Erdaufschluss Anzeige Entgegennahme

    Erdaufschluss anzeigen

    Wenn Sie Erdarbeiten durchführen wollen, welche das Grundwasser beeinflussen könnten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vorab anzeigen.

    Beschreibung

    Bestimmte Erdarbeiten müssen Sie bei der zuständigen Behörde anzeigen. Das betrifft insbesondere Erdaufschlüsse, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können. Derartige Arbeiten müssen Sie der zuständigen Stelle anzeigen, bevor Sie mit der Durchführung Ihrer Maßnahmen beginnen. Auch wenn Sie Grundwasser unbeabsichtigt erschließen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen.

    zuständige Stelle

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

    Ansprechpartner

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft)

    Aktuelles

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

    Beschreibung

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

    Adresse

    Hausanschrift

    Neuenfelder Straße 19

    21109 Hamburg

    S3/S5 Wilhelmsburg, Bus 13/151/152/154/156//155/252 Inselpark

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Beschreibung der Maßnahme
    • Flurkartenauszug oder Lageplan im Maßstab 1:1000 mit graphischer Darstellung der geplanten Aufschlusspunkte
    • Kontaktdaten des Anzeigenden bzw. des Bauherren
    Je nach Art und Umfang des beabsichtigen Erdaufschlusses müssen Sie weitere Unterlagen vorlegen. Es empfiehlt sich daher, dass Sie sich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung setzen und die in Ihrem Fall konkret benötigten Unterlagen erfragen.

    Voraussetzungen

    • Der von Ihnen geplante Eingriff dringt mehr als 10m in den Erdboden ein.
    • Der Eingriff muss von qualifiziertem und geschultem Personal durchgeführt werden, das mit den entsprechenden Techniken und Sicherheitsmaßnahmen vertraut ist.
    • Es müssen angemessene Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass Umweltauswirkungen minimiert werden.
    • Es müssen Sicherheitsstandards eingehalten werden, um Unfälle oder Verletzungen zu vermeiden.
    • Ihr Vorhaben darf keine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit herbeiführen, die auch nicht anderweitig ausgeglichen werden kann.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
    www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__49.html

    Rechtsbehelf

    Es handelt sich um eine Meldung durch Sie. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen. Eine Klagemöglichkeit besteht nicht.

    Verfahrensablauf

    • Sie reichen Ihre Anzeige bei der zuständigen Stelle ein.
    • Die zuständige Stelle prüft, Ihre Anzeige.
    • Gegebenenfalls erhalten Sie nach der Prüfung eine Anzeigebestätigung.
    • Die zuständige Stelle kann zudem Auflagen anordnen, die Sie vor, während oder nach der Durchführung Ihres Erdaufschlusses erfüllen müssen oder entscheiden, dass von Ihnen zusätzlich ein Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zur Benutzung des Grundwasser gestellt werden muss.

    Fristen

    Erdaufschlüsse müssen Sie spätestens 4 Wochen vor deren beabsichtigtem Beginn bei der zuständigen Behörde anzeigen.

    Wenn Sie unbeabsichtigt Grundwasser erschließen, müssen Sie dies sofort anzeigen.

    Geologische Untersuchungen müssen Sie spätestens 2 Wochen vor deren beabsichtigtem Beginn bei der zuständigen Behörde anzeigen. Die Ergebnisse der geologischen Untersuchungen müssen der zuständigen Behörde anschließend übermittelt werden.
    • Fachdaten: 3 Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchung
    • Bewertungsdaten: 6 Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchung.

    Bearbeitungsdauer

    Circa 1 Monat

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn der Erdaufschluss schon nach § 8 Geologiedatengesetz angezeigt werden muss, entfällt die Anzeige nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Grundwasser am 14.03.2024

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Brunnen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en