Prostitutionsgewerbe Betrieb Stellvertretung Erlaubnis
Stellvertretungserlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe beantragen
Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter betreiben lassen wollen, benötigen Sie als Betreiber beziehungsweise Betreiberin eine Stellvertretungserlaubnis.
Beschreibung
Wenn Sie Betreiber oder Betreiberin eines Prostitutionsgewerbes sind und Sie Ihr Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betreiben wollen, benötigen Sie hierfür eine Stellvertretungserlaubnis. Die Stellvertretungserlaubnis wird Ihnen als Betreiber oder Betreiberin für die als Stellvertretung eingesetzte Person erteilt. Sie können den Betrieb Ihres Prostitutionsgewerbes auch durch mehrere zur Stellvertretung berufene Personen betreiben. Sie müssen für jede zur Stellvertretung bestimmte Person eine Stellvertretererlaubnis beantragen. Die Stellvertretererlaubnis kann befristet erteilt werden. Ihr Antrag auf Stellvertretungserlaubnis wird bei Unzuverlässigkeit der zur Stellvertretung benannten Person abgelehnt werden.
zuständige Stelle
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Ansprechpartner
Sozialbehörde - AI 25 - Prostituiertenschutz (Sozialbehörde - AI 25 - Prostituiertenschutz)
Aktuelles
Sozialbehörde - AI 25 - Prostituiertenschutz
Beschreibung
Sozialbehörde - AI 25 - Prostituiertenschutz
Adresse
Hausanschrift
Busse 4/6 Brandstwiete, U1 Meßberg
Öffnungszeiten
Anmeldungs- und Beratungsgespräche sind derzeit nur mit Termin möglich. Die Terminvergabe erfolgt ausschließlich telefonisch.
Internet
erforderliche Unterlagen
- Gegebenenfalls: Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) der Betreiberin oder des Betreibers des Prostitutionsgewerbes
- Name und Vorname der zu überprüfenden Person.
- Hinweis 1: Die zu überprüfende Person muss, die Antragstrecke „Zuverlässigkeit von in Prostitutionsgewerbe tätigen Personen Überprüfung“ bearbeiten.
- Hinweis 2: Eine bestehende Erlaubnis gem. § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) oder einem Antrag gem. § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) muss über eine Anbindung zum Antrag auf Stellvertreter Erlaubnis verfügen.
Voraussetzungen
- gültige Erlaubnis oder entsprechende Antrags-ID für einen Online Antrag gemäß § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
- Hinweis 1: Aus verwaltungspraktischer Sicht kann eine gleichzeitige Beantragung von Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) und einer Stellvertretererlaubnis nach § 13 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) erfolgen.
- Hinweis 2: Voraussetzung für die Erteilung der Stellvertretererlaubnis bleibt weiterhin die Erteilung der Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- Mindestalter von 18 Jahren für die als Stellvertretung vorgesehene Person
- Für die Bearbeitung muss die zu meldende Person der Zuverlässigkeitsüberprüfung zustimmen. Siehe Antragsverfahren zur: „Zuverlässigkeit von in Prostitutionsgewerbe tätigen Personen Überprüfung“
Rechtsgrundlage(n)
§ 13 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__13.html
www.gesetze-im-internet.de/prostschg/__13.html
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
- Sie reichen den Antrag zur Stellvertretungserlaubnis bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen und führt eine Zuverlässigkeitsprüfung für die zur Stellvertretung vorgesehene Person durch. Hierfür ist die Mitwirkung der zur Stellvertretung vorgesehenen Person erforderlich.
- Bei positiver Prüfung erteilt die zuständige Stelle die Stellvertretungserlaubnis.
Fristen
Bevor das Prostitutionsgewerbe durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter betrieben wird, müssen Sie über eine entsprechende Erlaubnis verfügen. Eine rechtzeitige Antragstellung ist daher erforderlich.
Wird das Prostitutionsgewerbe nicht mehr durch die als Stellvertretung eingesetzte Person betrieben, so müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigen.
Wird das Prostitutionsgewerbe nicht mehr durch die als Stellvertretung eingesetzte Person betrieben, so müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigen.
Bearbeitungsdauer
Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet
Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Hinweise (Besonderheiten)
Für die Bearbeitung muss die zu meldende Person der Zuverlässigkeitsprüfung zustimmen und mitwirken (siehe Hinweise im Modul Voraussetzungen).
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch PROBEA
Stichwörter
Schiffe