraße

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    Schädlerstraße 28

    22041 Hamburg

    U1/Busse Wandsbek Markt, Busse 8/9/116 Wendemuthstraße

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    Sievekingplatz 1

    20355 Hamburg

    U2 Messehallen, Busse 3/X35/112 Johannes-Brahms-Platz, Busse 3/X35 Sievekingplatz

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    erforderliche Unterlagen

    Testament oder Erbvertrag in dem der Vormund benannt ist.

    Voraussetzungen

    Für die Bestellung der einst verhinderten Person zum Vormund, müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
    • Die benannte Person muss den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des bisherigen Vormunds stellen und beim Familiengericht einreichen.
    • Die Verhinderungsgründe müssen weggefallen sein.
    • Die Entlassung des bisherigen Vormunds darf dem Wohl des Mündels nicht widersprechen.
    • Wenn der Mündel bereits 14 Jahre alt ist, darf er der Entlassung des bisherigen Vormunds nicht widersprechen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Beschwerde

    Verfahrensablauf

    • Die von den Eltern im Testament oder Erbvertrag benannte Person muss innerhalb von 6 Monaten, seit der Bestellung des anderen Vormunds ihren Antrag stellen, dass sie zum Vormund bestellt werden möchte.
    • Das Familiengericht prüft, ob die Eltern diese Person im Testament oder Erbvertrag als Vormund benannt haben.
    • Ist dies der Fall, prüft das Familiengericht, ob diese Person, die Voraussetzungen erfüllt, um Vormund zu werden.
    • Es prüft, ob die Bestellung dem Kindeswohl entspricht und hört den Mündel an.
    • Erfüllt die Person die Kriterien und liegen keine widersprechenden Gründe vor, bestellt das Familiengericht diese Person in einem Termin zum Vormund und belehrt sie über Ihre Pflichten.
    • Der neue Vormund erhält seine Bestellungsurkunde
    • Erfüllt die Person die Kriterien nicht, oder widerspricht die Bestellung dem Kindeswohl, bleibt es bei dem alten Vormund.

    Fristen

    Der Antrag muss binnen 6 Monaten beim Familiengericht eingehen.
    Die Sechsmonatsfrist beginnt dabei kenntnisunabhängig mit der (wirksamen) Bestellung des bisherigen Vormunds.

    Bearbeitungsdauer

    Abhängig vom Verfahrensablauf. In der Regel wenige Wochen.

    Kosten

    Die Kosten für die Führung des Vormundschaftsverfahrens beim Familiengericht trägt das Kind. Gebühren werden aber nur erhoben, wenn das Vermögen des Mündels nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
    Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Wiese, Birgit am 20.09.2024

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Vormund übergangen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en