Sonderpädagogischer Förderbedarf Feststellung

    Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

    Informationen zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

    Beschreibung

    • Sonderpädagogischer Förderbedarf im Sinne des § 12 HmbSG liegt vor, wenn Kinder aufgrund einer Behinderung so schwerwiegend in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemeinen Schule ohne eine spezifische fachliche Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können. 
     
    • Sonderpädagogischer Förderbedarf kann in folgenden Bereichen festgestellt werden:
     
    a.in den Förderschwerpunkten
    • Lernen
    • Sprache
    • Emotionale und soziale Entwicklung
    b.in den speziellen Förderschwerpunkten
    • körperliche und motorische Entwicklung
    • geistige Entwicklung
    • Hören und Kommunikation
    • Sehen
    • Autismus
     
    • Sonderpädagogischer Förderbedarf wird auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Gutachtens unter Einbeziehung der Sorgeberechtigten durch die zuständige Behörde festgestellt (HmbSG, § 12, 3).
    • Der Ablauf zur Überprüfung und Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs wird durch die §§ 11-16 der Verordnung über die Ausbildung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (AO-SF) geregelt. Die Verordnung benennt dazu einzelne Verfahrensschritte.
    • Die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung und Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs erfolgt entweder auf Antrag der Sorgeberechtigten oder auf Veranlassung der Schule. In jedem Fall muss die Schule die Sorgeberechtigten vorher informieren und ihre Zustimmung für die Überprüfung einholen. Kann dieses Einverständnis nicht erreicht werden, obwohl eine rasche Einleitung der sonderpädagogischen Förderung unabdingbar ist, kann in Einzelfällen auf Grundlage einer gründlichen Abwägung der Gesamtsituation der Schülerin oder des Schülers die Begutachtung gegen den Willen der Eltern erfolgen (vgl. hierzu § 11 Absatz 3 Satz 3 AO-SF und § 34 HmbSG).
    • Über das Ergebnis der Überprüfung und die Feststellung einschließlich der sich daraus für die sonderpädagogische Förderplanung ergebenden Folgen sowie der damit gegebenenfalls verbundenen zieldifferenten Beschulung und der möglichen Folgerungen für den Abschluss sind die Sorgeberechtigten gemäß § 14 Absatz 2 AO-SF zu informieren.
    Die Erstellung dieser sonderpädagogischen Gutachten erfolgt bei einzuschulenden Kindern rechtzeitig vor der Einschulung im Rahmen des Vorstellungsverfahren der Viereinhalbjährigen. Bei Schülerinnen und Schülern, die bereits eine Schule besuchen bzw. bei denen ein Schulwechsel ansteht, sind entsprechende Gutachten so frühzeitig anzufertigen, dass deren Ergebnisse bei der Auswahl der Schule und der Zusammensetzung der Lerngruppen bzw. bei der Planung der Fördermaßnahmen und der entsprechenden Personalbesetzung für das Folgeschuljahr angemessen berücksichtigt werden können.

    Die Koordination der Erstellung dieser Gutachten insbesondere für die Schülerschaft allgemeiner Schulen erfolgt durch die Regionalen Bildungs- und Beratungszentren (ReBBZ) in enger Abstimmung mit den speziellen Sonderschulen und dem regionalen Bildungs- und Beratungszentrum für Pädagogik bei Krankheit/Autismus (BBZ). Unerlässlich ist zudem die Einbeziehung der Lehrkräfte der derzeit besuchten allgemeinen Schule. Während des gesamten Ablaufs der Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens sind die Sorgeberechtigten in angemessener Weise einzubeziehen.

    zuständige Stelle

    Behörde für Schule und Berufsbildung

    Ansprechpartner

    Behörde für Schule und Berufsbildung (Behörde für Schule und Berufsbildung)

    Aktuelles

    Behörde für Schule und Berufsbildung

    Beschreibung

    Behörde für Schule und Berufsbildung

    Adresse

    Hausanschrift

    Hamburger Straße 31

    22083 Hamburg

    U3/Busse X22/261 Hamburger Straße, U3/Busse 18/25/172 U Mundsburg

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Vor der Einschulung:
    -       medizinische Gutachten/Berichte, Therapieberichte
    -       für Kita-Inklusionskinder: JPD-Gutachten, Kita-Entwicklungsberichte

    Nach der Einschulung:
    ggf. medizinische Gutachten/Berichte, Therapieberichte, schuleigene Beobachtungen und Einschätzungen

    Voraussetzungen

    Der Antrag auf Überprüfung und Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs kann durch Sorgeberechtigte bei beobachteten bzw. vermuteten weitreichenden Beeinträchtigungen der individuellen Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten gestellt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 12 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
    • Verordnung über die Ausbildung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (AO-SF)

    Rechtsbehelf

    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf dieses Schreibens genannten Dienststelle erhoben werden.
    Ein ganz oder teilweise erfolgloser Widerspruch ist gebührenpflichtig.

    Verfahrensablauf

    Vor der Einschulung:
    Im Rahmen des Vorstellungsverfahrens der Viereinhalbjährigen wird beim Verdacht auf einen sonderpädagogischen Förderbedarf ein zweites Beratungsgespräch mit den Sorgeberechtigten im Folgejahr noch vor den Herbstferien vereinbart, aus dem ggf. weitere diagnostische Maßnahmen abgeleitet werden. Siehe dazu auch den Volltext.
     
     
    Nach der Einschulung:
    Die Sorgeberechtigten informieren die für das Kind zuständige Schule über den Verdacht auf sonderpädagogischen Förderbedarf, siehe dazu auch den Volltext.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    keine

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Funktionspostfach-B41 am 17.06.2024

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en