Förderung von Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine Zuschuss Bewilligung
Refinanzierung der Personal- und Sachkosten, die den Betreuungsvereinen durch die Übernahme der Querschnittsaufgaben nach § 15 Abs. 1 BtOG entstehen
Das Land Hamburg finanziert die von den anerkannten Betreuungsvereinen gemäß § 15 Abs. 1 BtOG wahrzunehmenden, sogenannten Querschnitts-Aufgaben.
Beschreibung
Das Land Hamburg finanziert gemäß § 3 HmbAGBtOG die von den in der FHH anerkannten Betreuungsvereinen nach § 15 Abs. 1 BtOG verpflichtend wahrzunehmenden Querschnittsaufgaben.
Gegenstand der gesetzlichen Finanzierung sind die von anerkannten Betreuungsvereinen wahrzunehmenden Aufgaben nach § 15 Abs. 1 BtOG. Antragsberechtigt sind die in Hamburg anerkannten Betreuungsvereine.
Die gesetzliche Finanzierung besteht aus einem Pauschalbetrag in Höhe von 45.000,- € pro Jahr für die Querschnittsarbeit eingesetzten Vollzeitäquivalente sowie einem leistungsabhängigen Anspruch auf finanzielle Ausstattung. Insgesamt kann ein Maximalbetrag von 85.000,- € jährlich geltend gemacht werden.
Gegenstand der gesetzlichen Finanzierung sind die von anerkannten Betreuungsvereinen wahrzunehmenden Aufgaben nach § 15 Abs. 1 BtOG. Antragsberechtigt sind die in Hamburg anerkannten Betreuungsvereine.
Die gesetzliche Finanzierung besteht aus einem Pauschalbetrag in Höhe von 45.000,- € pro Jahr für die Querschnittsarbeit eingesetzten Vollzeitäquivalente sowie einem leistungsabhängigen Anspruch auf finanzielle Ausstattung. Insgesamt kann ein Maximalbetrag von 85.000,- € jährlich geltend gemacht werden.
zuständige Stelle
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Rechtliche Betreuung (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Rechtliche Betreuung)
Aktuelles
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Rechtliche Betreuung
Beschreibung
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Rechtliche Betreuung
Adresse
Hausanschrift
U1/Busse 4/5/19/112 Stephansplatz, U2/Busse X3/4/5/19 Gänsemarkt
Öffnungszeiten
Mo-Do 9-15, Fr 9-14 Uhr, Vor-Ort-Besuche sind nur nach Absprache via E-Mail möglich
Kontaktperson
Amtlicher Anzeiger
erforderliche Unterlagen
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Die Bestätigung, dass die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 BtOG iVm § 1 Abs. 1 Nr. 1-5 HmbAGBtOG weiterhin erfüllt werden.
- Die Erklärung, dass der Betreuungsverein die Pflichten des § 2 HmbAGBtOG im entsprechenden Finanzierungszeitraum erfüllen wird.
- Die Darstellung, wie die Querschnittsarbeit gemäß § 15 BtOG geleistet wird.
- Die Höhe der beantragten Finanzierung.
- Einen Überblick über die geleistete Querschnittsarbeit.
Voraussetzungen
Betreuungsvereine haben für die Finanzierung folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Der antragstellende Verein muss anerkannt sein.
- Der Sitz und der Tätigkeitsbereich des Betreuungsvereins sind in Hamburg.
- Der Wirkungskreis des Vereins wird von der BJV mit Bescheid festgelegt.
- Der Antragsteller muss eine fachlich qualifizierte Erfüllung der Aufgaben nach § 15 BtOG durch die Ausstattung mit mindestens einer hauptberuflich als Voll- oder Teilzeitkraft angestellten Leitung sowie weiteren hauptberuflich voll- oder teilzeitbeschäftigten geeigneten Fachkräften gewährleisten.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid, mit dem die finanzielle Ausstattung festgesetzt wird, kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch bei der BJV erhoben werden.
Verfahrensablauf
- Anträge sind, möglichst unter Verwendung des Antragsformulars, an die BJV / Z 14 zu richten. Soweit sie auf die pauschale Mindestausstattung gerichtet sind, können Anträge ab dem 1. Juli des Vorjahres innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten gestellt werden. Soweit sie auf die leistungsabhängige Ausstattung gerichtet sind, können Anträge für die erbrachte Querschnittsarbeit halbjährlich zum 30. Juni und 31. Dezember gestellt werden.
- Nach Prüfung der Antragsunterlagen wird die finanzielle Ausstattung bewilligt und ausgezahlt.
Fristen
Anträge die auf die pauschale Mindestausstattung gerichtet sind, können ab dem 1. Juli des Vorjahres innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten gestellt werden.
Anträge, die auf die leistungsabhängige Ausstattung gerichtet sind, können für die erbrachte Querschnittsarbeit halbjährlich zum 30. Juni und 31. Dezember gestellt werden.
Anträge, die auf die leistungsabhängige Ausstattung gerichtet sind, können für die erbrachte Querschnittsarbeit halbjährlich zum 30. Juni und 31. Dezember gestellt werden.
Bearbeitungsdauer
Eine pauschale Bearbeitungsdauer kann nicht genannt werden.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Diese Dienstleistung kann nur von in der FHH anerkannten Betreuungsvereinen beantragt werden.
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Siem, Andrea am 18.06.2024
Stichwörter
Finanzierung von Betreuungsvereinen