Tätige Personen im Prostitutionsgewerbe Anmeldung
Weitere Personen anmelden, die im Prostitutionsbetrieb arbeiten
Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben und dort weitere Personen tätig sind, müssen Sie diese anmelden.
Beschreibung
Wenn Sie als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Personen in Ihrem Prostitutionsgewerbe in folgenden Aufgabenbereichen einsetzen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle mitteilen:
Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine von Ihnen in diesen Aufgabengebieten beschäftigte Person nicht die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, kann die zuständige Stelle ein Beschäftigungsverbot aussprechen und Ihnen die Beschäftigung der Person oder deren Tätigkeit im Prostitutionsgewerbe untersagen.
Achtung: Dies gilt nur im Falle einer entsprechenden Nebenbestimmung (Auflagen) zu einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG oder wenn die zuständige Stelle dies aufgrund einer anderen Ermächtigungsgrundlage von ihnen verlangt.
- Betriebsleitung und Betriebsbeaufsichtigung
- Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung,
- Einlasskontrolle
- Bewachung
Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine von Ihnen in diesen Aufgabengebieten beschäftigte Person nicht die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, kann die zuständige Stelle ein Beschäftigungsverbot aussprechen und Ihnen die Beschäftigung der Person oder deren Tätigkeit im Prostitutionsgewerbe untersagen.
Achtung: Dies gilt nur im Falle einer entsprechenden Nebenbestimmung (Auflagen) zu einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG oder wenn die zuständige Stelle dies aufgrund einer anderen Ermächtigungsgrundlage von ihnen verlangt.
zuständige Stelle
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Ansprechpartner
Sozialbehörde - AI 25 - Prostituiertenschutz (Sozialbehörde - AI 25 - Prostituiertenschutz)
Aktuelles
Sozialbehörde - AI 25 - Prostituiertenschutz
Beschreibung
Sozialbehörde - AI 25 - Prostituiertenschutz
Adresse
Hausanschrift
Busse 4/6 Brandstwiete, U1 Meßberg
Öffnungszeiten
Anmeldungs- und Beratungsgespräche sind derzeit nur mit Termin möglich. Die Terminvergabe erfolgt ausschließlich telefonisch.
Kontaktperson
PROBEA
Internet
erforderliche Unterlagen
- Name, Vorname der zu beschäftigenden Person
- Siehe Antragsverfahren zur: „Zuverlässigkeit von in Prostitutionsgewerbe tätigen Personen Überprüfung“
Voraussetzungen
- gültige Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
- die zu meldende Person muss einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zustimmen
Rechtsgrundlage(n)
§ 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__12.html
§ 17 Abs. 1 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__17.html
§ 30 Abs. 1 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__30.html
Verfahrensablauf
- Sie reichen die Meldung weiterer im Prostitutionsgewerbe tätiger Personen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle führt eine Zuverlässigkeitsprüfung durch.
- Bei positiver Prüfung können Sie die gemeldete Person in Ihrem Prostitutionsgewerbe einsetzen.
Fristen
Sie müssen die Anmeldung unverzüglich vornehmen.
Bearbeitungsdauer
Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.
Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Hinweise (Besonderheiten)
Keine
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch PROBEA am 05.03.2024
Stichwörter
Prostitution