Lagergenehmigung für explosionsgefährliche Stoffe Erteilung
Lagergenehmigung für explosionsgefährliche Stoffe beantragen
Für die Errichtung und den Betrieb von Lagern, in denen explosionsgefährliche Stoffe aufbewahrt werden sollen, benötigen Sie ab einer bestimmten Menge eine Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz. Auch wesentliche Änderungen eines bestehenden Lagers müssen Sie genehmigen lassen.
Beschreibung
Explosionsgefährliche Stoffe besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes (SprengG) ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen.
Vor diesem Hintergrund ist ab einer bestimmten Menge für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen eine Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) notwendig. Genehmigungspflichtig sind sowohl die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen explosionsgefährliche Stoffe zu gewerblichen Zwecken aufbewahrt werden sollen, als auch die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebs solcher Lager.
Für die Lagerung explosionsgefährlicher Stoffe mit einer Nettoexplosionsmasse von mindestens 10 Tonnen, benötigen Sie eine Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Diese Genehmigung gilt dann auch als Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz.
Die Genehmigung beinhaltet auch weitere, die Lagerung betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere baurechtliche Vorschriften und Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz. Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um insbesondere Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter sicherzustellen. Die nachträgliche Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
Sie benötigen keine Lagergenehmigung, wenn Sie nur „Kleinmengen“ im Sinne der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) lagern oder lagern möchten.
Vor diesem Hintergrund ist ab einer bestimmten Menge für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen eine Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) notwendig. Genehmigungspflichtig sind sowohl die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen explosionsgefährliche Stoffe zu gewerblichen Zwecken aufbewahrt werden sollen, als auch die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebs solcher Lager.
Für die Lagerung explosionsgefährlicher Stoffe mit einer Nettoexplosionsmasse von mindestens 10 Tonnen, benötigen Sie eine Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Diese Genehmigung gilt dann auch als Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz.
Die Genehmigung beinhaltet auch weitere, die Lagerung betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere baurechtliche Vorschriften und Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz. Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um insbesondere Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter sicherzustellen. Die nachträgliche Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
Sie benötigen keine Lagergenehmigung, wenn Sie nur „Kleinmengen“ im Sinne der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) lagern oder lagern möchten.
zuständige Stelle
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Sprengstoff (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Sprengstoff)
Aktuelles
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Sprengstoff
Beschreibung
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Sprengstoff
Adresse
Hausanschrift
S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort
Öffnungszeiten
Mo-Mi 10-13, Do 10-13, 14-16, Fr 10-13 Uhr, nur telefonische Beratung
Internet
erforderliche Unterlagen
Dem Antrag auf Lagergenehmigung mit der Angabe über Art und Menge der explosionsgefährlichen Stoffe (Lagergruppe, Verträglichkeitsgruppe) sollen folgende Unterlagen beigefügt werden:
- Flurkarte mit eingezeichneter Lagerstätte (Katasterplan M 1:1000)
- Grundriss der Lagerstätte mit Flucht- und Rettungswegen und Lagerfläche(n) (Lageplan M 1:100)
- Baubeschreibung (Bauplan des Lagers M 1:100)
- Brandschutzkonzept nach Industriebaurichtlinie mit Grundriss und Lage der sicherheitstechnischen Einrichtungen (wie Löscheinrichtungen)
- Konzept zur Verhinderung von Störfällen mit Sicherheitsmanagement
- Angaben zur Firma, Anschrift und Ansprechpartner beim Antragsteller
- Gegebenenfalls Zulassungsbescheinigung der Tür des Lagers oder des gesamten Schranklagers
- Gegebenenfalls Berechnung der Schutz- und Sicherheitsabstände (bei explosionsgefährlichen Stoffen)
- Gegebenenfalls Gutachten der Bundesanstalt für Materialprüfung und Forschung
Voraussetzungen
Um eine Lagergenehmigung nach § 17 SprengG zu erhalten, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Gebäude / Lager muss geeignet sein.
- Maßnahmen gegen Diebstahl müssen ausreichend sein.
- Für die Lagerung von Sprengstoffen, sonstigen Explosionsgefährlichen Stoffen und pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3, F4, P2 und T2 müssen eine Erlaubnis nach § 7 SprengG und ein Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG vorhanden sein.
- Alle notwendigen Unterlagen müssen vorhanden sein.
Rechtsgrundlage(n)
- Sprengstoffgesetz (SprengG) § 17
- Sprengstoffgesetz (SprengG) § 7
- Sprengstoffgesetz (SprengG) § 27
- Arbeitsschutzgebührenordnung (ArbSchGebO HA ) Tarifstelle 2.8 (Letzte Änderung 05.12.2023)
- Bundes-Immisionsschutzgesetz (BImSchG) § 4
- Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
- Sprengstofflager-Richtlinien: SprengLR 010, SprengLR 011, SprengLR 210, SprengLR 220, SprengLR 230, SprengLR 240, SprengLR 300, SprengLR 310, SprengLR 340, SprengLR 350, SprengLR 360, SprengLR 410
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung.
Verfahrensablauf
- Stellen Sie einen Antrag auf Genehmigung oder Änderung eines Lagers für explosionsgefährliche Stoffe.
- Sie können das dafür vorgesehene Formular nutzen.
- Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft, gegebenenfalls fehlende Angaben nachgefordert und gegebenenfalls weitere Behörden (z. B. Baubehörde, Umweltbehörde, Feuerwehr) beteiligt.
- Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie gegebenenfalls zu einem persönlichen Gespräch einladen.
- Sie erhalten einen Bescheid mit genauen Angaben (Auflagen und Bedingungen) zu Inhalt und Umfang der Genehmigung Ihres Lagers.
Fristen
Keine.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung beträgt in der Regel 4 bis 8 Wochen.
Kosten
Die Kosten des Verfahrens sind abhängig von der Masse, der zu lagernden Explosivmasse und betragen:
- 300,- € bis 500 kg Netto-Explosivmasse
- jeweils zusätzlich 50,- € je weitere 500 kg bis höchstens 5000 kg
- jeweils zusätzlich 20,- € je weitere 500 kg über 5000 kg
- Höchstens 2500,- €
Hinweise (Besonderheiten)
- Ab der Lagerung einer Nettoexplosivmasse von 10 Tonnen müssen Sie eine Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt beantragen. Diese Genehmigung gilt dann auch als Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz.
- Wenn Sie nur geringe Mengen (Kleinmengen) lagern möchten, benötigen Sie keine Genehmigung. Ob es sich in Ihrem Fall um Kleinmengen handelt, können Sie in Anlage 6 (bei gewerblicher Lagerung) und Anlage 7 (bei nicht gewerblicher Lagerung) zur 2. Sprengstoffverordnung prüfen (unter "Rechtsgrundlagen").
- In der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz sind Ausnahmen enthalten, die in Abhängigkeit von der Art und der Menge der Stoffe die gesetzliche Befreiung von der Genehmigungspflicht bilden.
- Wer ein Lager betreiben will, braucht neben der anlagenbezogenen Genehmigung auch die Erlaubnis nach §§ 7, 27 SprengG sowie den Befähigungsschein nach § 20 SprengG.
- Wer ein Lager ohne die entsprechende Genehmigung betreibt, errichtet oder ändert, handelt ordnungswidrig und muss mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens rechnen.
- Der Betrieb eines Lagers ohne die entsprechende Genehmigung ist strafbar!
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch BJV V Sprengstoffreferat am 13.03.2024
Stichwörter
explosive Stoffe lagern