Schlichtungsstelle nach dem Hamburgischen Behindertengleichstellungsgesetz (HmbBGG) bei der Öffentlichen Rechtsauskunft
Sie fühlen sich durch eine öffentliche Stelle in Hamburg aufgrund Ihrer Behinderung benachteiligt? Die Schlichtungsstelle nach dem Hamburgischen Behindertengleichstellungsgesetz (HmbBGG) hat die Aufgabe, Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen.
Beschreibung
Die Schlichtungsstelle nach dem HmbBGG vermittelt bei Konflikten, in denen es um eine mögliche Benachteiligung von Menschen mit Behinderung durch Behörden oder öffentliche Unternehmen der FHH geht. Ziel ist die Entwicklung einer gemeinsamen Lösung der Streitigkeit durch die betroffene Person und der betreffenden öffentlichen Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Schlichtungsstelle ist unabhängig, handelt unparteiisch und bietet eine barrierefreie Kommunikation im Schlichtungsfall an. Ihre Vorsitzenden sind Volljuristinnen und Volljuristen mit ausgewiesener Erfahrung im Streitbeilegung und Mediationsverfahren. Sie steht allen Menschen mit Behinderung sowie bestimmten verbandsklageberechtigten Verbänden kostenfrei offen.
Die betroffene Person oder der verbandsklageberechtigte Verein müssen das Antragsformular (erhältlich auf der Homepage oder bei der Geschäftsstelle) ausgefüllt bei der Schlichtungsstelle einreichen. Das Verfahren findet grundsätzlich schriftlich statt. Sollte ein gemeinsames Gespräch erforderlich sein, kommt die Schlichtungsstelle auf Sie zu. Können sich die Parteien des Schlichtungsverfahrens nicht einigen, können die Schlichtenden einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Nehmen Sie und die betroffene öffentliche Stelle den Vorschlag an, endet das Schlichtungsverfahren. Das Ergebnis wird schriftlich festgehalten. Im Falle des Scheiterns bekommen Sie eine Bescheinigung. Das Verfahren kann jederzeit kostenfrei und ohne Begründung zurückgenommen werden.
Wichtig: Das Schlichtungsverfahren ersetzt keinen Widerspruch oder Klage. Es ist ein zusätzliches Angebot, wie Sie bei einer wahrgenommenen Rechtsverletzung vorgehen können. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zu Rechtsbehelfsfristen haben.
Die betroffene Person oder der verbandsklageberechtigte Verein müssen das Antragsformular (erhältlich auf der Homepage oder bei der Geschäftsstelle) ausgefüllt bei der Schlichtungsstelle einreichen. Das Verfahren findet grundsätzlich schriftlich statt. Sollte ein gemeinsames Gespräch erforderlich sein, kommt die Schlichtungsstelle auf Sie zu. Können sich die Parteien des Schlichtungsverfahrens nicht einigen, können die Schlichtenden einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Nehmen Sie und die betroffene öffentliche Stelle den Vorschlag an, endet das Schlichtungsverfahren. Das Ergebnis wird schriftlich festgehalten. Im Falle des Scheiterns bekommen Sie eine Bescheinigung. Das Verfahren kann jederzeit kostenfrei und ohne Begründung zurückgenommen werden.
Wichtig: Das Schlichtungsverfahren ersetzt keinen Widerspruch oder Klage. Es ist ein zusätzliches Angebot, wie Sie bei einer wahrgenommenen Rechtsverletzung vorgehen können. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zu Rechtsbehelfsfristen haben.
zuständige Stelle
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Ansprechpartner
Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle (Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle)
Aktuelles
Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle
Beschreibung
Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle
Adresse
Hausanschrift
U2 Gänsemarkt, U1/Busse 4/5/19/112 Stephansplatz
Kontaktperson
Schlichtungsstelle-HmbBGG
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 40 428 43-3056
erforderliche Unterlagen
Es müssen das barrierearme Antragsformular sowie die Einwilligungserklärung zur Datenverarbeitung ausgefüllt und eingereicht werden. Es reicht aus, wenn die Formulare elektronisch ausgefüllt werden.
Voraussetzungen
Sie direkt oder ein verbandsklageberechtigter Verein fühlen sich durch Behörden oder öffentliche Unternehmen der FHH benachteiligt.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Schlichtungsstelle prüft Ihren Antrag und die Unterlagen. Sie erhalten eine Eingangsbestätigung von der Geschäftsstelle und vielleicht werden zum besseren Verständnis Nachfragen gestellt. Dafür ist es wichtig, dass Sie mindestens eine Kontaktmöglichkeit (Post- oder E-Mail-Adresse oder Telefonnummer) angeben.
Anschließend informieren die Schlichtenden die betroffene öffentliche Stelle über den Konflikt. Die öffentliche Stelle erhält dann einen Monat Zeit um sich zu äußern und kann in dieser Zeit auch den Streit für erledigt erklären. Sofern dieses nicht der Fall ist, versuchen die Schlichtenden mit Ihnen und der öffentlichen Stelle gemeinsam eine Lösung zu finden. Dabei findet das Verfahren grundsätzlich schriftlich statt. Sollte ein gemeinsames Gespräch erforderlich sein, kommt die Schlichtungsstelle auf Sie zu.
Können Sie sich nicht einigen, können die Schlichtenden einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Nehmen Sie und die betroffene öffentliche Stelle den Vorschlag an, endet das Schlichtungsverfahren. Das Ergebnis wird schriftlich festgehalten. Im Falle des Scheiterns bekommen Sie eine Bescheinigung. Das Verfahren kann jederzeit kostenfrei und ohne Begründung zurückgenommen werden.
Anschließend informieren die Schlichtenden die betroffene öffentliche Stelle über den Konflikt. Die öffentliche Stelle erhält dann einen Monat Zeit um sich zu äußern und kann in dieser Zeit auch den Streit für erledigt erklären. Sofern dieses nicht der Fall ist, versuchen die Schlichtenden mit Ihnen und der öffentlichen Stelle gemeinsam eine Lösung zu finden. Dabei findet das Verfahren grundsätzlich schriftlich statt. Sollte ein gemeinsames Gespräch erforderlich sein, kommt die Schlichtungsstelle auf Sie zu.
Können Sie sich nicht einigen, können die Schlichtenden einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Nehmen Sie und die betroffene öffentliche Stelle den Vorschlag an, endet das Schlichtungsverfahren. Das Ergebnis wird schriftlich festgehalten. Im Falle des Scheiterns bekommen Sie eine Bescheinigung. Das Verfahren kann jederzeit kostenfrei und ohne Begründung zurückgenommen werden.
Bearbeitungsdauer
Das Schlichtungsverfahren soll eine Dauer von 3 Monaten nicht überschreiten.
Kosten
Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos.
Hinweise (Besonderheiten)
Sollte die Schlichtungsstelle nicht der richtige Ansprechpartner für Ihr Anliegen sein, soll nach Möglichkeit eine Verweisberatung durchgeführt werden.
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Schlichtungsstelle-HmbBGG am 11.09.2024
Stichwörter
Barrierefreiheit