Stiftungsverzeichnis Löschung

    Aufhebung beziehungsweise Auflösung einer Stiftung

    Die Selbstauflösung einer Stiftung ist ausgeschlossen. Eine Aufhebung beziehungsweise Auflösung einer Stiftung kann nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde und in einem formellen Verfahren erfolgen.

    Beschreibung

    Die Aufsichtsbehörde hebt die Stiftung von Amtes wegen auf beziehungsweise genehmigt die Auflösung der Stiftung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Dann erfolgt die Löschung aus dem Stiftungsverzeichnis.

    zuständige Stelle

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

    Ansprechpartner

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Stiftungsangelegenheiten und Serviceeinheit (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Stiftungsangelegenheiten und Serviceeinheit)

    Aktuelles

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Stiftungsangelegenheiten und Serviceeinheit

    Beschreibung

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Stiftungsangelegenheiten und Serviceeinheit

    Adresse

    Hausanschrift

    Drehbahn 36

    20354 Hamburg

    U1/Busse 4/5/19/112 Stephansplatz, U2/Busse X3/4/5/19 Gänsemarkt

    Öffnungszeiten

    Mo-Do 9-15, Fr 9-14 Uhr, Vor-Ort-Besuche sind nur nach Absprache via E-Mail möglich

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Zur detaillierten Abstimmung wenden Sie sich bitte an die Stiftungsaufsicht

    Voraussetzungen

    • Die Stiftung muss ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg haben.
    • Beschluss, des zuständigen Stiftungsorgans mit in Satzung festgelegter Mehrheit erforderlich.
    • Stiftungszweck kann nicht erfüllt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Kein Rechtsbehelf vorgesehen

    Verfahrensablauf

    Die Stiftung muss ihren Rechtssitz in Hamburg haben. Wenden Sie sich für das Verfahren bitte an die Stiftungsaufsicht.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Löschung im Stiftungsverzeichnis erfolgt zeitnah nach abschließender Prüfung.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Diese Dienstleistung kann nur von Stiftungen beantragt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Stiftungsaufsicht am 29.04.2024

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Stiftung auflösen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en