Genehmigung zur Einfuhr von Wirbeltieren aus Drittländern zu Versuchszwecken Erteilung

    Genehmigung zur Einfuhr von Wirbeltieren aus Drittländern zu Versuchszwecken

    Wenn Sie Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere aus Drittländern einführen wollen, benötigen Sie für die Einfuhr die Genehmigung der zuständigen Stelle.

    Beschreibung

    Wenn Sie andere Wirbeltiere als Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Tauben, Puten, Enten, Gänse und Fische, (ausgenommen Zebrabärblinge) zur Verwendung als Versuchstiere aus Drittländern einführen wollen, benötigen Sie die Genehmigung der zuständigen Stelle.
    Dies gilt für
    1. die Verwendung der Tiere in Tierversuchen
    2. das Töten von Wirbeltieren, ausschließlich um ihre Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden.
    Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit nachgewiesen wird, dass es sich um Tiere handelt, die zu einem der genannten Zwecke gezüchtet worden sind.
    Ansonsten kann die Genehmigung nur erteilt werden, wenn
    1. gezüchtete Tiere mit den Eigenschaften, die für den jeweiligen Zweck erforderlich sind, nicht zur Verfügung stehen oder
    2. der jeweilige Zweck die Verwendung von Tieren erforderlich macht, die nicht gezüchtet worden sind.
    Sonstige Einfuhrvorschriften bleiben unberührt.

    zuständige Stelle

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

    Ansprechpartner

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Versuchstierschutz (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Versuchstierschutz)

    Aktuelles

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Versuchstierschutz

    Beschreibung

    Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Versuchstierschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Billstraße 80a

    20539 Hamburg

    S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Formular Antrag auf Einfuhrgenehmigung.
    • Nachweis, dass die Tiere speziell für den Zweck gezüchtet wurden.

    Voraussetzungen

    • Die Einrichtung oder der Betrieb müssen in der Regel über Tierschutzbeauftragte sowie, weitere Personen verfügen, die verpflichtet sind, in besonderem Maße auf den Schutz der Tiere zu achten.
    • Die Tiere müssen zu diesem Zweck gezüchtet worden sein.
    • Abweichend kann die Genehmigung nur erteilt werden, wenn
      • gezüchtete Tiere mit den erforderlichen Eigenschaften, nicht zur Verfügung stehen.
      • der jeweilige Zweck, die Verwendung von Tieren erforderlich macht, die nicht gezüchtet worden sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    • Reichen Sie den Antrag auf Genehmigung zur Einfuhr inklusive aller erforderlicher Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
    • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach.
    • Die zuständige Stelle genehmigt die Einfuhr oder erteilt eine Ablehnung.

    Fristen

    Abhängig von den Umständen im jeweiligen Einzelfall.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung des Antrags erfolgt in der Regel innerhalb weniger Wochen.

    Kosten

    Rahmengebühr zwischen 64 bis 207 Euro

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie müssen die Genehmigung rechtzeitig vor einer beabsichtigten Einfuhr beantragen. Der Antrag ist bei der Behörde zu stellen, in deren Zuständigkeitsbereich der Bestimmungsort liegt.

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch BJV V Versuchstierschutz am 02.02.2024

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Versuchstiere importieren

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en