Bestellung eines Verfahrensbeistands für Kind im Prozess
In einem Verfahren, das bedeutsame Angelegenheiten für das weitere Leben des Kindes betrifft, muss das Gericht für ein minderjähriges Kind einen Verfahrensbeistand bestellen, wenn dies zur Wahrung der Interessen des Kindes erforderlich ist.
Beschreibung
In einem Gerichtsverfahren, das bedeutsame Angelegenheiten für das weitere Leben des Kindes betrifft, muss das Gericht für ein minderjähriges Kind einen Verfahrensbeistand bestellen, wenn dies zur Wahrung der Interessen des Kindes erforderlich ist.
Der Verfahrensbeistand hat in Familiensachen sicherzustellen, dass der unverfälschte Wille des Kindes in das Gerichtsverfahren eingebracht wird. Er erklärt ihm, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, vermittelt ihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichts.
Das Gesetz schreibt vor, dass der Verfahrensbeistand fachlich und persönlich geeignet sein muss. In Betracht kommen Kinderpsychologen, Sozialpädagogen oder Rechtsanwälte, aber auch nahestehende Menschen zum Beispiel Verwandte, zu denen das Kind besonderes Vertrauen hat.
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist dann erforderlich, wenn das Interesse des Kindes, zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht.
Typische Fälle sind
Verfahrensbeistände dienen nur als Beistand und erhalten keine rechtlichen Befugnisse zur gesetzlichen Vertretung des Kindes. Sie können jedoch im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen.
Der Verfahrensbeistand hat in Familiensachen sicherzustellen, dass der unverfälschte Wille des Kindes in das Gerichtsverfahren eingebracht wird. Er erklärt ihm, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, vermittelt ihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichts.
Das Gesetz schreibt vor, dass der Verfahrensbeistand fachlich und persönlich geeignet sein muss. In Betracht kommen Kinderpsychologen, Sozialpädagogen oder Rechtsanwälte, aber auch nahestehende Menschen zum Beispiel Verwandte, zu denen das Kind besonderes Vertrauen hat.
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist dann erforderlich, wenn das Interesse des Kindes, zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht.
Typische Fälle sind
- Verfahren die die Regelung der elterlichen Sorge betreffen.
- Verfahren in denen der Umgang eines Elternteils oder eines Dritten, etwa der Großeltern, mit dem Kind zu regeln ist.
- Verfahren die eine Trennung des Kindes von der Person, in deren Obhut sich das Kind befindet zum Gegenstand haben.
- Verfahren die die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
- Verfahren in denen das Gericht über die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung eines minderjährigen Kindes entscheidet.
Verfahrensbeistände dienen nur als Beistand und erhalten keine rechtlichen Befugnisse zur gesetzlichen Vertretung des Kindes. Sie können jedoch im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen.
zuständige Stelle
Amtsgericht Hamburg
Zuständigkeit
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Ansprechpartner
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S1/S2/S3/RE6/RB71 Altona, Busse 1/2/15/16/20/25/30/111/112/115/150/183/250/288 Bf. Altona, 2/15/111/112/30 Rathaus Altona
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erforderliche Unterlagen
Keine
Voraussetzungen
- Ein Verfahrensbeistand wird bestellt, wenn auch nicht durch eine Anhörung des Kindes, eine Interessenvertretung nicht im notwendigen Umfang gewährleistet ist.
- In einem gerichtlichen Verfahren besteht zwischen dem Interesse des Kindes und seiner gesetzlichen Vertretung (Eltern, ein Elternteil, Vormund) ein erheblicher Gegensatz, sodass diese nicht mehr geeignet sind, die Interessen des Kindes im Verfahren zu vertreten und die Interessen des Kindes deshalb im Verfahren unterzugehen drohen.
- Das Wohl eines Kindes in seiner Familie ist gefährdet und das Familiengericht muss darüber entscheiden, ob den Eltern Teile des Sorgerechts oder gar die gesamte Personensorge entzogen werden müssen.
- Eine Trennung des Kindes von den Eltern oder der Person, in deren Obhut sich das Kind befindet, soll erfolgen.
- Die Herausgabe oder das Verbleiben des Kindes von oder bei einer Pflegeperson oder anderen Umgangsberechtigten ist Gegenstand des Verfahrens.
- Der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts kommt in Betracht.
Rechtsgrundlage(n)
- § 151 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Kindschaftssachen
- § 158 FamFG – Bestellung des Verfahrensbeistands
- § 167 FamFG – Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen
Rechtsbehelf
Kein Rechtsmittel vorgesehen.
Verfahrensablauf
- Das Gericht bestellt den Verfahrensbeistand von Amts wegen. Ein Antrag ist nicht erforderlich.
- Die Bestellung kann auch von den Verfahrensbeteiligten oder Dritten zum Beispiel Familienangehörigen oder anderen dem Kind nahestehende Personen angeregt werden. Kinder können den Antrag ab Vollendung des 14. Lebensjahres auch selbst stellen.
- Das Gericht prüft, ob die vorgeschlagene Person alle Voraussetzungen erfüllt und bestellt sie zum Verfahrensbeistand, wenn sie geeignet ist.
Fristen
Keine
Bearbeitungsdauer
Die Bestellung erfolgt, wenn die Voraussetzungen vorliegen, umgehend.
Kosten
- Berufsmäßiger Verfahrensbeistand: EUR 350,00 oder EUR 550,00, abhängig vom Umfang der übertragenen Aufgaben.
- Nicht berufsmäßiger Verfahrensbeistand: Ersatz der Aufwendungen
- Vergütung und Aufwendungsersatz werden aus der Staatskasse gezahlt.
Hinweise (Besonderheiten)
Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Wiese, Birgit am 23.05.2024
Stichwörter
Anwalt des Kindes