Schulzeugnis Ausstellung
Informationen zur Ausstellung eines Schulzeugnisses
Ein Schulzeugnis wird von der zuständigen Schule ausgestellt. Die Ausstellung der Zeugnisse an der jeweiligen besuchten Schule erfolgt automatisch. Eine Beantragung für die Fertigung eines Zeugnisses und dessen Ausgabe ist nicht erforderlich.
Beschreibung
Haben Sie ein Schulhalbjahr, Schuljahr oder einen Bildungsgang abgeschlossen? Das ausgestellte Zeugnis wird Ihnen am Zeugnisausgabetag von der Schule, die Sie besucht haben, ausgegeben.
Handelt es sich um ein Abschluss- oder Abgangszeugnis, so werden Ihnen zusätzlich beglaubigte Kopien des Zeugnisses ausgehändigt.
Hinweis: Die Ausstellung und Ausgabe der Zeugnisse an der jeweiligen besuchten Schule erfolgen automatisch. Eine Beantragung der ersten Ausstellung ist nicht erforderlich.
Handelt es sich um ein Abschluss- oder Abgangszeugnis, so werden Ihnen zusätzlich beglaubigte Kopien des Zeugnisses ausgehändigt.
Hinweis: Die Ausstellung und Ausgabe der Zeugnisse an der jeweiligen besuchten Schule erfolgen automatisch. Eine Beantragung der ersten Ausstellung ist nicht erforderlich.
zuständige Stelle
Behörde für Schule und Berufsbildung
Ansprechpartner
Behörde für Schule und Berufsbildung (Behörde für Schule und Berufsbildung)
Aktuelles
Behörde für Schule und Berufsbildung
Beschreibung
Behörde für Schule und Berufsbildung
Adresse
Hausanschrift
U3/Busse X22/261 Hamburger Straße, U3/Busse 18/25/172 U Mundsburg
Kontaktperson
Schulwechsel
erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
Ein Schulverhältnis und Schulbesuch.
Ein Abschlusszeugnis erhält, wer einen Bildungsgang erfolgreich
abgeschlossen oder eine Abschlussprüfung bestanden hat und die Schule verlässt.
Abgangszeugnisse können unter bestimmten Voraussetzungen dann in Betracht kommen, wenn der besuchte Bildungsgang nicht erfolgreich abgeschlossen worden ist, aber die Schule verlassen wird.
Ein Abschlusszeugnis erhält, wer einen Bildungsgang erfolgreich
abgeschlossen oder eine Abschlussprüfung bestanden hat und die Schule verlässt.
Abgangszeugnisse können unter bestimmten Voraussetzungen dann in Betracht kommen, wenn der besuchte Bildungsgang nicht erfolgreich abgeschlossen worden ist, aber die Schule verlassen wird.
Rechtsgrundlage(n)
Hamburg - § 8 APO-GrundStGy | Landesnorm Hamburg | Zeugnisse in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 | § 8 - Zeugnisse in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 | gültig ab: 01.08.2011 (landesrecht-hamburg.de)
Hamburg - § 9 APO-GrundStGy | Landesnorm Hamburg | Zeugnisse in den Jahrgangsstufen 4 bis 8 | § 9 - Zeugnisse in den Jahrgangsstufen 4 bis 8 | gültig ab: 01.08.2013 (landesrecht-hamburg.de)
Hamburg - § 10 APO-GrundStGy | Landesnorm Hamburg | Zeugnisse in den Jahrgangsstufen 9 und 10 | § 10 - Zeugnisse in den Jahrgangsstufen 9 und 10 | gültig ab: 01.08.2017 (landesrecht-hamburg.de)
Hamburg - § 11 APO-GrundStGy | Landesnorm Hamburg | Zeugnisarten, -formen und -inhalt | § 11 - Zeugnisarten, -formen und -inhalt | gültig ab: 01.08.2015 (landesrecht-hamburg.de)
Hamburg - § 14 APO-AH | Landesnorm Hamburg | Zeugnisarten | § 14 - Zeugnisarten | gültig ab: 01.08.2008 (landesrecht-hamburg.de)
Hamburg - § 15 APO-AH | Landesnorm Hamburg | Halbjahreszeugnisse, Jahreszeugnisse | § 15 - Halbjahreszeugnisse, Jahreszeugnisse | gültig ab: 05.11.2022 (landesrecht-hamburg.de)
Hamburg - § 17 APO-AH | Landesnorm Hamburg | Abgangszeugnis | § 17 - Abgangszeugnis | gültig ab: 05.11.2022 (landesrecht-hamburg.de)
Hamburg - § 18 APO-AH | Landesnorm Hamburg | Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife | § 18 - Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife | gültig ab: 05.11.2022 (landesrecht-hamburg.de)
Hamburg - § 19 APO-AH | Landesnorm Hamburg | Form und Erteilung der Zeugnisse | § 19 - Form und Erteilung der Zeugnisse | gültig ab: 01.08.2017 (landesrecht-hamburg.de)
Hamburg - § 9 APO-GrundStGy | Landesnorm Hamburg | Zeugnisse in den Jahrgangsstufen 4 bis 8 | § 9 - Zeugnisse in den Jahrgangsstufen 4 bis 8 | gültig ab: 01.08.2013 (landesrecht-hamburg.de)
Hamburg - § 10 APO-GrundStGy | Landesnorm Hamburg | Zeugnisse in den Jahrgangsstufen 9 und 10 | § 10 - Zeugnisse in den Jahrgangsstufen 9 und 10 | gültig ab: 01.08.2017 (landesrecht-hamburg.de)
Hamburg - § 11 APO-GrundStGy | Landesnorm Hamburg | Zeugnisarten, -formen und -inhalt | § 11 - Zeugnisarten, -formen und -inhalt | gültig ab: 01.08.2015 (landesrecht-hamburg.de)
Hamburg - § 14 APO-AH | Landesnorm Hamburg | Zeugnisarten | § 14 - Zeugnisarten | gültig ab: 01.08.2008 (landesrecht-hamburg.de)
Hamburg - § 15 APO-AH | Landesnorm Hamburg | Halbjahreszeugnisse, Jahreszeugnisse | § 15 - Halbjahreszeugnisse, Jahreszeugnisse | gültig ab: 05.11.2022 (landesrecht-hamburg.de)
Hamburg - § 17 APO-AH | Landesnorm Hamburg | Abgangszeugnis | § 17 - Abgangszeugnis | gültig ab: 05.11.2022 (landesrecht-hamburg.de)
Hamburg - § 18 APO-AH | Landesnorm Hamburg | Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife | § 18 - Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife | gültig ab: 05.11.2022 (landesrecht-hamburg.de)
Hamburg - § 19 APO-AH | Landesnorm Hamburg | Form und Erteilung der Zeugnisse | § 19 - Form und Erteilung der Zeugnisse | gültig ab: 01.08.2017 (landesrecht-hamburg.de)
Verfahrensablauf
Die Ausstellung der Zeugnisse an der jeweiligen besuchten Schule erfolgt automatisch ohne Antrag, rechtzeitig bis zur Zeugnisausgabe und wird den anwesenden Schülerinnen und Schülern in der Regel am Zeugnisausgabetag am Ende des Schulhalbjahres oder Schuljahres ausgegeben.
Ist am Tage der Zeugnisausgabe eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund von Beurlaubung, Krankheit oder anderen nicht selbst zu vertretenden Gründen nicht anwesend, so ist das Zeugnis den Eltern oder bei Volljährigkeit der Schülerin oder dem Schüler in einem verschlossenen Umschlag zu übermitteln.
Ist am Tage der Zeugnisausgabe eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund von Beurlaubung, Krankheit oder anderen nicht selbst zu vertretenden Gründen nicht anwesend, so ist das Zeugnis den Eltern oder bei Volljährigkeit der Schülerin oder dem Schüler in einem verschlossenen Umschlag zu übermitteln.
Fristen
Schuljahresende, Schulhalbjahresende oder Abgangsdatum
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer für die Ausstellung variiert, die Zeugnisse werden jedoch grundsätzlich bis zum vorgesehenen Ausgabetag erstellt. Der Zeugnisausgabetag ist grundsätzlich am Ende des Schulhalbjahres oder Schuljahres.
In der Regel wird das Zeugnis ausgefüllt, ausgedruckt, unterzeichnet und gesiegelt. Der Prozess kann einige Tage bis wenige Wochen in Anspruch nehmen.
In der Regel wird das Zeugnis ausgefüllt, ausgedruckt, unterzeichnet und gesiegelt. Der Prozess kann einige Tage bis wenige Wochen in Anspruch nehmen.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Schulwechsel am 02.01.2024
Stichwörter
Abschlusszeugnis