Zurückstellung vom Schulbesuch Zustimmung
Zurückstellungen vom Schulbesuch Zustimmung
Sie wünschen für Ihr schulpflichtiges Kind eine Zurückstellung vom Schulbesuch? Der Antrag auf Zurückstellung vom Schulbesuch kann entweder von den Sorgeberechtigten über die Erstwunschschule oder von der Erstwunschschule nach Anhörung der Sorgeberechtigten gestellt werden.
Beschreibung
Sie wünschen für Ihr schulpflichtiges Kind eine Zurückstellung vom Schulbesuch? Diesen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bei der Schule beantragen.
Zurückstellungen schulpflichtiger Kinder sind gem. § 38 Abs. 3
Hamburgisches Schulgesetzt (HmbSG) nur für solche Kinder möglich, die das 6. Lebensjahr zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni des Einschulungsjahres vollenden.
Eine Zurückstellung kommt nur in Betracht, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der Klasse 1 unter Berücksichtigung des geistigen, seelischen, körperlichen oder sprachlichen Entwicklungsstandes des Kindes ausgeschlossen erscheint und wenn zu erwarten ist, dass die festgestellten Defizite durch den einjährigen Besuch einer Vorschulklasse aufzuholen sind.
Zurückstellungen schulpflichtiger Kinder sind gem. § 38 Abs. 3
Hamburgisches Schulgesetzt (HmbSG) nur für solche Kinder möglich, die das 6. Lebensjahr zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni des Einschulungsjahres vollenden.
Eine Zurückstellung kommt nur in Betracht, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der Klasse 1 unter Berücksichtigung des geistigen, seelischen, körperlichen oder sprachlichen Entwicklungsstandes des Kindes ausgeschlossen erscheint und wenn zu erwarten ist, dass die festgestellten Defizite durch den einjährigen Besuch einer Vorschulklasse aufzuholen sind.
zuständige Stelle
Behörde für Schule und Berufsbildung
Ansprechpartner
Behörde für Schule und Berufsbildung (Behörde für Schule und Berufsbildung)
Aktuelles
Behörde für Schule und Berufsbildung
Beschreibung
Behörde für Schule und Berufsbildung
Adresse
Hausanschrift
U3/Busse X22/261 Hamburger Straße, U3/Busse 18/25/172 U Mundsburg
Kontaktperson
Schulwechsel
erforderliche Unterlagen
Ein Antrag von der Schule oder den Sorgeberechtigten; gf. Schulärztliche Stellungnahme, ggf. weitere Unterlagen, die die Eltern zur Unterstützung des Antrages erbringen.
Voraussetzungen
Schulpflichtige Kinder, die das 6. Lebensjahr zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni des Einschulungsjahres vollenden. Feststellung durch die Schule oder die Behörde, dass das Kind den Anforderungen der Jahrgangsstufe 1 der Grundschule nicht entsprechen kann.
Zurückgestellte Kinder werden in eine Vorschulklasse aufgenommen.
Zurückstellung nach Eintritt der Schulpflicht (rechtlicher Beginn eines Schuljahres: 01. August eines Jahres) ist nicht mehr möglich.
Zurückgestellte Kinder werden in eine Vorschulklasse aufgenommen.
Zurückstellung nach Eintritt der Schulpflicht (rechtlicher Beginn eines Schuljahres: 01. August eines Jahres) ist nicht mehr möglich.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Sorgeberechtigten stellen den formlosen Antrag bei der Erstwunschschule oder die Erstwunschschule stellt den Antrag nach Anhörung der Sorgeberechtigten.
Hilfreiche Unterlagen sind z.B. schulärztliche Stellungnahmen oder weitere Unterlagen, die die Eltern zur Unterstützung ihres Antrags erbringen.
Hilfreiche Unterlagen sind z.B. schulärztliche Stellungnahmen oder weitere Unterlagen, die die Eltern zur Unterstützung ihres Antrags erbringen.
Fristen
Zurückstellungsanträge sind vor Eintritt der Schulpflicht in der Regel während des Anmeldeverfahrens im Januar zu stellen.
Bearbeitungsdauer
Genauere Informationen zu den Anmeldeterminen und zum zeitlichen Ablauf erhalten Sie von der jeweiligen Schule unmittelbar.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Schulwechsel am 02.01.2024
Stichwörter
Zurückstellung vom Schulbesuch