Ersatzschule Anerkennung
staatliche Anerkennung einer Ersatzschule beantragen
Als Träger einer genehmigten Ersatzschule können Sie die staatliche Anerkennung beantragen, um wie eine staatliche Schule Prüfungen abzunehmen und Abschlüsse zu vergeben.
Beschreibung
Wenn Sie eine genehmigte Ersatzschule betreiben, können Sie die staatliche Anerkennung Ihrer Schule beantragen. Die Schülerinnen und Schüler Ihrer Schule müssen dann nicht mehr an den staatlichen Externenprüfungen teilnehmen. Mit der staatlichen Anerkennung erhält der Träger das Recht, wie eine staatliche Schule Prüfungen abzunehmen und Abschlüsse zu ergeben.
zuständige Stelle
Behörde für Schule und Berufsbildung
Ansprechpartner
Behörde für Schule und Berufsbildung (Behörde für Schule und Berufsbildung)
Aktuelles
Behörde für Schule und Berufsbildung
Beschreibung
Behörde für Schule und Berufsbildung
Adresse
Hausanschrift
U3/Busse X22/261 Hamburger Straße, U3/Busse 18/25/172 U Mundsburg
Kontaktperson
GeschaeftsstelleV3
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 40 428 63-0000
erforderliche Unterlagen
- Antragsformular (siehe unter unter Links "Ersatzschulen-Anerkennung"
Voraussetzungen
Sie stellen als Schulträger einen Antrag bei der Behörde für Schule und Berufsbildung, dass Ihrer Ersatzschule die staatliche Anerkennung verliehen wird.
Die staatliche Anerkennung wird ausgesprochen, wenn die zuständige Schulaufsicht zu einer positiven Gesamtbetrachtung des bisherigen Schulbetriebs kommt. Die Anforderungen, die an die Genehmigung einer Ersatzschule gestellt werden, müssen dauerhaft erfüllt sein. Dies bedeutet: Die Ersatzschule muss sich im Hinblick auf
als gleichwertig zu einer entsprechenden staatlichen Schule darstellen.
Die staatliche Anerkennung wird ausgesprochen, wenn die zuständige Schulaufsicht zu einer positiven Gesamtbetrachtung des bisherigen Schulbetriebs kommt. Die Anforderungen, die an die Genehmigung einer Ersatzschule gestellt werden, müssen dauerhaft erfüllt sein. Dies bedeutet: Die Ersatzschule muss sich im Hinblick auf
- das Erreichen staatlicher Abschlüsse
- die Lehrkräftequalifikation,
- die sachliche und räumliche Ausstattung
als gleichwertig zu einer entsprechenden staatlichen Schule darstellen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid der Behörde für Schule und Berufsbildung
Verfahrensablauf
Sie stellen den Antrag auf staatliche Anerkennung mit dem unter Links "Ersatzschulen-Anerkennung"
eingestellten Antragsformular.
Der Antrag kann elektronisch oder in Papierform bei der dort genannten Stelle eingereicht werden.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung entscheidet über die Anerkennung durch schriftlichen Bescheid.
eingestellten Antragsformular.
Der Antrag kann elektronisch oder in Papierform bei der dort genannten Stelle eingereicht werden.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung entscheidet über die Anerkennung durch schriftlichen Bescheid.
Fristen
Eine staatliche Anerkennung wird grundsätzlich mit Wirkung zum Beginn eines Schuljahres verliehen.
Der vollständige Antrag auf Anerkennung einer Ersatzschule ist spätestens sechs Monate vor dem Beginn des betreffenden Schuljahres einzureichen.
Da das Schuljahr zum 1. August beginnt, muss der vollständige Antrag also bis zum 1. Februar des betreffenden Jahres eingereicht werden.
Der vollständige Antrag auf Anerkennung einer Ersatzschule ist spätestens sechs Monate vor dem Beginn des betreffenden Schuljahres einzureichen.
Da das Schuljahr zum 1. August beginnt, muss der vollständige Antrag also bis zum 1. Februar des betreffenden Jahres eingereicht werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel vier bis sechs Monate. Sie ist auch abhängig von der Qualität und Vollständigkeit des Antrags sowie der Mitwirkung des Schulträgers bei ggf. erforderlichen Nachfragen und Nachforderungen.
Kosten
Das Verfahren auf Verleihung der staatlichen Anerkennung ist gebührenpflichtig.
Der Gebührenrahmen liegt derzeit (Stand Juli 2024) zwischen 1449 € und 2957 €.
Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom Bearbeitungsaufwand im Einzelfall.
Der Gebührenrahmen liegt derzeit (Stand Juli 2024) zwischen 1449 € und 2957 €.
Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom Bearbeitungsaufwand im Einzelfall.
Hinweise (Besonderheiten)
Keine
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 29.07.2024