Hausschlachtung Durchführung amtliche Untersuchung auf Trichinen

    Untersuchung auf Trichinen beantragen

    Wenn Sie bestimmte Tiere mittels einer Hausschlachtung für den Eigenverbrauch schlachten möchten, müssen Sie das Fleisch dieser Tiere vor der Verarbeitung amtlich auf Trichinen untersuchen lassen.

    Beschreibung

    Bei Trichinen handelt es sich um Parasiten (Fadenwürmer), die über den Genuss von Fleisch erkrankter Tiere auf den Menschen übertragen werden, und so Erkrankungen auslösen können. Das Fleisch von Schweinen, Pferden und anderen Huftieren, die Träger von Trichinen sein können, muss amtlich auf Trichinen untersucht werden. Das Fleisch darf erst nach Vorlage des negativen Trichinen-Testergebnisses für den menschlichen Verzehr freigegeben werden. 

    zuständige Stelle

    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

    Ansprechpartner

    Institut für Hygiene und Umwelt (Institut für Hygiene und Umwelt)

    Aktuelles

    Institut für Hygiene und Umwelt

    Beschreibung

    Institut für Hygiene und Umwelt

    Adresse

    Hausanschrift

    Marckmannstraße 129a

    20539 Hamburg

    S2 Rothenburgsort, Busse 3/120/124/130 Billhorner Deich

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular
    • Ihrem jeweils ersten Untersuchungsantrag des Kalenderjahres müssen Sie einen Nachweis über die Erlaubnis zur Probennahme beifügen
    • Gegebenenfalls zusätzlich: Wildursprungsschein

    Voraussetzungen

    • Sie haben die Schlachtung mindestens eines Huftieres bereits angemeldet
    • Die Schlachttieruntersuchung wurde bereits durchgeführt
    • Das für die Untersuchung notwendige Material wird von einer Person entnommen, welche eine entsprechende Erlaubnis hat
    • Der Transport der Probe erfolgt unter Kühlung, die Probe darf nicht eingefroren werden

    Rechtsgrundlage(n)

    § 2a Absatz 1 Nummer 3 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
    www.gesetze-im-internet.de/tier-lmhv/__2a.html
    § 7a Absatz 1 Nummer 3 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)
    www.gesetze-im-internet.de/tier-lm_v/__7a.html

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    • Sie entnehmen im Rahmen der Fleischuntersuchung die notwendige Probe oder lassen die Probe von einer anderen Person entnehmen.
    • Sie senden die Probe zusammen mit dem Untersuchungsantrag und den gegebenenfalls weiteren notwendigen Unterlagen an die zuständige Stelle
    • Die Untersuchung der Proben erfolgt in der Regel einmal wöchentlich
    • Das Ergebnis der Untersuchung wird Ihnen schriftlich mitgeteilt

    Fristen

    Sie müssen die Untersuchung noch vor der Durchführung der Schlachtung bei der zuständigen Stelle anmelden.

    Bearbeitungsdauer

    circa 1 Woche

    Kosten

    8,00 EUR – 82,00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Fleisch- und Wurstwaren aus Hausschlachtungen dürfen weder gegen Entgelt noch kostenfrei an Dritte, der Familie nicht zugehörige Personen (auch nicht bei öffentlichen Veranstaltungen) abgegeben werden. Eine Abgabe (Vermarktung) von Fleisch- und Wurstwaren aus der Hausschlachtung ab Hof, im ambulanten Handel oder auf Wochenmärkten ist in jedem Fall eine gewerbsmäßige Behandlung dieser Produkte und nicht gestattet. Für das gewerbsmäßige Behandeln und Inverkehrbringen von Fleisch- und Wurstwaren müssen Sie sich von der zuständigen Behörde zulassen und registrieren lassen. Diese Betriebe unterliegen strengen Hygienevorschriften.

    Ein Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor dem Blutentzug ordnungsgemäß betäubt worden ist. Das Betäuben obliegt nur den Personen, die über einen entsprechenden Sachkundenachweis verfügen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch VetDiagnostik am 28.02.2024

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Veterinär

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en