Lagergenehmigung für explosionsgefährliche Stoffe Erteilung

    Lagergenehmigung für explosionsgefährliche Stoffe beantragen

    Für die Errichtung und den Betrieb von Lagern, in denen explosionsgefährliche Stoffe aufbewahrt werden sollen, benötigen Sie ab einer bestimmten Menge eine Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz. Auch wesentliche Änderungen eines bestehenden Lagers müssen Sie genehmigen lassen.

    Beschreibung

    Explosionsgefährliche Stoffe besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes (SprengG) ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen.
    Vor diesem Hintergrund ist ab einer bestimmten Menge für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen eine Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) notwendig. Genehmigungspflichtig sind sowohl die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen explosionsgefährliche Stoffe zu gewerblichen Zwecken aufbewahrt werden sollen, als auch die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebs solcher Lager.
    Für die Lagerung explosionsgefährlicher Stoffe mit einer Nettoexplosionsmasse von mindestens 10 Tonnen, benötigen Sie eine Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Diese Genehmigung gilt dann auch als Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz.
    Die Genehmigung beinhaltet auch weitere, die Lagerung betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere baurechtliche Vorschriften und Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz. Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um insbesondere Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter sicherzustellen. Die nachträgliche Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
    Sie benötigen keine Lagergenehmigung, wenn Sie nur „Kleinmengen“ im Sinne der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) lagern oder lagern möchten.

    zuständige Stelle

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

    Ansprechpartner

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Sprengstoff (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Sprengstoff)

    Aktuelles

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Sprengstoff

    Beschreibung

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Sprengstoff

    Adresse

    Hausanschrift

    Billstraße 80

    20539 Hamburg

    S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort

    Öffnungszeiten

    Mo-Mi 10-13, Do 10-13, 14-16, Fr 10-13 Uhr, nur telefonische Beratung

    Internet

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Dem Antrag auf Lagergenehmigung mit der Angabe über Art und Menge der explosionsgefährlichen Stoffe (Lagergruppe, Verträglichkeitsgruppe) sollen folgende Unterlagen beigefügt werden:
     
    • Flurkarte mit eingezeichneter Lagerstätte (Katasterplan M 1:1000)
    • Grundriss der Lagerstätte mit Flucht- und Rettungswegen und Lagerfläche(n) (Lageplan M 1:100)
    • Baubeschreibung (Bauplan des Lagers M 1:100)
    • Brandschutzkonzept nach Industriebaurichtlinie mit Grundriss und Lage der sicherheitstechnischen Einrichtungen (wie Löscheinrichtungen)
    • Konzept zur Verhinderung von Störfällen mit Sicherheitsmanagement
    • Angaben zur Firma, Anschrift und Ansprechpartner beim Antragsteller
    • Gegebenenfalls Zulassungsbescheinigung der Tür des Lagers oder des gesamten Schranklagers
    • Gegebenenfalls Berechnung der Schutz- und Sicherheitsabstände (bei explosionsgefährlichen Stoffen)
    • Gegebenenfalls Gutachten der Bundesanstalt für Materialprüfung und Forschung

    Voraussetzungen

    Um eine Lagergenehmigung nach § 17 SprengG zu erhalten, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
    • Das Gebäude / Lager muss geeignet sein.
    • Maßnahmen gegen Diebstahl müssen ausreichend sein.
    • Für die Lagerung von Sprengstoffen, sonstigen Explosionsgefährlichen Stoffen und pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3, F4, P2 und T2 müssen eine Erlaubnis nach § 7 SprengG und ein Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG vorhanden sein.
    • Alle notwendigen Unterlagen müssen vorhanden sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung.

    Verfahrensablauf

    • Stellen Sie einen Antrag auf Genehmigung oder Änderung eines Lagers für explosionsgefährliche Stoffe.
    • Sie können das dafür vorgesehene Formular nutzen.
    • Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft, gegebenenfalls fehlende Angaben nachgefordert und gegebenenfalls weitere Behörden (z. B. Baubehörde, Umweltbehörde, Feuerwehr) beteiligt. 
    • Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie gegebenenfalls zu einem persönlichen Gespräch einladen.
    • Sie erhalten einen Bescheid mit genauen Angaben (Auflagen und Bedingungen) zu Inhalt und Umfang der Genehmigung Ihres Lagers.

    Fristen

    Keine.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung beträgt in der Regel 4 bis 8 Wochen.

    Kosten

    Die Kosten des Verfahrens sind abhängig von der Masse, der zu lagernden Explosivmasse und betragen:
    • 300,- € bis 500 kg Netto-Explosivmasse
    • jeweils zusätzlich 50,- € je weitere 500 kg bis höchstens 5000 kg 
    • jeweils zusätzlich 20,- € je weitere 500 kg über 5000 kg 
    • Höchstens 2500,- €
    Änderungen können sich nach dem Aufwand in Stunden in Abhängigkeit des Stundensatzes ergeben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Ab der Lagerung einer Nettoexplosivmasse von 10 Tonnen müssen Sie eine Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt beantragen. Diese Genehmigung gilt dann auch als Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz.
    • Wenn Sie nur geringe Mengen (Kleinmengen) lagern möchten, benötigen Sie keine Genehmigung. Ob es sich in Ihrem Fall um Kleinmengen handelt, können Sie in Anlage 6 (bei gewerblicher Lagerung) und Anlage 7 (bei nicht gewerblicher Lagerung) zur 2. Sprengstoffverordnung prüfen (unter "Rechtsgrundlagen").
    • In der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz sind Ausnahmen enthalten, die in Abhängigkeit von der Art und der Menge der Stoffe die gesetzliche Befreiung von der Genehmigungspflicht bilden.
    • Wer ein Lager betreiben will, braucht neben der anlagenbezogenen Genehmigung auch die Erlaubnis nach §§ 7, 27 SprengG sowie den Befähigungsschein nach § 20 SprengG.
    • Wer ein Lager ohne die entsprechende Genehmigung betreibt, errichtet oder ändert, handelt ordnungswidrig und muss mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens rechnen.
    • Der Betrieb eines Lagers ohne die entsprechende Genehmigung ist strafbar!

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BJV V Sprengstoffreferat am 13.03.2024

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    explosive Stoffe lagern

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en