Hausschlachtung Durchführung amtliche Untersuchung auf Trichinen
Untersuchung auf Trichinen beantragen
Wenn Sie bestimmte Tiere mittels einer Hausschlachtung für den Eigenverbrauch schlachten möchten, müssen Sie das Fleisch dieser Tiere vor der Verarbeitung amtlich auf Trichinen untersuchen lassen.
Beschreibung
Bei Trichinen handelt es sich um Parasiten (Fadenwürmer), die über den Genuss von Fleisch erkrankter Tiere auf den Menschen übertragen werden, und so Erkrankungen auslösen können. Das Fleisch von Schweinen, Pferden und anderen Huftieren, die Träger von Trichinen sein können, muss amtlich auf Trichinen untersucht werden. Das Fleisch darf erst nach Vorlage des negativen Trichinen-Testergebnisses für den menschlichen Verzehr freigegeben werden.
zuständige Stelle
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Ansprechpartner
Institut für Hygiene und Umwelt (Institut für Hygiene und Umwelt)
Aktuelles
Institut für Hygiene und Umwelt
Beschreibung
Institut für Hygiene und Umwelt
Adresse
Hausanschrift
S2 Rothenburgsort, Busse 3/120/124/130 Billhorner Deich
Kontaktperson
VetDiagnostik
erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Ihrem jeweils ersten Untersuchungsantrag des Kalenderjahres müssen Sie einen Nachweis über die Erlaubnis zur Probennahme beifügen
- Gegebenenfalls zusätzlich: Wildursprungsschein
Voraussetzungen
- Sie haben die Schlachtung mindestens eines Huftieres bereits angemeldet
- Die Schlachttieruntersuchung wurde bereits durchgeführt
- Das für die Untersuchung notwendige Material wird von einer Person entnommen, welche eine entsprechende Erlaubnis hat
- Der Transport der Probe erfolgt unter Kühlung, die Probe darf nicht eingefroren werden
Rechtsgrundlage(n)
§ 2a Absatz 1 Nummer 3 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
www.gesetze-im-internet.de/tier-lmhv/__2a.html
§ 7a Absatz 1 Nummer 3 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)
www.gesetze-im-internet.de/tier-lm_v/__7a.html
www.gesetze-im-internet.de/tier-lmhv/__2a.html
§ 7a Absatz 1 Nummer 3 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)
www.gesetze-im-internet.de/tier-lm_v/__7a.html
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
- Sie entnehmen im Rahmen der Fleischuntersuchung die notwendige Probe oder lassen die Probe von einer anderen Person entnehmen.
- Sie senden die Probe zusammen mit dem Untersuchungsantrag und den gegebenenfalls weiteren notwendigen Unterlagen an die zuständige Stelle
- Die Untersuchung der Proben erfolgt in der Regel einmal wöchentlich
- Das Ergebnis der Untersuchung wird Ihnen schriftlich mitgeteilt
Fristen
Sie müssen die Untersuchung noch vor der Durchführung der Schlachtung bei der zuständigen Stelle anmelden.
Bearbeitungsdauer
circa 1 Woche
Kosten
8,00 EUR – 82,00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Fleisch- und Wurstwaren aus Hausschlachtungen dürfen weder gegen Entgelt noch kostenfrei an Dritte, der Familie nicht zugehörige Personen (auch nicht bei öffentlichen Veranstaltungen) abgegeben werden. Eine Abgabe (Vermarktung) von Fleisch- und Wurstwaren aus der Hausschlachtung ab Hof, im ambulanten Handel oder auf Wochenmärkten ist in jedem Fall eine gewerbsmäßige Behandlung dieser Produkte und nicht gestattet. Für das gewerbsmäßige Behandeln und Inverkehrbringen von Fleisch- und Wurstwaren müssen Sie sich von der zuständigen Behörde zulassen und registrieren lassen. Diese Betriebe unterliegen strengen Hygienevorschriften.
Ein Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor dem Blutentzug ordnungsgemäß betäubt worden ist. Das Betäuben obliegt nur den Personen, die über einen entsprechenden Sachkundenachweis verfügen.
Ein Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor dem Blutentzug ordnungsgemäß betäubt worden ist. Das Betäuben obliegt nur den Personen, die über einen entsprechenden Sachkundenachweis verfügen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch VetDiagnostik am 28.02.2024
Stichwörter
Veterinär