Stiftungsverzeichnis Löschung
Aufhebung beziehungsweise Auflösung einer Stiftung
Die Selbstauflösung einer Stiftung ist ausgeschlossen. Eine Aufhebung beziehungsweise Auflösung einer Stiftung kann nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde und in einem formellen Verfahren erfolgen.
Beschreibung
Die Aufsichtsbehörde hebt die Stiftung von Amtes wegen auf beziehungsweise genehmigt die Auflösung der Stiftung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Dann erfolgt die Löschung aus dem Stiftungsverzeichnis.
zuständige Stelle
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Stiftungsangelegenheiten und Serviceeinheit (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Stiftungsangelegenheiten und Serviceeinheit)
Aktuelles
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Stiftungsangelegenheiten und Serviceeinheit
Beschreibung
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Stiftungsangelegenheiten und Serviceeinheit
Adresse
Hausanschrift
U1/Busse 4/5/19/112 Stephansplatz, U2/Busse X3/4/5/19 Gänsemarkt
Öffnungszeiten
Mo-Do 9-15, Fr 9-14 Uhr, Vor-Ort-Besuche sind nur nach Absprache via E-Mail möglich
erforderliche Unterlagen
Zur detaillierten Abstimmung wenden Sie sich bitte an die Stiftungsaufsicht
Voraussetzungen
- Die Stiftung muss ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg haben.
- Beschluss, des zuständigen Stiftungsorgans mit in Satzung festgelegter Mehrheit erforderlich.
- Stiftungszweck kann nicht erfüllt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 87 Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane und § 87a Aufhebung der Stiftung
§ 87 Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane und § 87a Aufhebung der Stiftung
Rechtsbehelf
Kein Rechtsbehelf vorgesehen
Verfahrensablauf
Die Stiftung muss ihren Rechtssitz in Hamburg haben. Wenden Sie sich für das Verfahren bitte an die Stiftungsaufsicht.
Fristen
Keine
Bearbeitungsdauer
Die Löschung im Stiftungsverzeichnis erfolgt zeitnah nach abschließender Prüfung.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Diese Dienstleistung kann nur von Stiftungen beantragt werden.
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Stiftungsaufsicht am 29.04.2024
Stichwörter
Stiftung auflösen