Auskunfts-, Mitteilungs-, Berichts- und Rechnungslegungspflicht des Vormundes Anordnung

    Pflichten des Vormundes

    Wenn Sie die Vormundschaft für einen Minderjährigen übernommen haben, gehen damit bestimmte Pflichten einher. Das Familiengericht unterstützt Sie als Vormund und berät Sie über Ihre Rechte und Pflichten. Es führt dabei über Ihre gesamte Tätigkeit die Aufsicht.

    Beschreibung

    Wenn Sie die Vormundschaft für einen Minderjährigen übernommen haben, gehen damit bestimmte Pflichten einher. Das Familiengericht unterstützt Sie als Vormund und berät Sie über Ihre Rechte und Pflichten. Es führt dabei über Ihre gesamte Tätigkeit die Aufsicht. Zu Ihren Pflichten gehört unter anderem die Anfertigung bestimmter Berichte.

    1. Anfangsbericht
    • Wenn Sie die Vormundschaft berufsmäßig führen, müssen Sie einen Anfangsbericht erstellen. Der Anfangsbericht soll dabei zu folgenden Punkte zum Inhalt haben:
      • Die persönliche Situation des Mündels
      • Die Ziele der Vormundschaft
      • Bereits durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf Herstellung der Eigenständigkeit des Mündels
      • Wünsche des Mündels bezüglich der Vormundschaft
    • Dem Anfangsbericht müssen Sie ein Vermögensverzeichnis des Mündels beifügen. Dies müssen Sie auch tun, wenn es sich um eine befreite Vormundschaft handelt.
    • Der Anfangsbericht soll dem Familiengericht innerhalb von drei Monaten nach Ihrer Bestellung zum Vormund übersandt werden.
     2. Jahresbericht
    • Sie müssen einmal im Jahr einen Jahresbericht anfertigen und beim Familiengericht einreichen. Diesen Bericht und dessen Inhalt müssen Sie mit dem Mündel besprechen. Der Jahresbericht soll dabei folgende Punkte enthalten:
      • Art, Umfang und Anlass der persönlichen Kontakte zum Mündel und der persönliche Eindruck von diesem
      • Umsetzung der bisherigen Ziele der Vormundschaft
      • Darstellung der bereits durchgeführten und beabsichtigten Maßnahmen, insbesondere solcher gegen den Willen des Mündels
      • Bei einer beruflich geführten Vormundschaft die Mitteilung, ob diese zukünftig ehrenamtlich geführt werden kann
      • Die Sichtweise des Mündels zu den oben genannten Punkten
    • Wenn Sie eine befreite Vormundschaft führen, müssen Sie jährlich eine Vermögensübersicht einreichen. Das ist eine Übersicht über den Bestand Vermögens des Mündels, das Sie verwalten.
    • Wenn Sie keine befreite Vormundschaft führen, müssen Sie über die Verwaltung des Vermögens des Mündels eine Rechnungslegung anfertigen. Die Rechnungslegung soll enthalten:
      • Eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben.
      • Auskünfte über den Ab- und Zugang des von Ihnen verwalteten Vermögens.
      • Belege
     
    3. Schlussbericht
    Nach Beendigung der Vormundschaft müssen Sie als Vormund einen abschließenden Bericht erstellen. Dieser Schlussbericht soll die seit dem letzten Jahresbericht eingetretenen Änderungen der persönlichen Verhältnisse des Mündels darstellen.
    • Außerdem sollen alle Unterlagen bezüglich der Führung der Vormundschaft dem Mündel oder den sonstigen Berechtigten übergeben werden.
    • Sie als Vormund müssen, das Ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen des Mündels an diesen oder den sonstigen Berechtigten herausgegeben.
     
    4. Schlussrechnungslegung
    • Eine Schlussrechnung über die Vermögensverwaltung müssen Sie als Vormund nur dann erstellen, wenn der Mündel oder ein sonstiger Berechtige dies verlangt. Auf dieses Recht müssen Sie den Mündel bzw. den Berechtigten hinweisen.  Dieser hat dann 6 Wochen Zeit dem Familiengericht mitzuteilen, dass eine Schluss-Rechnungslegung vom Vormund gewünscht wird. Die Frist beginnt, sobald der Vormund den Mündel auf sein Recht hingewiesen hat.
    Darüber hinaus muss der Vormund dem Familiengericht, wenn er dazu aufgefordert wird, jederzeit über die Führung der Vormundschaft und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels Auskunft erteilen.
    Wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels muss der Vormund dem Familiengericht unverzüglich mitteilen.

    zuständige Stelle

    Amtsgericht Hamburg

    Zuständigkeit

    Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Hamburg-Altona (Amtsgericht Hamburg-Altona)

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    Max-Brauer-Allee 89

    22765 Hamburg

    S1/S2/S3/RE6/RB71 Altona, Busse 1/2/15/16/20/25/30/111/112/115/150/183/250/288 Bf. Altona, 2/15/111/112/30 Rathaus Altona

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    Spohrstraße 6

    22083 Hamburg

    Busse 18/X22/171/261 Biedermannplatz

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    Ernst-Mantius-Straße 8

    21029 Hamburg

    S2/RE1/Busse Bergedorf

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    Dormienstraße 7

    22587 Hamburg

    S1/Busse 1/22/112/189/286/388/488/588 Blankenese

    Öffnungszeiten

    Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese ist wegen einer innerbetrieblichen Veranstaltung am Freitag, 29.11.2024 nur eingeschränkt erreichbar. Ein Notdienst für unaufschiebbare Angelegenheiten ist von 9-15 Uhr unter der Rufnummer 0176/428 56623 oder per Fax 040/4279 83 28 eingerichtet.
     

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    Buxtehuder Straße 9

    21073 Hamburg

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    Lübeckertordamm 4

    20099 Hamburg

    U1 Lohmühlenstraße/Metro-Linie 16 Lohmühlenstraße

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    Schädlerstraße 28

    22041 Hamburg

    U1/Busse Wandsbek Markt, Busse 8/9/116 Wendemuthstraße

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    Sievekingplatz 1

    20355 Hamburg

    U2 Messehallen, Busse 3/X35/112 Johannes-Brahms-Platz, Busse 3/X35 Sievekingplatz

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    erforderliche Unterlagen

    Personalausweis oder Reisepass.



     

    Voraussetzungen

    Sie sind zum Vormund bestellt worden.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 1802, 1863 BGB Berichte über die persönlichen Verhältnisse des  Mündels
    §§ 1802, 1865 BGB Rechnungslegung
    §§ 1802, 1864 BGB Auskunfs- und Mitteilungspflichten des Vormunds
    §§ 1802, 1863 III 3, §1835 BGB Vermögensverzeichnis
    §§ 1807, 1872 BGB Herausgabe von Vermögen und Unterlagen, Schlussrechnungslegung
    §§ 1801, 1859 BGB Befreite  Vormünder
    §§ 1802, 1861 II BGB

    Rechtsbehelf

    Kein Rechtsbehelf vorgesehen.

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie ehrenamtlich das Amt eines Vormundes übernommen haben, wird das Gericht Sie in einem Termin mündlich verpflichten und Sie über Ihre Pflichten belehren.

    Fristen

    Im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Vormund werden Ihnen vom Familiengericht Fristen mitgeteilt, zu denen Sie bestimmte Berichte oder Rechnungslegungen anzufertigen haben.
    Der Anfangsbericht muss nach den ersten drei Monaten eingehen.
    Danach wird jeweils zu einem bestimmten Datum ein Jahresbericht von Ihnen verlangt.
    Nach der Beendigung der Vormundschaft müssen Sie einen Schlussbericht erstellen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung der von Ihnen eingereichten Berichte und Rechnungslegungen ist unterschiedlich.  Die Dauer der Bearbeitung hängt vom Umfang der Prüfung ab.


     

    Kosten

    • Die Vormundschaft wird grundsätzlich unentgeltlich geführt.
    • Der ehrenamtliche Vormund kann vom Mündel für seine Aufwendungen einen Vorschuss oder Ersatz oder stattdessen die Aufwandspauschale verlangen.
    • Wenn die Vormundschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt wird, bestimmt sich die Vergütung nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
    Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Wiese, Birgit am 13.06.2024

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Aufgaben des Vormunds

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en