Prostitutionsgewerbe Betrieb Stellvertretung Erlaubnis

    Stellvertretungserlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe beantragen

    Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter betreiben lassen wollen, benötigen Sie als Betreiber beziehungsweise Betreiberin eine Stellvertretungserlaubnis.

    Beschreibung

    Wenn Sie Betreiber oder Betreiberin eines Prostitutionsgewerbes sind und Sie Ihr Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betreiben wollen, benötigen Sie hierfür eine Stellvertretungserlaubnis. Die Stellvertretungserlaubnis wird Ihnen als Betreiber oder Betreiberin für die als Stellvertretung eingesetzte Person erteilt. Sie können den Betrieb Ihres Prostitutionsgewerbes auch durch mehrere zur Stellvertretung berufene Personen betreiben. Sie müssen für jede zur Stellvertretung bestimmte Person eine Stellvertretererlaubnis beantragen. Die Stellvertretererlaubnis kann befristet erteilt werden. Ihr Antrag auf Stellvertretungserlaubnis wird bei Unzuverlässigkeit der zur Stellvertretung benannten Person abgelehnt werden.

    zuständige Stelle

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Ansprechpartner

    Sozialbehörde - AI 25 - Prostituiertenschutz (Sozialbehörde - AI 25 - Prostituiertenschutz)

    Aktuelles

    Sozialbehörde - AI 25 - Prostituiertenschutz

    Beschreibung

    Sozialbehörde - AI 25 - Prostituiertenschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Große Reichenstraße 14

    20457 Hamburg

    Busse 4/6 Brandstwiete, U1 Meßberg

    Öffnungszeiten

    Anmeldungs- und Beratungsgespräche sind derzeit nur mit Termin möglich. Die Terminvergabe erfolgt ausschließlich telefonisch.

    Internet

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Gegebenenfalls: Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) der Betreiberin oder des Betreibers des Prostitutionsgewerbes
    • Name und Vorname der zu überprüfenden Person.
    • Hinweis 1: Die zu überprüfende Person muss, die Antragstrecke „Zuverlässigkeit von in Prostitutionsgewerbe tätigen Personen Überprüfung“ bearbeiten.
    • Hinweis 2: Eine bestehende Erlaubnis gem. § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) oder einem Antrag gem. § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) muss über eine Anbindung zum Antrag auf Stellvertreter Erlaubnis verfügen.

    Voraussetzungen

    • gültige Erlaubnis oder entsprechende Antrags-ID für einen Online Antrag gemäß § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
    • Hinweis 1: Aus verwaltungspraktischer Sicht kann eine gleichzeitige Beantragung von Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) und einer Stellvertretererlaubnis nach § 13 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) erfolgen.
    • Hinweis 2: Voraussetzung für die Erteilung der Stellvertretererlaubnis bleibt weiterhin die Erteilung der Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
    • Mindestalter von 18 Jahren für die als Stellvertretung vorgesehene Person
    • Für die Bearbeitung muss die zu meldende Person der Zuverlässigkeitsüberprüfung zustimmen. Siehe Antragsverfahren zur: „Zuverlässigkeit von in Prostitutionsgewerbe tätigen Personen Überprüfung“

    Rechtsgrundlage(n)

    § 13 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
    www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__13.html

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    • Sie reichen den Antrag zur Stellvertretungserlaubnis bei der zuständigen Stelle ein.
    • Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen und führt eine Zuverlässigkeitsprüfung für die zur Stellvertretung vorgesehene Person durch. Hierfür ist die Mitwirkung der zur Stellvertretung vorgesehenen Person erforderlich.
    • Bei positiver Prüfung erteilt die zuständige Stelle die Stellvertretungserlaubnis.

    Fristen

    Bevor das Prostitutionsgewerbe durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter betrieben wird, müssen Sie über eine entsprechende Erlaubnis verfügen. Eine rechtzeitige Antragstellung ist daher erforderlich.
     
    Wird das Prostitutionsgewerbe nicht mehr durch die als Stellvertretung eingesetzte Person betrieben, so müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigen.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für die Bearbeitung muss die zu meldende Person der Zuverlässigkeitsprüfung zustimmen und mitwirken (siehe Hinweise im Modul Voraussetzungen).

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch PROBEA

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Schiffe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en