• Neustadt (Landkreis Neustadt, Hamburg)
Schulformwechsel in das Gymnasium Bewilligung

Schulformwechsel. Wechsel von der Stadtteilschule auf das Gymnasium

Sie wünschen für Ihr Kind einen Schulformwechsel in ein Gymnasium?
 

Beschreibung

Sie wünschen für Ihr Kind einen Schulformwechsel in ein Gymnasium? Diesen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bei der Schule beantragen.
 
In der 4. Klasse erhalten Sorgeberechtigte eine Empfehlung für die Schulform. In Hamburg ist dies die Empfehlung für die Stadtteilschule oder für das Gymnasium. Die Schullaufbahnempfehlung ist nicht bindend. Sie können Ihr Kind auch an einer anderen Schulform anmelden.
 
Vor Abschluss der Beobachtungsstufe (am Ende der Klasse 6) wird unter Berücksichtigung des Leistungsstandes, der bisherigen von der Schule durchgeführten Fördermaßnahmen und der zu erwartenden Entwicklung der Schülerin oder des Schülers geprüft, ob die gewählte Schulform weiterhin besucht oder die Schulform gewechselt werden soll.

zuständige Stelle

Behörde für Schule und Berufsbildung

Ansprechpartner

Behörde für Schule und Berufsbildung (Behörde für Schule und Berufsbildung)

Aktuelles

Behörde für Schule und Berufsbildung

Beschreibung

Behörde für Schule und Berufsbildung

Adresse

Hausanschrift

Hamburger Straße 31

22083 Hamburg

U3/Busse X22/261 Hamburger Straße, U3/Busse 18/25/172 U Mundsburg

Kontaktperson

Version

Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: en

erforderliche Unterlagen

Informationen hierzu erfragen Sie bitte bei der bisher besuchten Schule.

Voraussetzungen

  • Zeugnisse
  • Beschluss der Zeugniskonferenz der bisher besuchten Schule
  • Für den Wechsel nach Jahrgang 6 der Stadtteilschule  in den Jahrgang 7 des Gymnasiums müssen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 APO-GrundStGy vorliegen: im Zeugnis in Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens die Note „gut“, im Durchschnitt aller übrigen Fächer mindestens die Note „gut“ und in nicht mehr als zwei Fächern eine schlechtere Note.
  • Für den Wechsel ins Gymnasium nach Jahrgang 7 (Nachweis der Kenntnisse einer zweiten Fremdsprache über 4 Jahre, ab Jg. 7 bis einschließlich Jg. 10)

Rechtsgrundlage(n)

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums

Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

Hamburgisches Schulgesetz

Richtlinie zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an staatlichen allgemeinbildenden Schulen in Hamburg; Mitteilungsblatt der Behörde für Schule und Berufsbildung vom 18. Dezember 2020 (MBlSchul Nr. 8)

Verfahrensablauf

Der Wechsel in ein Gymnasium ist immer bei der bisherigen Schule zu beantragen.

Die Erziehungsberechtigten stellen den Antrag bei der bisher besuchten Schule.

Für die Anmeldung zur weiterführenden Schule (Jahrgang 5) gibt es ein zentrales Anmeldeverfahren.

Die Termine werden jährlich bei den weiterführenden Schulen bekannt gegeben.

Fristen

Für die zentralen Verfahren (Übergang in Jahrgang 5 Gymnasium und Stadtteilschule und Wechsel in Jahrgang 7 der Stadtteilschule) werden die Fristen jährlich gesondert bekannt gegeben.

Für alle anderen Jahrgänge ist die Frist für einen Wechsel zum Schuljahreswechsel der 31. Mai eines Jahres.

Bearbeitungsdauer

Genauere Informationen zu den Anmeldeterminen und zum zeitlichen Ablauf erhalten Sie von der jeweiligen Schule unmittelbar.

Kosten

Gebühr kostenfrei

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Hamburg

Herausgeber

Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Schulwechsel am 02.01.2024

Version

Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

Stichwörter

Schulformwechsel

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: en