Versorgungsausgleich
Versorgungsausgleich ausschließen
Wenn Sie sich als Eheleute scheiden lassen, findet ein Versorgungsausgleich statt. Das bedeutet, dass Rentenanwartschaften, die während der Ehezeit erworben wurden, gleichmäßig auf beide Eheleute verteilt werden. Sie können den Versorgungsausgleich jedoch ausschließen.
Beschreibung
Anlässlich der Scheidung findet nach deutschem Recht von Amts wegen ein Ausgleich der innerhalb der Ehe erlangten Versorgungsanrechte beziehungswiese Rentenanwartschaften statt. Der Versorgungsausgleich bedeutet daher die gleichmäßige Verteilung von Rentenanwartschaften, welche die Eheleute während der Ehezeit erworben haben.
Die Eheleute tragen im Hinblick auf die beiderseitige Altersversorgung füreinander Verantwortung. Ausgeglichen werden also insbesondere ehebedingte Nachteile durch die Aufteilung von Haushalt, Kindererziehung und Erwerbstätigkeit. Deshalb hat meistens diejenige Person in einer Ehe einen Versorgungsausgleichsanspruch, die aufgrund der Haushaltsführung und Kindererziehung selbst weniger gearbeitet hat und daher weniger Rentenansprüche erworben hat.
Beispiel: Eine der Personen in der Ehe arbeitete verkürzt, um die Kinder betreuen zu können. Es sind eventuell aufgrund des geringeren Einkommens weniger Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt worden. Durch den Versorgungsausgleich wird dieser Nachteil korrigiert. Beide bekommen mit Eintritt ins Rentenalter Rente in der Höhe, als hätten beide während der Ehezeit gleich viel verdient.
Auszugleichen sind insbesondere Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung (zum Beispiel Ärzte* oder Rechtsanwälte), aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- oder Invaliditätsvorsorge.
Kapitallebensversicherungen (außer Kapitalleistungen nach dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz, zum Beispiel Riesterrenten) und Unfallrenten fallen nicht in den Versorgungsausgleich. Die jeweiligen Anwartschaften, die beide Personen während der gemeinsamen Ehe erwarben, werden hälftig geteilt.
Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Die Eheleute können den Versorgungsausgleich durch einen notariellen Ehevertrag oder einen gerichtlich protokollierten Vergleich ganz oder teilweise ausschließen. Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich können Sie zum Beispiel im Rahmen eines Ehevertrags treffen. Auch während des Scheidungsverfahrens ist es noch möglich, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Die Vereinbarung muss notariell beurkundet werden oder in einem gerichtlich protokollierten Vergleich erfolgen. Das Familiengericht ist grundsätzlich an die Vereinbarung gebunden. Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss jedoch einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten:
Das Gericht prüft bei entsprechenden Anhaltspunkten, ob die Vereinbarung eine Ehegattin beziehungsweise einen Ehegatten unangemessen benachteiligt wird.
Die Eheleute tragen im Hinblick auf die beiderseitige Altersversorgung füreinander Verantwortung. Ausgeglichen werden also insbesondere ehebedingte Nachteile durch die Aufteilung von Haushalt, Kindererziehung und Erwerbstätigkeit. Deshalb hat meistens diejenige Person in einer Ehe einen Versorgungsausgleichsanspruch, die aufgrund der Haushaltsführung und Kindererziehung selbst weniger gearbeitet hat und daher weniger Rentenansprüche erworben hat.
Beispiel: Eine der Personen in der Ehe arbeitete verkürzt, um die Kinder betreuen zu können. Es sind eventuell aufgrund des geringeren Einkommens weniger Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt worden. Durch den Versorgungsausgleich wird dieser Nachteil korrigiert. Beide bekommen mit Eintritt ins Rentenalter Rente in der Höhe, als hätten beide während der Ehezeit gleich viel verdient.
Auszugleichen sind insbesondere Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung (zum Beispiel Ärzte* oder Rechtsanwälte), aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- oder Invaliditätsvorsorge.
Kapitallebensversicherungen (außer Kapitalleistungen nach dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz, zum Beispiel Riesterrenten) und Unfallrenten fallen nicht in den Versorgungsausgleich. Die jeweiligen Anwartschaften, die beide Personen während der gemeinsamen Ehe erwarben, werden hälftig geteilt.
Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Die Eheleute können den Versorgungsausgleich durch einen notariellen Ehevertrag oder einen gerichtlich protokollierten Vergleich ganz oder teilweise ausschließen. Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich können Sie zum Beispiel im Rahmen eines Ehevertrags treffen. Auch während des Scheidungsverfahrens ist es noch möglich, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Die Vereinbarung muss notariell beurkundet werden oder in einem gerichtlich protokollierten Vergleich erfolgen. Das Familiengericht ist grundsätzlich an die Vereinbarung gebunden. Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss jedoch einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten:
Das Gericht prüft bei entsprechenden Anhaltspunkten, ob die Vereinbarung eine Ehegattin beziehungsweise einen Ehegatten unangemessen benachteiligt wird.
zuständige Stelle
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Zuständigkeit
Wenn Sie die für Ihr Anliegen genaue zuständige Stelle ermitteln wollen, folgen Sie bitte dem Link zum Hamburg Service
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S1/S2/S3/RE6/RB71 Altona, Busse 1/2/15/16/20/25/30/111/112/115/150/183/250/288 Bf. Altona, 2/15/111/112/30 Rathaus Altona
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Öffnungszeiten
Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese ist wegen einer innerbetrieblichen Veranstaltung am Freitag, 29.11.2024 nur eingeschränkt erreichbar. Ein Notdienst für unaufschiebbare Angelegenheiten ist von 9-15 Uhr unter der Rufnummer 0176/428 56623 oder per Fax 040/4279 83 28 eingerichtet.
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erforderliche Unterlagen
- Vordrucke zum Versorgungsausgleich
- auf Anforderung weitere Unterlagen und Nachweise
Voraussetzungen
- Scheidung der Ehe oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft
- Durch die Ausschluss-Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen.
- Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs darf eine der Personen in der Ehe nicht unangemessen benachteiligen. Die Vereinbarung muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle des Familiengerichts standhalten.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Geschiedene Eheleute können nachträglich eine Abänderung des Versorgungsausgleichs nur unter bestimmten Voraussetzungen beantragen. Die Abänderung des Versorgungsausgleichs muss beim zuständigen Familiengericht ausdrücklich beantragt werden, sonst verbleibt es bei der alten Regelung aus dem Scheidungsurteil.
- Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler
- sowie übersehene,
- vergessene
- oder verschwiegene Anrechte
Verfahrensablauf
Den Versorgungsausgleich regelt das Gericht von Amts wegen als sogenannte Folgesache gemeinsam mit dem Scheidungsverfahren (Verbundverfahren). Ein separater Antrag hierfür ist in der Regel nicht nötig. Dauerte die Ehezeit nur bis zu drei Jahren, dann findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag einer der Personen in der Ehe statt. Zunächst werden nach Übersendung der ausgefüllten Formulare für den Versorgungsausgleich an das Familiengericht die Rentenauskünfte bei den Rentenversicherungsträgern eingeholt. Erst wenn die Auskünfte der Versorgungsträger zum Versorgungsausgleich vollständig sind und damit auch der Versorgungsausgleich entscheidungsreif ist, kann die Ehe geschieden werden.
Nur unter engen Voraussetzungen vermag das Familiengericht den Versorgungsausgleich abzutrennen und die Scheidung vorab auszusprechen. Das kommt beispielsweise in Betracht, wenn eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich vor Auflösung der Ehe nicht möglich ist oder den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub eine unzumutbare Härte wäre.
Verfahren
Nur unter engen Voraussetzungen vermag das Familiengericht den Versorgungsausgleich abzutrennen und die Scheidung vorab auszusprechen. Das kommt beispielsweise in Betracht, wenn eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich vor Auflösung der Ehe nicht möglich ist oder den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub eine unzumutbare Härte wäre.
Verfahren
- Die Vordrucke zum Versorgungsausgleich erhalten beide Eheleute mit Zustellung des Scheidungsantrages.
- Das Formular sollte gewissenhaft ausgefüllt werden. Sollten Sie Fragen zu den geforderten Angaben haben oder Hilfe beim Ausfüllen benötigen, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung.
- Senden Sie die vollständigen Unterlagen an das Amtsgericht (Familiengericht), bei dem das Scheidungsverfahren läuft.
- Das Gericht fordert den Träger der Rentenversicherung auf, Auskunft über Ihre Rentenanwartschaften zu erteilen.
- Sollte Ihr Versicherungskonto lückenhaft sein, wendet sich der Rentenversicherungsträger an Sie, um die bisherigen Versicherungszeiten mit Ihnen zu klären.
- Das Familiengericht entscheidet, wer ausgleichspflichtig und wer ausgleichsberechtigt ist und bestimmt darüber, wie der Versorgungsausgleich durchzuführen ist.
Fristen
Der Wertausgleich bei der Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft wird grundsätzlich von Amts wegen durchgeführt.
Alle vom Gericht im Laufe des Verfahrens gesetzten Fristen müssen Sie beachten.
Alle vom Gericht im Laufe des Verfahrens gesetzten Fristen müssen Sie beachten.
Bearbeitungsdauer
Die gerichtliche Bearbeitungsdauer hängt ab von:
- den Reaktionszeiten der Verfahrensbeteiligten.
- Umfang und Schwierigkeit des Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens.
Kosten
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft beeinflusst die Höhe der Verfahrenskosten. Pauschale Aussagen zur Höhe der Kosten können nicht getroffen werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Wiese, Birgit am 19.04.2024
Stichwörter
Versorgungsausgleich ausschließen