Vormundschaft Aufhebung

    Aufhebung der Vormundschaft

    Die Vormundschaft endet, wenn die Gründe für ihre Einrichtung nicht mehr gegeben sind.

    Beschreibung

    Die Vormundschaft endet, wenn die Gründe für ihre Einrichtung nicht mehr gegeben sind.
    Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn
    • die Eltern des Mündels das Recht ihr Kind zu vertreten zurückgewinnen und die elterliche Sorgebefugnis wiederauflebt. Dafür genügt es, wenn den Eltern oder einem Elternteil wenigstens im Bereich der Personensorge oder im Bereich der Sorge für das Vermögen des Kindes die Befugnis zur gesetzlichen Vertretung wieder zusteht.
    • die elterliche Sorge wegen beschränkter Geschäftsfähigkeit eines Elternteils ruhte. Die Vormundschaft endet kraft Gesetzes mit Erlangen der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit, also wenn der minderjährige Elternteil volljährig wird.
    • die Vormundschaft wegen eines nicht zu ermittelnden Familienstandes angeordnet wurde. Die Vormundschaft endet dann ohne Weiteres mit Ermittlung des Familienstands. Beispielsweise wenn die Eltern eines minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings nach Deutschland nachreisen.
    • das Mündel volljährig wird. Wenn über die Volljährigkeit hinaus ein Hilfebedürfnis besteht, kann eine Betreuung eingerichtet werden.
    • das Mündel verstirbt.

    zuständige Stelle

    Amtsgericht Hamburg

    Zuständigkeit

    Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Hamburg-Altona (Amtsgericht Hamburg-Altona)

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    Amtsgericht Hamburg-Altona

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    Amtsgericht Hamburg-Altona

    Adresse

    Hausanschrift

    Max-Brauer-Allee 89

    22765 Hamburg

    S1/S2/S3/RE6/RB71 Altona, Busse 1/2/15/16/20/25/30/111/112/115/150/183/250/288 Bf. Altona, 2/15/111/112/30 Rathaus Altona

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    Amtsgericht Hamburg-Barmbek (Amtsgericht Hamburg-Barmbek)

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    Spohrstraße 6

    22083 Hamburg

    Busse 18/X22/171/261 Biedermannplatz

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    Ernst-Mantius-Straße 8

    21029 Hamburg

    S2/RE1/Busse Bergedorf

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    Amtsgericht Hamburg-Blankenese (Amtsgericht Hamburg-Blankenese)

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    Hausanschrift

    Dormienstraße 7

    22587 Hamburg

    S1/Busse 1/22/112/189/286/388/488/588 Blankenese

    Öffnungszeiten

    Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese ist wegen einer innerbetrieblichen Veranstaltung am Freitag, 29.11.2024 nur eingeschränkt erreichbar. Ein Notdienst für unaufschiebbare Angelegenheiten ist von 9-15 Uhr unter der Rufnummer 0176/428 56623 oder per Fax 040/4279 83 28 eingerichtet.
     

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    Amtsgericht Hamburg-Harburg (Amtsgericht Hamburg-Harburg)

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    Buxtehuder Straße 9

    21073 Hamburg

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    Amtsgericht Hamburg-St. Georg (Amtsgericht Hamburg-St. Georg)

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    Lübeckertordamm 4

    20099 Hamburg

    U1 Lohmühlenstraße/Metro-Linie 16 Lohmühlenstraße

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    Schädlerstraße 28

    22041 Hamburg

    U1/Busse Wandsbek Markt, Busse 8/9/116 Wendemuthstraße

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    Amtsgericht Hamburg (Amtsgericht Hamburg)

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    Sievekingplatz 1

    20355 Hamburg

    U2 Messehallen, Busse 3/X35/112 Johannes-Brahms-Platz, Busse 3/X35 Sievekingplatz

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    erforderliche Unterlagen

    z.B. Dokumente, die die Rück-Übertragung der elterlichen Sorge auf die Eltern ausweisen (Gerichtsbeschluss).
    In der Regel endet die Vormundschaft  kraft Gesetzes (z.B. Eintritt der Volljährigkeit)

    Voraussetzungen

    Die Gründe für die Errichtung der Vormundschaft sind weggefallen.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 1806 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Ende der Vormundschaft
    § 1807, 1872 BGB Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte
    § 168b Abs. 3 Familienverfahrensgesetz (FamFG)

    Rechtsbehelf

    Beschwerde

    Verfahrensablauf

    • Grundsätzlich endet die Vormundschaft kraft Gesetzes, wenn die Voraussetzungen wegfallen. Dadurch endet zugleich das Amt des Vormunds.
    • Ob die Voraussetzungen für die Vormundschaft weggefallen sind, ist von Amts wegen durch das Gericht festzustellen.
    • Bestehen Zweifel oder Uneinigkeit, ob und wann die Vormundschaft beendet ist, stellt das Familiengericht durch Beschluss die Vormundschaftsbeendigung und deren Zeitpunkt fest.
    • Der Vormund muss nach Beendigung seines Amtes, die Bestellungsurkunde beziehungsweise das Jugendamt die erteilte Bescheinigung zurückzugeben.
    • Der Vormund muss das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und alle Unterlagen an den Mündel, dessen Erben oder einen sonstigen Berechtigten herausgeben.
    • Eine Schlussrechnung über die Vermögensverwaltung muss der Vormund nur erstellen, wenn der Mündel, dessen Erben oder ein sonstiger Berechtigter dies verlangen. Auf dieses Recht muss der Vormund den Mündel bzw. den Berechtigten hinweisen. Dieser hat dann 6 Wochen Zeit, dem Familiengericht mitzuteilen, dass eine Schluss-Rechnungslegung vom Vormund gewünscht wird. Die Frist beginnt, sobald der Vormund den Mündel oder den sonstigen Berechtigten auf sein Recht hingewiesen hat.
    • Der befreite Vormund muss keine Schlussrechnung anfertigen, sondern nur eine Vermögensübersicht erstellen.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    keine

    Kosten

    Es fallen Gerichtsgebühren an, die lediglich gezahlt werden müssen, soweit das Mündel vermögend ist.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
    Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Wiese, Birgit am 25.07.2024

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Ende Vormundschaft

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en