Zurückstellung vom Schulbesuch Zustimmung

    Zurückstellungen vom Schulbesuch Zustimmung

    Sie wünschen für Ihr schulpflichtiges Kind eine Zurückstellung vom Schulbesuch? Der Antrag auf Zurückstellung vom Schulbesuch kann entweder von den Sorgeberechtigten über die Erstwunschschule oder von der Erstwunschschule nach Anhörung der Sorgeberechtigten gestellt werden.

    Beschreibung

    Sie wünschen für Ihr schulpflichtiges Kind eine Zurückstellung vom Schulbesuch? Diesen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bei der Schule beantragen.
     
    Zurückstellungen schulpflichtiger Kinder sind gem. § 38 Abs. 3
    Hamburgisches Schulgesetzt (HmbSG) nur für solche Kinder möglich, die das 6. Lebensjahr zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni des Einschulungsjahres vollenden.
     
    Eine Zurückstellung kommt nur in Betracht, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der Klasse 1 unter Berücksichtigung des geistigen, seelischen, körperlichen oder sprachlichen Entwicklungsstandes des Kindes ausgeschlossen erscheint und wenn zu erwarten ist, dass die festgestellten Defizite durch den einjährigen Besuch einer Vorschulklasse aufzuholen sind.

    zuständige Stelle

    Behörde für Schule und Berufsbildung

    Ansprechpartner

    Behörde für Schule und Berufsbildung (Behörde für Schule und Berufsbildung)

    Aktuelles

    Behörde für Schule und Berufsbildung

    Beschreibung

    Behörde für Schule und Berufsbildung

    Adresse

    Hausanschrift

    Hamburger Straße 31

    22083 Hamburg

    U3/Busse X22/261 Hamburger Straße, U3/Busse 18/25/172 U Mundsburg

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Ein Antrag von der Schule oder den Sorgeberechtigten; gf. Schulärztliche Stellungnahme, ggf. weitere Unterlagen, die die Eltern zur Unterstützung des Antrages erbringen.

    Voraussetzungen

    Schulpflichtige Kinder, die das 6. Lebensjahr zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni des Einschulungsjahres vollenden. Feststellung durch die Schule oder die Behörde, dass das Kind den Anforderungen der Jahrgangsstufe 1 der Grundschule nicht entsprechen kann.

    Zurückgestellte Kinder werden in eine Vorschulklasse aufgenommen.

    Zurückstellung nach Eintritt der Schulpflicht (rechtlicher Beginn eines Schuljahres: 01. August eines Jahres) ist nicht mehr möglich.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Sorgeberechtigten stellen den formlosen Antrag bei der Erstwunschschule oder die Erstwunschschule stellt den Antrag nach Anhörung der Sorgeberechtigten.

    Hilfreiche Unterlagen sind z.B. schulärztliche Stellungnahmen oder weitere Unterlagen, die die Eltern zur Unterstützung ihres Antrags erbringen.

    Fristen

    Zurückstellungsanträge sind vor Eintritt der Schulpflicht in der Regel während des Anmeldeverfahrens im Januar zu stellen.

    Bearbeitungsdauer

    Genauere Informationen zu den Anmeldeterminen und zum zeitlichen Ablauf erhalten Sie von der jeweiligen Schule unmittelbar.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Schulwechsel am 02.01.2024

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Zurückstellung vom Schulbesuch

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en