Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein Verleihung
Verleihung der Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein beantragen
Sie als wirksam gegründeter (Vor-)Verein können einen Antrag auf Verleihung der Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein stellen. Ein wirtschaftlicher Verein kann nur gegründet werden, wenn keine andere Rechtsform gewählt werden kann.
Beschreibung
Wenn Sie als (Vor-)Verein (Zusammenschluss von Personen oder Organisationen, die auf die Gründung eines wirtschaftlichen Vereins abzielt) die Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung erlangen möchten, können Sie bei der zuständigen Behörde einen Antrag stellen.
Dabei ist zu beachten, dass eine Verleihung nur erfolgen kann, wenn Ihnen wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls die Wahl der Rechtsform einer juristischen Person des Handelsrechts unzumutbar ist.
Sie müssen im Verfahren darlegen, dass Ihnen die Verfolgung des Vereinszwecks in den sondergesetzlichen Rechtsformen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unverhältnismäßig erschwert oder unmöglich wäre.
Eine Ausnahme hiervon ist nur gegeben, wenn die Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins durch bundesgesetzliche Sonderregelungen ermöglicht wird (zum Beispiel die Zulassung als wirtschaftlicher Verein, Konzessionierung).
Demnach kommt die Gründung eines wirtschaftlichen Vereins nur in Betracht, wenn die Wahl einer anderen Rechtsform ganz ausnahmsweise nicht zuzumuten ist.
Dabei ist zu beachten, dass eine Verleihung nur erfolgen kann, wenn Ihnen wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls die Wahl der Rechtsform einer juristischen Person des Handelsrechts unzumutbar ist.
Sie müssen im Verfahren darlegen, dass Ihnen die Verfolgung des Vereinszwecks in den sondergesetzlichen Rechtsformen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unverhältnismäßig erschwert oder unmöglich wäre.
Eine Ausnahme hiervon ist nur gegeben, wenn die Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins durch bundesgesetzliche Sonderregelungen ermöglicht wird (zum Beispiel die Zulassung als wirtschaftlicher Verein, Konzessionierung).
Demnach kommt die Gründung eines wirtschaftlichen Vereins nur in Betracht, wenn die Wahl einer anderen Rechtsform ganz ausnahmsweise nicht zuzumuten ist.
zuständige Stelle
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Vereine und Stiftungsangelegenheiten (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Vereine und Stiftungsangelegenheiten)
Aktuelles
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Vereine und Stiftungsangelegenheiten
Beschreibung
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Vereine und Stiftungsangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
U1/Busse 4/5/19/112 Stephansplatz, U2/Busse X3/4/5/19 Gänsemarkt
Öffnungszeiten
Mo-Do 9-15, Fr 9-14 Uhr, Vor-Ort-Besuche sind nur nach Absprache via E-Mail möglich
Kontaktperson
Stiftungsaufsicht
erforderliche Unterlagen
- Schriftlicher Antrag
- Das Protokoll zur Gründung des Vereins
- Nachweis der Wahl und die Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Organs (meistens der Vorstand des Vereins) mit Name und Anschrift der gewählten Personen
- Eine Satzung des Vereins im Entwurf
- Ausführliche Begründung, warum nur die Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins möglich und alle anderen verfügbaren Rechtsformen wie GmbH, AG, e. V., Stiftung, OHG, Genossenschaft und weitere nicht in Frage kommen.
Voraussetzungen
- Der Zweck Ihres Vereins ist auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Sie bieten also bestimmte Waren oder (Dienst-) Leistungen zu einem Entgelt an oder beabsichtigen dies zu tun.
- Die Zahl der Vereinsmitglieder muss mindestens sieben betragen.
- Ihrem Verein kann nicht zugemutet werden, sich in einer anderen handels- oder gesellschaftsrechtlichen Rechtsform (zum Beispiel UG, GmbH, Aktiengesellschaft, Genossenschaft) zu organisieren und auf diese Weise die Rechtsfähigkeit zu erlangen.
- Ihr Verein muss sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft haben, die Rechtsfähigkeit auf anderem Wege zu erlangen.
- Eine Ausnahme hiervon ist nur gegeben, wenn die Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins durch bundesgesetzliche Sonderregelungen ausdrücklich zugelassen ist (zum Beispiel bei Erzeugergemeinschaften nach dem Agrarmarktstrukturgesetz) .
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch bei Antragsablehnung
Verfahrensablauf
- Bei Interesse stellen Sie einen Antrag auf Verleihung der Rechtsfähigkeit
- Sie übersenden:
- die Vereinssatzung
- das Gründungsprotokoll
- Nachweise zum vertretungsbefugten Vereinsorgan (in der Regel ist dies der Vorstand)
- In Ihrem Antrag stellen Sie dar, warum für Ihr Anliegen nur ein wirtschaftlicher Verein in Betracht kommt und keine andere Rechtsform.
- Nach der Antragsprüfung erhalten Sie schriftlich Bescheid, ob Ihrem Antrag stattgegeben wird.
- Anschließend erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Fristen
Keine.
Bearbeitungsdauer
Abhängig vom Prüfaufwand.
Kosten
Je nach Aufwand fallen bei der erfolgten Verleihung der Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein Verwaltungsgebühren zwischen 303 und maximal 1.222 Euro an (Stand 1.1.2024).
Die Gebührenhöhe ergibt sich aus Nr. 1.1 der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts. Es ist davon auszugehen, dass sich der Gebührenrahmen jährlich ändert.
Die Gebührenhöhe ergibt sich aus Nr. 1.1 der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts. Es ist davon auszugehen, dass sich der Gebührenrahmen jährlich ändert.
Hinweise (Besonderheiten)
Ein wirtschaftlicher Verein gem. § 22 BGB kann nur gegründet werden, wenn die Wahl einer der sonstigen Rechtsformen wegen atypischer Umstände unzumutbar ist.
Eine Ausnahme hiervon ist nur gegeben, wenn die Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins durch bundesgesetzliche Sonderregelungen (zum Beispiel bei Erzeugergemeinschaften nach dem Agrarmarktstrukturgesetz nach §§ 2 und 3 Agrarmarktstrukturverordnung) ausdrücklich zugelassen ist.
Eine Ausnahme hiervon ist nur gegeben, wenn die Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins durch bundesgesetzliche Sonderregelungen (zum Beispiel bei Erzeugergemeinschaften nach dem Agrarmarktstrukturgesetz nach §§ 2 und 3 Agrarmarktstrukturverordnung) ausdrücklich zugelassen ist.
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Stiftungsaufsicht am 27.03.2024
Stichwörter
Konzessionierung wirtschaftlicher Verein