Bestellung eines Verfahrensbeistands für Kind im Prozess

    In einem Verfahren, das bedeutsame Angelegenheiten für das weitere Leben des Kindes betrifft, muss das Gericht für ein minderjähriges Kind einen Verfahrensbeistand bestellen, wenn dies zur Wahrung der Interessen des Kindes erforderlich ist.

    Beschreibung

    In einem Gerichtsverfahren, das bedeutsame Angelegenheiten für das weitere Leben des Kindes betrifft, muss das Gericht für ein minderjähriges Kind einen Verfahrensbeistand bestellen, wenn dies zur Wahrung der Interessen des Kindes erforderlich ist.

    Der Verfahrensbeistand hat in Familiensachen sicherzustellen, dass der unverfälschte Wille des Kindes in das Gerichtsverfahren eingebracht wird. Er erklärt ihm, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, vermittelt ihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichts.

    Das Gesetz schreibt vor, dass der Verfahrensbeistand fachlich und persönlich geeignet sein muss. In Betracht kommen Kinderpsychologen, Sozialpädagogen oder Rechtsanwälte, aber auch nahestehende Menschen zum Beispiel Verwandte, zu denen das Kind besonderes Vertrauen hat.
    Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist dann erforderlich, wenn das Interesse des Kindes, zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht.
    Typische Fälle sind
    • Verfahren die die Regelung der elterlichen Sorge betreffen.
    • Verfahren in denen der Umgang eines Elternteils oder eines Dritten, etwa der Großeltern, mit dem Kind zu regeln ist.
    • Verfahren die eine Trennung des Kindes von der Person, in deren Obhut sich das Kind befindet zum Gegenstand haben.
    • Verfahren die die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
    • Verfahren in denen das Gericht über die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung eines minderjährigen Kindes entscheidet.
    Wird das Kind durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen Bevollmächtigten angemessen vertreten, ist ein Verfahrensbeistand nicht notwendig.
    Verfahrensbeistände dienen nur als Beistand und erhalten keine rechtlichen Befugnisse zur gesetzlichen Vertretung des Kindes. Sie können jedoch im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen.

    zuständige Stelle

    Amtsgericht Hamburg

    Zuständigkeit

    Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Hamburg-Altona (Amtsgericht Hamburg-Altona)

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    Max-Brauer-Allee 89

    22765 Hamburg

    S1/S2/S3/RE6/RB71 Altona, Busse 1/2/15/16/20/25/30/111/112/115/150/183/250/288 Bf. Altona, 2/15/111/112/30 Rathaus Altona

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    22083 Hamburg

    Busse 18/X22/171/261 Biedermannplatz

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    Ernst-Mantius-Straße 8

    21029 Hamburg

    S2/RE1/Busse Bergedorf

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    Dormienstraße 7

    22587 Hamburg

    S1/Busse 1/22/112/189/286/388/488/588 Blankenese

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    U1 Lohmühlenstraße/Metro-Linie 16 Lohmühlenstraße

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    Schädlerstraße 28

    22041 Hamburg

    U1/Busse Wandsbek Markt, Busse 8/9/116 Wendemuthstraße

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    Sievekingplatz 1

    20355 Hamburg

    U2 Messehallen, Busse 3/X35/112 Johannes-Brahms-Platz, Busse 3/X35 Sievekingplatz

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    erforderliche Unterlagen

    Keine

    Voraussetzungen

    • Ein Verfahrensbeistand wird bestellt, wenn auch nicht durch eine Anhörung des Kindes, eine Interessenvertretung nicht im notwendigen Umfang gewährleistet ist.
    • In einem gerichtlichen Verfahren besteht zwischen dem Interesse des Kindes und seiner gesetzlichen Vertretung (Eltern, ein Elternteil, Vormund) ein erheblicher Gegensatz, sodass diese nicht mehr geeignet sind, die Interessen des Kindes im Verfahren zu vertreten und die Interessen des Kindes deshalb im Verfahren unterzugehen drohen.
    • Das Wohl eines Kindes in seiner Familie ist gefährdet und das Familiengericht muss darüber entscheiden, ob den Eltern Teile des Sorgerechts oder gar die gesamte Personensorge entzogen werden müssen.
    • Eine Trennung des Kindes von den Eltern oder der Person, in deren Obhut sich das Kind befindet, soll erfolgen.
    • Die Herausgabe oder das Verbleiben des Kindes von oder bei einer Pflegeperson oder anderen Umgangsberechtigten ist Gegenstand des Verfahrens.
    • Der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts kommt in Betracht.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Kein Rechtsmittel vorgesehen.

    Verfahrensablauf

    • Das Gericht bestellt den Verfahrensbeistand von Amts wegen. Ein Antrag ist nicht erforderlich.
    • Die Bestellung kann auch von den Verfahrensbeteiligten oder Dritten zum Beispiel Familienangehörigen oder anderen dem Kind nahestehende Personen angeregt werden. Kinder können den Antrag ab Vollendung des 14. Lebensjahres auch selbst stellen.
    • Das Gericht prüft, ob die vorgeschlagene Person alle Voraussetzungen erfüllt und bestellt sie zum Verfahrensbeistand, wenn sie geeignet ist.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Bestellung erfolgt, wenn die Voraussetzungen vorliegen, umgehend.

    Kosten

    • Berufsmäßiger Verfahrensbeistand: EUR 350,00 oder EUR 550,00, abhängig vom Umfang der übertragenen Aufgaben.
    • Nicht berufsmäßiger Verfahrensbeistand: Ersatz der Aufwendungen
    • Vergütung und Aufwendungsersatz werden aus der Staatskasse gezahlt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
    Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Wiese, Birgit am 23.05.2024

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Anwalt des Kindes

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en