Beschäftigungserlaubnis Erteilung bei Aufenthaltsgestattung

    Beschäftigungserlaubnis für Personen mit Aufenthaltsgestattung beantragen

    Wenn Ihr Asylverfahren läuft, Sie arbeiten möchten und bereits einen Arbeitgeber gefunden haben, der Sie einstellen möchte, können Sie eine Beschäftigungserlaubnis beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie sich in einem laufenden Asylverfahren befinden, ist eine Beschäftigung erlaubt, wenn dies in Ihrer Aufenthaltsgestattung ausdrücklich vermerkt ist. Wenn Sie arbeiten möchten, müssen Sie bei der zuständigen Stelle eine Beschäftigungserlaubnis beantragen. Dies gilt auch, wenn Sie eine betriebliche Berufsausbildung oder ein Praktikum machen möchten.

    Zur Bearbeitung Ihres Antrags beteiligt die zuständige Stelle in der Regel die Bundesagentur für Arbeit, welche die Arbeitsbedingungen prüft. Wenn Sie sich bereits mehr als vier Jahre ununterbrochen in Deutschland aufgehalten haben, muss die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr beteiligt werden.

    Die Beschäftigungserlaubnis wird Ihnen befristet für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt. Die Beschäftigungserlaubnis wird Ihnen längstens bis zum Erlöschen Ihrer Aufenthaltsgestattung erteilt.

    Es bestehen die folgenden Einschränkungen:

    • Nur wenn Ihr Asylverfahren nicht abgeschlossen wurde, kann Ihnen die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden.
    • Wenn Sie Asylbewerber oder Asylbewerberin aus einem sogenannten „sicheren Herkunftsstaat“ sind, also aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (Nordmazedonien), Montenegro, Senegal, Serbien oder Georgien stammen, und ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, können Sie während des Asylverfahrens keine Beschäftigungserlaubnis erhalten.
    • Wenn Ihr Asylverfahren als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt, und für Ihre Klage keine aufschiebende Wirkung angeordnet wurde, können Sie keine Beschäftigungserlaubnis erhalten.

    zuständige Stelle

    Behörde für Inneres und Sport

    Ansprechpartner

    Behörde für Inneres und Sport (Behörde für Inneres und Sport)

    Aktuelles

    Behörde für Inneres und Sport

    Beschreibung

    Behörde für Inneres und Sport

    Adresse

    Hausanschrift

    Hammer Straße 30-34

    22041 Hamburg

    U1/S1/Busse X22/X32/213/261 Wandsbeker Chaussee, Bus 116 Hammer Straße

    Öffnungszeiten

    Mo-Do 7.30-13.30 Uhr und nach Vereinbarung - Freitag geschlossen

    Internet

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Gültige Aufenthaltsgestattung
    • Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz), sofern vorhanden
    • Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ (vom Arbeitgeber vollständig auszufüllen)
    Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

    Voraussetzungen

    • Sie sind im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgestattung.
    • Sie sind nicht verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und halten sich seit drei Monaten gestattet oder geduldet im Bundesgebiet auf.
    • Sie sind verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, aber Ihr Asylverfahren wurde nicht innerhalb von neun Monaten unanfechtbar abgeschlossen und sie kommen nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat.
    • Ein Arbeitgeber hat Ihnen einen konkreten Arbeitsplatz angeboten und das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ ausgefüllt.
    • Ihr Arbeitslohn entspricht dem Lohn deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 61 Asylgesetz (AsylG)
    www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/__61.html
    § 32 Beschäftigungsverordnung (BeschV)
    www.gesetze-im-internet.de/beschv_2013/__32.html

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage 

    Verfahrensablauf

    • Informieren Sie sich, ob Ihre zuständige Stelle die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, übermitteln Sie vorab das von Ihrem Arbeitgeber vollständig ausgefüllte Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ an die zuständige Stell und vereinbaren einen Termin. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die zuständige Stelle nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
    • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
    • In der Regel wird die zuständige Stelle die Bundesagentur für Arbeit um Zustimmung bitten.
    • Wird die Beschäftigungserlaubnis erteilt, wird in der Regel ein entsprechender Eintrag auf Ihrer Aufenthaltsgestattung (unter „Nebenbestimmungen“) oder in einem Zusatzblatt vorgenommen.

    Fristen

    Sie sollten die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung vor Abschluss eines Arbeitsvertrages beantragen.

    Bearbeitungsdauer

    Sie müssen mit einer Bearbeitungsdauer von mehreren Wochen rechnen.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Besonderheiten.

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch FP BIS M312 am 31.07.2024

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en