Geschiedenenunterhalt Festsetzung
Geschiedenenunterhalt erhalten
Wenn Sie und Ihr ehemaliger Ehepartner oder Ihre ehemalige Ehepartnerin rechtskräftig geschieden sind und Sie außerstande sind, sich selbst zu versorgen, können Sie von ihrem ehemaligen Partner unter Umständen einen angemessenen Unterhalt verlangen.
Beschreibung
Grundsätzlich sind Sie und Ihre ehemalige Ehepartnerin oder Ihr ehemaliger Ehepartner nach der Scheidung verpflichtet, selbst für den eigenen Unterhalt zu sorgen.
Kann ein Ehepartner nach der Scheidung mit seinen Einkünften und seinem Vermögen nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, kann er vom anderen Unterhalt beanspruchen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der andere Ehepartner über ausreichende Einkünfte verfügt. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
Sollten Sie sich mit Ihrer geschiedenen Ehegattin beziehungsweise Ihrem Ehegatten nicht über eine angemessene Höhe des Unterhalts einigen können, können Sie Ihren Anspruch auf Geschiedenenunterhalt gerichtlich, im Wege einer Klage, geltend machen. Dazu ist ein kostenpflichtiger Antrag notwendig, der nur von einem Anwalt eingereicht werden kann.
Der Anspruch muss rechtzeitig geltend gemacht werden; rückwirkend kann dies nur unter bestimmten Voraussetzungen geschehen.
Wegen der Einzelheiten wenden sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Kann ein Ehepartner nach der Scheidung mit seinen Einkünften und seinem Vermögen nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, kann er vom anderen Unterhalt beanspruchen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der andere Ehepartner über ausreichende Einkünfte verfügt. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
Sollten Sie sich mit Ihrer geschiedenen Ehegattin beziehungsweise Ihrem Ehegatten nicht über eine angemessene Höhe des Unterhalts einigen können, können Sie Ihren Anspruch auf Geschiedenenunterhalt gerichtlich, im Wege einer Klage, geltend machen. Dazu ist ein kostenpflichtiger Antrag notwendig, der nur von einem Anwalt eingereicht werden kann.
Der Anspruch muss rechtzeitig geltend gemacht werden; rückwirkend kann dies nur unter bestimmten Voraussetzungen geschehen.
Wegen der Einzelheiten wenden sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
zuständige Stelle
Amtsgericht Hamburg
Zuständigkeit
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service
Ansprechpartner
Amtsgericht Hamburg-Altona (Amtsgericht Hamburg-Altona)
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Amtsgericht Hamburg-Altona
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S1/S2/S3/RE6/RB71 Altona, Busse 1/2/15/16/20/25/30/111/112/115/150/183/250/288 Bf. Altona, 2/15/111/112/30 Rathaus Altona
Amtsgericht Hamburg-Barmbek (Amtsgericht Hamburg-Barmbek)
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Busse 18/X22/171/261 Biedermannplatz
Amtsgericht Hamburg-Bergedorf (Amtsgericht Hamburg-Bergedorf)
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S2/RE1/Busse Bergedorf
Amtsgericht Hamburg-Blankenese (Amtsgericht Hamburg-Blankenese)
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S1/Busse 1/22/112/189/286/388/488/588 Blankenese
Amtsgericht Hamburg-Harburg (Amtsgericht Hamburg-Harburg)
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Amtsgericht Hamburg-St. Georg (Amtsgericht Hamburg-St. Georg)
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U1 Lohmühlenstraße/Metro-Linie 16 Lohmühlenstraße
Amtsgericht Hamburg-Wandsbek (Amtsgericht Hamburg-Wandsbek)
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U1/Busse Wandsbek Markt, Busse 8/9/116 Wendemuthstraße
Amtsgericht Hamburg (Amtsgericht Hamburg)
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U2 Messehallen, Busse 3/X35/112 Johannes-Brahms-Platz, Busse 3/X35 Sievekingplatz
erforderliche Unterlagen
- Nachweise über Einkünfte, Vermögen sowie persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
- gegebenenfalls weitere durch das Gericht zu bestimmende Belege
- gegebenenfalls schriftliche Versicherung, dass die erteilten Auskünfte wahrheitsgemäß und vollständig sind
Voraussetzungen
- Rechtskräftige Scheidung der Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Anspruch bestand zum Zeitpunkt der Scheidung
- Bedürftigkeit: Der unterhaltsbedürftige Ehepartner kann nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen. Der Bedarf richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
- Leistungsfähigkeit: Der andere Ehepartner ist in der Lage, aus seinem Einkommen und Vermögen zum Unterhalt des bedürftigen Partners beizutragen
- Vorliegen eines gesetzlichen Unterhaltstatbestands: Die Unterhaltspflicht kann sich daraus ergeben, dass der Ehepartner
- ein Kind zu betreuen hat und deshalb keiner Arbeit nachkommen kann (Betreuungsunterhalt),
- für eine Erwerbstätigkeit zu alt ist (Unterhalt wegen Alters),
- krank ist (Unterhalt wegen Krankheit),
- keine Arbeit findet (Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit),
- zwar eine Arbeitsstelle hat, aber zu wenig verdient (Aufstockungsunterhalt),
- eine Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung durchläuft,
- oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen Unterhalt verlangen kann (Billigkeitsunterhalt).
Rechtsgrundlage(n)
- § 111 Nummer 8 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 112 Nummer 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 113 Absatz 1 bis 3 und 5 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- §§ 231 bis 248 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- §§ 1569 bis1586b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 114 Absatz 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 16 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
Rechtsbehelf
- Gegen eine Endentscheidung des Gerichts ist die Beschwerde möglich. Dafür muss der Wert des Beschwerdegegenstandes in der Regel EUR 600,00 übersteigen.
- Die Beschwerde muss binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt beim Erlassgericht eingelegt werden.
- Hat das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung nur vorläufig über den Unterhalt entschieden, gibt es hiergegen keinen Rechtsbehelf.
Verfahrensablauf
- Ein Antrag zur Geltendmachung eines Geschiedenen-Unterhalts kann nur durch eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt gestellt werden. Dies gilt nicht bei einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
- Welches Familiengericht für Sie örtlich zuständig ist ermittelt für Sie die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin beziehungsweise der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt.
- Der weitere Ablauf des gerichtlichen Verfahrens richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften über den Zivilprozess.
- Das Gericht kann Ihnen und Ihrer ehemaligen Ehegattin oder Ihrem ehemaligen Ehegatten aufgeben, Auskunft über das jeweilige Einkommen, Vermögen sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu leisten.
- Kommen Sie oder Ihre ehemalige Ehegattin oder Ihr ehemaliger Ehegatte dieser Anordnung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, kann das Gericht selbstständig Erkundigungen einholen, zum Beispiel bei Arbeitgebern oder bei Versicherungen.
Fristen
- Machen Sie Ihren Anspruch rechtzeitig geltend, denn rückwirkend steht Ihnen Unterhalt nur unter bestimmten Voraussetzungen zu.
- Solange das Scheidungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auch im Verbund mit der Scheidung geltend gemacht werden, wenn der Antrag spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung gestellt wird.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In der Regel circa 3 bis 6 Monate, in komplexeren Verfahren gegebenenfalls auch länger.
Verfahren im Wege der einstweiligen Anordnung haben in der Regel eine Bearbeitungsdauer von 3 bis 6 Wochen.
Verfahren im Wege der einstweiligen Anordnung haben in der Regel eine Bearbeitungsdauer von 3 bis 6 Wochen.
Kosten
- Gerichtskosten
- Rechtsanwaltskosten
- beides richtet sich im Wesentlichen nach dem Verfahrenswert
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Wiese, Birgit am 23.04.2024
Stichwörter
Unterhalt vom ehemaligen Ehegatten bekommen