Kauf und Verkauf von Stoffen und Zubereitungen für Restaurierungsarbeiten Erlaubnis
Erlaubnis zum Kauf und Verkauf von Stoffen und Zubereitungen für Restaurierungsarbeiten
Wer zur Restaurierung oder zur Instandhaltung bestimmte verbotene Farben und Lacke kaufen oder verkaufen möchte, benötigt eine Erlaubnis.
Beschreibung
Bestimmte Farben und Lacke dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn diese einen Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen enthalten, der über dem festgelegten Grenzwert liegt. Meist betrifft das Farben und Lacke zur Beschichtung, Restaurierung und Unterhaltung von Gebäuden und Oldtimer-Fahrzeugen.
Wenn Sie solche Farben und Lacke als Käufer oder Verkäufer in den Verkehr bringen wollen, müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen.
Wenn Sie solche Farben und Lacke als Käufer oder Verkäufer in den Verkehr bringen wollen, müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen.
zuständige Stelle
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Chemikalienrechtliche Marktüberwachung (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Chemikalienrechtliche Marktüberwachung)
Aktuelles
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Chemikalienrechtliche Marktüberwachung
Beschreibung
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Chemikalienrechtliche Marktüberwachung
Adresse
Hausanschrift
S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort
Öffnungszeiten
Mo-Mi 10-13, Do 10-13, 14-16, Fr 10-13 Uhr, nur telefonische Beratung
erforderliche Unterlagen
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Angaben zu den erforderlichen Restaurierungs- und Unterhaltungsarbeiten
- Angaben zum gebrauchsfertigen Produkt, welches für diese Zwecke gekauft oder verkauft werden soll sowie Angabe der Produktkategorie
- Sicherheitsdatenblatt zum Produkt
- Angabe der Menge des Produktes, die für die Restaurierungs- beziehungsweise Unterhaltungsarbeiten erforderlichen ist
- Nachweis, dass für die Zwecke kein lösemittelarmes Produkt geeignet ist
- Nachweis, dass das Gebäude beziehungsweise das Oldtimer-Fahrzeug als historisch und kulturell besonders wertvoll eingestuft ist
Voraussetzungen
Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn betreffende Farben und Lacke sowie Produkte zur Fahrzeugreparatur-lackierung zu folgenden Zwecken verwendet werden:
- zur Restaurierung und Unterhaltung von Gebäuden, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen
- zur Restaurierung und Unterhaltung von Oldtimer Fahrzeugen, die als historisch und kulturell besonders wertvoll eingestuft sind.
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG),
- § 3 Abs. 3 Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung - ChemVOCFarbV),
- Gebührenordnung für die Bereiche Arbeitsschutz sowie Anlagen- und Produktsicherheit (ArbSchGebO HA), Nr. 2.3
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, Widerspruch bei der zuständigen Behörde beziehungsweise Dienststelle erhoben werden. Das erfolglose Widerspruchsverfahren ist gebührenpflichtig.
Verfahrensablauf
- Stellen Sie einen formlosen Antrag bei der zuständigen Stelle und fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei.
- Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise die Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
- Sind die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie den Erlaubnisbescheid.
- Der Bescheid wird Ihnen auf dem Postweg zugesandt.
- Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel später zugestellt.
Fristen
Die Erlaubnis muss vor der Aufnahme der Tätigkeit beantragt werden. Erst nach Erteilung der Erlaubnis darf die Tätigkeit aufgenommen werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungszeit beträgt maximal drei Monate. Sie beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Frist kann mit Begründung einmal seitens der Behörde verlängert werden, sollte eine gerechtfertigte Notwendigkeit hierfür bestehen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, den Antrag rechtzeitig vor Ausführungstermin der geplanten Restaurierungs- oder Unterhaltungsarbeiten zu stellen.
Kosten
Für die Erteilung einer Erlaubnis ist eine Verwaltungsgebühr zu zahlen, die nach Zeitaufwand gemäß § 2 der Gebührenordnung für die Bereiche Arbeitsschutz sowie Anlagen- und Produktsicherheit berechnet wird.
Hinweise (Besonderheiten)
Das Gebäude beziehungsweise das Oldtimer-Fahrzeug, für das die Farben oder Lacke bestimmt sind, müssen als historisch und kulturell besonders wertvoll eingestuft sein.
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BJV V Chemikalienrecht am 08.04.2024
Stichwörter
Erlaubnis für verbotene Farben