Wechsel in eine andere Schulform Erlaubnis
Schulformwechsel
Sie wünschen für Ihr Kind einen Wechsel der Schulform? Der Wechsel der Schulform ist immer bei der bisherigen Schule zu beantragen.
Beschreibung
Sie wünschen für Ihr Kind einen Wechsel der Schulform?
Diesen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bei der Schule beantragen.
In der 4. Klasse erhalten Sorgeberechtigte eine Empfehlung für die Schulform. In Hamburg ist dies die Empfehlung für die Stadtteilschule oder für das Gymnasium. Die Schullaufbahnempfehlung ist nicht bindend. Sie können Ihr Kind auch an einer anderen Schulform anmelden.
Vor Abschluss der Beobachtungsstufe (am Ende der Klasse 6) wird unter Berücksichtigung des Leistungsstandes, der bisherigen von der Schule durchgeführten Fördermaßnahmen und der zu erwartenden Entwicklung der Schülerin oder des Schülers geprüft, ob die gewählte Schulform weiterhin besucht oder die Schulform gewechselt werden soll.
Wer am Ende der 6. Jahrgangsstufe des Gymnasiums die in § 13 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums (APO-GrundStGy) genannten Notenvoraussetzungen nicht erfüllt, muss das Gymnasium verlassen und in Jahrgang 7 der Stadtteilschule übergehen.
Diesen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bei der Schule beantragen.
- Wechsel von der Grundschule in die weiterführende Schule
- Wechsel in eine Förderschule
- Wechsel in eine Sonderschule
- Wechsel in die Beschulung in einem Regionalen Bildungs- und Beratungszentrum (ReBBZ)
- Wechsel von der Stadtteilschule auf das Gymnasium
- Wechsel vom Gymnasium zur Stadtteilschule
In der 4. Klasse erhalten Sorgeberechtigte eine Empfehlung für die Schulform. In Hamburg ist dies die Empfehlung für die Stadtteilschule oder für das Gymnasium. Die Schullaufbahnempfehlung ist nicht bindend. Sie können Ihr Kind auch an einer anderen Schulform anmelden.
Vor Abschluss der Beobachtungsstufe (am Ende der Klasse 6) wird unter Berücksichtigung des Leistungsstandes, der bisherigen von der Schule durchgeführten Fördermaßnahmen und der zu erwartenden Entwicklung der Schülerin oder des Schülers geprüft, ob die gewählte Schulform weiterhin besucht oder die Schulform gewechselt werden soll.
Wer am Ende der 6. Jahrgangsstufe des Gymnasiums die in § 13 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums (APO-GrundStGy) genannten Notenvoraussetzungen nicht erfüllt, muss das Gymnasium verlassen und in Jahrgang 7 der Stadtteilschule übergehen.
zuständige Stelle
Behörde für Schule und Berufsbildung
Ansprechpartner
Behörde für Schule und Berufsbildung (Behörde für Schule und Berufsbildung)
Aktuelles
Behörde für Schule und Berufsbildung
Beschreibung
Behörde für Schule und Berufsbildung
Adresse
Hausanschrift
U3/Busse X22/261 Hamburger Straße, U3/Busse 18/25/172 U Mundsburg
Kontaktperson
Schulwechsel
erforderliche Unterlagen
Informationen hierzu erfragen Sie bitte bei der bisher besuchten Schule.
Voraussetzungen
- Zeugnisse
- Beschluss der Zeugniskonferenz der bisher besuchten Schule
- Für den Wechsel in eine Sonderschule: Nachweis zum sonderpädagogischen Förderbedarf
- Für den Wechsel ins Gymnasium nach Jahrgang 7 (Nachweis der Kenntnisse einer zweiten Fremdsprache über 4 Jahre, ab Jg. 7 bis einschließlich Jg. 10)
Rechtsgrundlage(n)
Hamburg - APO-GrundStGy | Landesnorm Hamburg | Gesamtausgabe | Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der ... | gültig ab: 01.08.2011 (landesrecht-hamburg.de)
Hamburg - § 35 APO-AH | Landesnorm Hamburg | Übergang in die Vorstufe | § 35 - Übergang in die Vorstufe | gültig ab: 01.08.2017 (landesrecht-hamburg.de)
Hamburg - HmbSG | Landesnorm Hamburg | Gesamtausgabe | Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) vom 16. April 1997 | gültig ab: 01.01.2004 (landesrecht-hamburg.de)
Richtlinie zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an staatlichen allgemeinbildenden Schulen in Hamburg; Mitteilungsblatt der Behörde für Schule und Berufsbildung vom 18. Dezember 2020 (MBlSchul Nr. 8)
Hamburg - § 35 APO-AH | Landesnorm Hamburg | Übergang in die Vorstufe | § 35 - Übergang in die Vorstufe | gültig ab: 01.08.2017 (landesrecht-hamburg.de)
Hamburg - HmbSG | Landesnorm Hamburg | Gesamtausgabe | Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) vom 16. April 1997 | gültig ab: 01.01.2004 (landesrecht-hamburg.de)
Richtlinie zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an staatlichen allgemeinbildenden Schulen in Hamburg; Mitteilungsblatt der Behörde für Schule und Berufsbildung vom 18. Dezember 2020 (MBlSchul Nr. 8)
Verfahrensablauf
- Die Erziehungsberechtigten stellen den Antrag bei der bisher besuchten Schule.
- Für die Anmeldung zur weiterführenden Schule (Jahrgang 5) gibt es ein zentrales Anmeldeverfahren.
- Die Termine werden jährlich bei den weiterführenden Schulen bekannt gegeben.
Fristen
Für die zentralen Verfahren (Übergang in Jahrgang 5 Gymnasium und Stadtteilschule und Wechsel in Jahrgang 7 der Stadtteilschule) werden die Fristen jährlich gesondert bekannt gegeben.
Für alle anderen Jahrgänge ist die Frist für einen Wechsel zum Schuljahreswechsel der 31. Mai eines Jahres.
Für alle anderen Jahrgänge ist die Frist für einen Wechsel zum Schuljahreswechsel der 31. Mai eines Jahres.
Bearbeitungsdauer
Genauere Informationen zu den Anmeldeterminen und zum zeitlichen Ablauf erhalten Sie von der jeweiligen Schule unmittelbar.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Schulwechsel am 02.01.2024
Stichwörter
Schulformwechsel