Annahme eines Volljährigen Aussprache
Adoption eines Erwachsenen beantragen
Wenn Sie einen volljährigen Menschen adoptieren möchten, können Sie dies beim zuständigen Familiengericht am Amtsgericht beantragen.
Beschreibung
Sie können eine volljährige Person adoptieren, wenn Sie mit der Person ein Eltern-Kind-Verhältnis anstreben und dies sittlich gerechtfertigt ist. Das wird insbesondere angenommen, wenn zwischen Ihnen als Annehmenden und der volljährigen Person bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Dies ist zum Beispiel bei einem Stief- oder Pflegekind der Fall.
Besteht so ein Verhältnis noch nicht, muss eine so starke emotionale Verbundenheit vorhanden sein, dass eine dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliche Beziehung zu erwarten ist. Zudem muss die Annahme mit Blick auf den damit verfolgten Zweck sittlich gerechtfertigt erscheinen. Das heißt, der Annahmewunsch darf nicht gegen ein moralisches Verbot verstoßen und nicht ausschließlich einen materiellen Zweck verfolgen, wie zum Beispiel der Umgehung der Erbschaftssteuer oder der Begründung eines Aufenthaltsrechts.
Um die erwachsene Person als Familienmitglied adoptieren zu können, müssen Sie und die betreffende Person beim Familiengericht einen Antrag stellen.
Die Volljährigen-Adoption ist grundsätzlich eine Adoption mit schwacher Wirkung. Das heißt, die verwandtschaftlichen Beziehungen des adoptierten Erwachsenen zu seiner leiblichen Familie werden nicht aufgehoben, es tritt lediglich das neu entstandene Verhältnis zu den Annehmenden hinzu.
Sie als annehmende Person sind der adoptierten Person und ihren Kindern also vorrangig vor deren leiblichen Verwandten zum Unterhalt verpflichtet.
Noch weitreichender sind die Auswirkungen für den Angenommenen oder die Angenommene. Folgende Punkte sollten Sie bedenken und sich dazu gegebenenfalls rechtlich beraten lassen:
Besteht so ein Verhältnis noch nicht, muss eine so starke emotionale Verbundenheit vorhanden sein, dass eine dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliche Beziehung zu erwarten ist. Zudem muss die Annahme mit Blick auf den damit verfolgten Zweck sittlich gerechtfertigt erscheinen. Das heißt, der Annahmewunsch darf nicht gegen ein moralisches Verbot verstoßen und nicht ausschließlich einen materiellen Zweck verfolgen, wie zum Beispiel der Umgehung der Erbschaftssteuer oder der Begründung eines Aufenthaltsrechts.
Um die erwachsene Person als Familienmitglied adoptieren zu können, müssen Sie und die betreffende Person beim Familiengericht einen Antrag stellen.
Die Volljährigen-Adoption ist grundsätzlich eine Adoption mit schwacher Wirkung. Das heißt, die verwandtschaftlichen Beziehungen des adoptierten Erwachsenen zu seiner leiblichen Familie werden nicht aufgehoben, es tritt lediglich das neu entstandene Verhältnis zu den Annehmenden hinzu.
Sie als annehmende Person sind der adoptierten Person und ihren Kindern also vorrangig vor deren leiblichen Verwandten zum Unterhalt verpflichtet.
Noch weitreichender sind die Auswirkungen für den Angenommenen oder die Angenommene. Folgende Punkte sollten Sie bedenken und sich dazu gegebenenfalls rechtlich beraten lassen:
- Änderung des Namens
- Vermehrung der Unterhaltsrechte und -pflichten
- Verpflichtung zur Unterhaltsleistung gegenüber ehemaligen Eltern und Ihnen als neuen Eltern
- Nach dem Tod des oder der Angenommenen erben die leiblichen Eltern und die Adoptiveltern möglicherweise als Erben 2. Ordnung nebeneinander.
zuständige Stelle
Amtsgericht Hamburg
Zuständigkeit
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service
Ansprechpartner
Amtsgericht Hamburg-Altona (Amtsgericht Hamburg-Altona)
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S1/S2/S3/RE6/RB71 Altona, Busse 1/2/15/16/20/25/111/112/113/115/150/183/250/288 Bf. Altona, 2/15/111/112/113 Rathaus Altona
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erforderliche Unterlagen
- notariell beurkundeter Antrag der oder des Annehmenden und der volljährigen Person; die Anträge dürfen an keine Bedingung oder Zeitbestimmung gebunden sein
- ist der Annehmende oder der Anzunehmende verheiratet oder verpartnert, eine notariell beurkundete Einwilligungserklärung des Ehe- oder Lebenspartners oder der Ehe- oder Lebenspartnerin
- weitere erforderliche Unterlagen fordert das Familiengericht gegebenenfalls an; zum Beispiel Personenstandsnachweise wie Geburts- oder Heiratsurkunden
Voraussetzungen
- Sie dürfen eine volljährige Person als Kind annehmen, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Also, dem Annahmebegehren ein bestehenden Eltern-Kind-Verhältnis oder eine vergleichbar starke innere Verbundenheit zu Grunde liegt und nicht gegen ein moralisches Verbot verstößt und nicht ausschließlich einen materiellen Zweck verfolgt. Dies ist zum Beispiel gegeben, wenn die zu adoptierende Person bereits als minderjähriges Kind in Ihrer Familie gelebt hat.
- Es dürfen der Adoption keine überwiegenden Interessen Dritter entgegenstehen, zum Beispiel Ihrer leiblichen Kinder.
- Der Annehmende muss das für eine Adoption notwendige Mindestalter erreicht haben (Vollendung des 21. beziehungsweise 25. Lebensjahres)
- Nach der Rechtsprechung soll in der Regel ein einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechender Altersabstand, zumindest 15 Jahre, gegeben sein.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 186 bis 199 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG); soweit im Einzelnen bei einer Erwachsenenadoption zutreffend.
- §§ 1767 bis 1772 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Rechtsbehelf
Es besteht die Möglichkeit Beschwerde einzureichen.
Verfahrensablauf
- Reichen Sie die erforderlichen Unterlagen und die Anträge des Annehmende und des Anzunehmenden schriftlich beim örtlich zuständigen Familiengericht ein. Sie können mit der Einreichung auch einen Notar beziehungsweise eine Notarin beauftragen.
- Das Gericht prüft dann, ob alle notwendigen Voraussetzungen für eine Adoption vorliegen:
- Dazu hört das Gericht unter anderen die Beteiligten und gegebenenfalls weitere Personen an.
- Wenn die Voraussetzungen für eine Volljährigen-Adoption vorliegen, spricht das Gericht die Annahme des Volljährigen durch Beschluss aus.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Wegen des vorgegeben Verfahrensablaufs in der Regel mindestens 3 Monate, vom Einzelfall abhängig.
Kosten
Es fallen an:
- Notarkosten
- Gerichtskosten
- gegebenenfalls Rechtsanwaltskosten
Hinweise (Besonderheiten)
Deutsche Staatsangehörige können auch volljährige Ausländer und Ausländerinnen adoptieren.
Die Adoptivkinder erhalten aber nicht die deutsche Staatsangehörigkeit und in den meisten Fällen kein Aufenthaltsrecht.
Die Adoption einer Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist dann sittlich nicht gerechtfertigt, wenn Sie dadurch nur deren Ausweisung verhindern wollen.
Bitte beachten Sie:
Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
Die Adoptivkinder erhalten aber nicht die deutsche Staatsangehörigkeit und in den meisten Fällen kein Aufenthaltsrecht.
Die Adoption einer Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist dann sittlich nicht gerechtfertigt, wenn Sie dadurch nur deren Ausweisung verhindern wollen.
Bitte beachten Sie:
Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Wiese, Birgit am 23.04.2024
Stichwörter
Erwachsenen adoptieren