Annahme eines Volljährigen Aussprache

    Adoption eines Erwachsenen beantragen

    Wenn Sie einen volljährigen Menschen adoptieren möchten, können Sie dies beim zuständigen  Familiengericht am Amtsgericht beantragen.

    Beschreibung

    Sie können eine volljährige Person adoptieren, wenn Sie mit der Person ein Eltern-Kind-Verhältnis anstreben und dies sittlich gerechtfertigt ist. Das wird insbesondere angenommen, wenn zwischen Ihnen als Annehmenden und der volljährigen Person bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Dies ist zum Beispiel bei einem Stief- oder Pflegekind der Fall.
    Besteht so ein Verhältnis noch nicht, muss eine so starke emotionale Verbundenheit vorhanden sein, dass eine dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliche Beziehung zu erwarten ist. Zudem muss die Annahme mit Blick auf den damit verfolgten Zweck sittlich gerechtfertigt erscheinen. Das heißt, der Annahmewunsch darf nicht gegen ein moralisches Verbot verstoßen und nicht ausschließlich einen materiellen Zweck verfolgen, wie zum Beispiel der Umgehung der Erbschaftssteuer oder der Begründung eines Aufenthaltsrechts.

    Um die erwachsene Person als Familienmitglied adoptieren zu können, müssen Sie und die betreffende Person beim Familiengericht einen Antrag stellen.
    Die Volljährigen-Adoption ist grundsätzlich eine Adoption mit schwacher Wirkung. Das heißt, die verwandtschaftlichen Beziehungen des adoptierten Erwachsenen zu seiner leiblichen Familie werden nicht aufgehoben, es tritt lediglich das neu entstandene Verhältnis zu den Annehmenden hinzu.
    Sie als annehmende Person sind der adoptierten Person und ihren Kindern also vorrangig vor deren leiblichen Verwandten zum Unterhalt verpflichtet.
    Noch weitreichender sind die Auswirkungen für den Angenommenen oder die Angenommene. Folgende Punkte sollten Sie bedenken und sich dazu gegebenenfalls rechtlich beraten lassen:
    • Änderung des Namens
    • Vermehrung der Unterhaltsrechte und -pflichten
    • Verpflichtung zur Unterhaltsleistung gegenüber ehemaligen Eltern und Ihnen als neuen Eltern
    • Nach dem Tod des oder der Angenommenen erben die leiblichen Eltern und die Adoptiveltern möglicherweise als Erben 2. Ordnung nebeneinander.
    Unter bestimmten Voraussetzungen und auf Antrag ist auch eine Adoption mit weitergehenden Rechtsfolgen, wie sie für die Adoption Minderjähriger gelten, möglich. Man spricht dann auch von einer Volladoption beziehungsweise Adoption mit „starker Wirkung“. Diese hätte eine nahezu vollständige rechtliche Integration des Erwachsenen in Ihre Familie zur Folge. Das heißt, dass das Verwandtschaftsverhältnis und damit unter anderem alle Erb- und Unterhaltspflichten gegenüber den leiblichen Eltern aufgehoben werden. Hiervon ausgenommen ist im Falle einer Stiefkindadoption die fortbestehende Verwandtschaft zu dem verbleibenden Elternteil.

    zuständige Stelle

    Amtsgericht Hamburg

    Zuständigkeit

    Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Hamburg-Altona (Amtsgericht Hamburg-Altona)

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    Max-Brauer-Allee 89

    22765 Hamburg

    S1/S2/S3/RE6/RB71 Altona, Busse 1/2/15/16/20/25/30/111/112/115/150/183/250/288 Bf. Altona, 2/15/111/112/30 Rathaus Altona

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    Spohrstraße 6

    22083 Hamburg

    Busse 18/X22/171/261 Biedermannplatz

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    Dormienstraße 7

    22587 Hamburg

    S1/Busse 1/22/112/189/286/388/488/588 Blankenese

    Öffnungszeiten

    Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese ist wegen einer innerbetrieblichen Veranstaltung am Freitag, 29.11.2024 nur eingeschränkt erreichbar. Ein Notdienst für unaufschiebbare Angelegenheiten ist von 9-15 Uhr unter der Rufnummer 0176/428 56623 oder per Fax 040/4279 83 28 eingerichtet.
     

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    21073 Hamburg

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    Lübeckertordamm 4

    20099 Hamburg

    U1 Lohmühlenstraße/Metro-Linie 16 Lohmühlenstraße

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    Schädlerstraße 28

    22041 Hamburg

    U1/Busse Wandsbek Markt, Busse 8/9/116 Wendemuthstraße

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    Sievekingplatz 1

    20355 Hamburg

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    erforderliche Unterlagen

    • notariell beurkundeter Antrag der oder des Annehmenden und der volljährigen Person; die Anträge dürfen an keine Bedingung oder Zeitbestimmung gebunden sein
    • ist der Annehmende oder der Anzunehmende verheiratet oder verpartnert, eine notariell beurkundete Einwilligungserklärung des Ehe- oder Lebenspartners oder der Ehe- oder Lebenspartnerin 
    • weitere erforderliche Unterlagen fordert das Familiengericht gegebenenfalls an; zum Beispiel Personenstandsnachweise wie Geburts- oder Heiratsurkunden

    Voraussetzungen

    • Sie dürfen eine volljährige Person als Kind annehmen, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Also, dem Annahmebegehren ein bestehenden Eltern-Kind-Verhältnis oder eine vergleichbar starke innere Verbundenheit zu Grunde liegt und nicht gegen ein moralisches Verbot verstößt und nicht ausschließlich einen materiellen Zweck verfolgt. Dies ist zum Beispiel gegeben, wenn die zu adoptierende Person bereits als minderjähriges Kind in Ihrer Familie gelebt hat. 
    • Es dürfen der Adoption keine überwiegenden Interessen Dritter entgegenstehen, zum Beispiel Ihrer leiblichen Kinder.
    • Der Annehmende muss das für eine Adoption notwendige Mindestalter erreicht haben (Vollendung des 21. beziehungsweise 25. Lebensjahres)
    • Nach der Rechtsprechung soll in der Regel ein einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechender Altersabstand, zumindest 15 Jahre, gegeben sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Es besteht die Möglichkeit Beschwerde einzureichen.

    Verfahrensablauf

    • Reichen Sie die erforderlichen Unterlagen und die Anträge des Annehmende und des Anzunehmenden schriftlich beim örtlich zuständigen Familiengericht ein. Sie können mit der Einreichung auch einen Notar beziehungsweise eine Notarin beauftragen.
    • Das Gericht prüft dann, ob alle notwendigen Voraussetzungen für eine Adoption vorliegen:
    • Dazu hört das Gericht unter anderen die Beteiligten und gegebenenfalls weitere Personen an. 
    • Wenn die Voraussetzungen für eine Volljährigen-Adoption vorliegen, spricht das Gericht die Annahme des Volljährigen durch Beschluss aus.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    Wegen des vorgegeben Verfahrensablaufs in der Regel mindestens 3 Monate, vom Einzelfall abhängig.

    Kosten

    Es fallen an:
    • Notarkosten
    • Gerichtskosten
    • gegebenenfalls Rechtsanwaltskosten
    Die jeweilige Höhe richtet sich nach dem Einzelfall.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Deutsche Staatsangehörige können auch volljährige Ausländer und Ausländerinnen adoptieren.
    Die Adoptivkinder erhalten aber nicht die deutsche Staatsangehörigkeit und in den meisten Fällen kein Aufenthaltsrecht.
    Die Adoption einer Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist dann sittlich nicht gerechtfertigt, wenn Sie dadurch nur deren Ausweisung verhindern wollen.

    Bitte beachten Sie:
    Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
    Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Wiese, Birgit am 23.04.2024

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Erwachsenen adoptieren

    Sprachversion

    Deutsch

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    Fehlende Sprachbezeichnung

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