Schule in freier Trägerschaft Aufnahme
Aufnahme an einer Schule in freier Trägerschaft (anmelden)
Schule in freier Trägerschaft: Aufnahme
Beschreibung
Die allgemeine Schulpflicht kann durch den Besuch einer staatlich anerkannten oder einer staatlich genehmigten Ersatzschule erfüllt werden (Schule in freier Trägerschaft, Privatschule).
Anmeldung und Beschulung an der Schule in freier Trägerschaft erfolgen im Rahmen eines privatwirtschaftlichen Vertragsverhältnisses, das zwischen den Erziehungsberechtigten und dem (privaten) Schulträger geschlossen wird.
Die Anmeldung und Aufnahme in eine Klasse 1 oder 5 einer Schule in freier Trägerschaft erfolgen unmittelbar an der jeweiligen Schule. Im Fall eines Wechsels von einer staatlichen an eine private Schule sind ggf. Vorgaben der Behörde zu berücksichtigen, die eine Entscheidung/Bewilligung durch die Behörde betreffen.
Die Aufnahme an eine Privatschule erfolgt grundsätzlich in die Klassenstufe, die auch an einer staatlichen Schule besucht würde.
Anmeldung und Beschulung an der Schule in freier Trägerschaft erfolgen im Rahmen eines privatwirtschaftlichen Vertragsverhältnisses, das zwischen den Erziehungsberechtigten und dem (privaten) Schulträger geschlossen wird.
Die Anmeldung und Aufnahme in eine Klasse 1 oder 5 einer Schule in freier Trägerschaft erfolgen unmittelbar an der jeweiligen Schule. Im Fall eines Wechsels von einer staatlichen an eine private Schule sind ggf. Vorgaben der Behörde zu berücksichtigen, die eine Entscheidung/Bewilligung durch die Behörde betreffen.
Die Aufnahme an eine Privatschule erfolgt grundsätzlich in die Klassenstufe, die auch an einer staatlichen Schule besucht würde.
zuständige Stelle
Behörde für Schule und Berufsbildung
Ansprechpartner
Behörde für Schule und Berufsbildung (Behörde für Schule und Berufsbildung)
Aktuelles
Behörde für Schule und Berufsbildung
Beschreibung
Behörde für Schule und Berufsbildung
Adresse
Hausanschrift
U3/Busse X22/261 Hamburger Straße, U3/Busse 18/25/172 U Mundsburg
erforderliche Unterlagen
Informationen erteilt die jeweilige Schule in freier Trägerschaft bzw. der jeweilige Schulträger.
Voraussetzungen
Grundsätzlich darf ein Kind eine staatlich anerkannte oder staatlich genehmigte Ersatzschule besuchen. Alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Schulpflicht ergeben, gelten uneingeschränkt auch an Privatschulen. Der Schulbesuch erfolgt in der Klassenstufe, die auch an einer staatlichen Schule besuch würde.
Der Träger einer Schule in freier Trägerschaft kann eigene Kriterien für die Aufnahme festlegen und anwenden. Es besteht kein Anspruch zur Aufnahme an einer Privatschule.
Der Träger einer Schule in freier Trägerschaft kann eigene Kriterien für die Aufnahme festlegen und anwenden. Es besteht kein Anspruch zur Aufnahme an einer Privatschule.
Rechtsgrundlage(n)
§ 37 Hamburgisches Schulgesetz (Schulpflicht)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-SchulGHAV19P37
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-FrTrSchulGHA2004V1IVZ
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-SchulGHAV19P37
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-FrTrSchulGHA2004V1IVZ
Rechtsbehelf
Die Entscheidung über die Aufnahme stellt einen Verwaltungsakt dar. Gegen eine Entscheidung können Sie in der im Schreiben angegebenen Frist Widerspruch bei der absenden Stelle einlegen. Ein erfolgloser Widerspruch ist kostenpflichtig.
Verfahrensablauf
Informationen erteilt die jeweilige Schule in freier Trägerschaft bzw. der jeweilige Schulträger.
Fristen
Für die Anmeldung in eine Klasse 1 und 5 der staatlichen Schulen veröffentlicht die Behörde für Schule und Berufsbildung Fristen. Diese gelten für die Anmeldung an Schulen in freier Trägerschaft nicht. Ist jedoch mit Ablauf der Frist kein Schulplatz an einer Privatschule nachgewiesen kann eine zwangsweise Zuweisung eines Schulplatzes an einer staatlichen Schule erfolgen. Es ist daher ratsam, die Absicht der Anmeldung an einer Privatschule gegenüber der zuständigen staatlichen Schule anzuzeigen.
Im Übrigen erteilt die jeweilige Schule in freier Trägerschaft bzw. der jeweilige Schulträger Informationen zu den selbstgesetzten Fristen.
Im Übrigen erteilt die jeweilige Schule in freier Trägerschaft bzw. der jeweilige Schulträger Informationen zu den selbstgesetzten Fristen.
Bearbeitungsdauer
Informationen erteilt die jeweilige Schule in freier Trägerschaft bzw. der jeweilige Schulträger
Kosten
Für den Besuch einer Schule in freier Trägerschaft darf ein Elternbeitrag in Höhe von z.Zt. maximal 200€ je Monat und Kind in Rechnung gestellt werden. Zusätzlich zu diesem Beitrag können Kosten für die Mittagsverpflegung, Material und den Unterricht ergänzende (freiwillige) Angebote anfallen.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Behörde für Schule und Berufsbildung ist an der Vergabe von Plätzen an einer Schule in freier Trägerschaft nicht beteiligt. Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit der (Nicht-)Aufnahme an einer Privatschule müssen privatrechtlich geklärt werden.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung berät weder in Rechtsfragen noch in Fragen zu einzelnen Konzepten oder der Qualität einzelner Privatschulen.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung berät weder in Rechtsfragen noch in Fragen zu einzelnen Konzepten oder der Qualität einzelner Privatschulen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Loges, Berend am 27.12.2023
Stichwörter
Zweiter Bildungsweg