Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bewilligung bei laufendem Leistungsbezug von Kinderzuschlag

    Förderung zur Teilnahme an kulturellen, sozialen und bildenden Angeboten für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bei Bezug von Kinderzuschlag

    Beschreibung

    Über die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket können Sie finanzielle Unterstützung erhalten. Diese unterstützt Sie dabei, an Angeboten in Schule, KiTa, Kindertagespflege und Freizeit sowie Verpflegung und Beförderung teilzunehmen. Die Förderung richtet sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.

    Sie können eine Förderung erhalten, wenn Sie Anspruch auf

    • Kinderzuschlag (BKGG) haben oder
    • Sie die notwendigen Bedarfe nicht aus Ihrem eigenen Einkommen und Vermögen oder

    dem Ihrer Familie decken können.

    Eine Förderung ist unter bestimmten Voraussetzungen für die folgenden Bereiche möglich:

    • Ausflüge sowie ein und mehrtägige Fahrten von Schulen und KiTas
      Übernahme der tatsächlichen Kosten für die Teilnahme an Ausflügen und ein oder mehrtägigen Fahrten von Schulen, Kindertagesstätten oder Kindertagespflegeeinrichtungen. Klassenfahrten müssen dabei im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen stattfinden. Die Kostenübernahme erfolgt durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen.
    • Persönlicher Schulbedarf

    Förderung für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, wie z.B. Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, Sportbekleidung und Schulranzen. Die Höhe der Förderung unterscheidet sich zwischen dem 1. Schulhalbjahr und dem 2. Schulhalbjahr und wird jährlich angepasst. Sofern Sie die Förderung für den persönlichen Schulbedarf nicht automatisch erhalten, müssen Sie diese beantragen. Dies kann zum Beispiel bei Kindern unter 7 Jahren oder über 15 Jahren sein, da hier eine Schulbescheinigung notwendig sein kann. Die genannten Regelungen gelten auch für das Schulbedarfspaket.

    Ausnahme: Kinderzuschlags- und Wohngeldbezieher müssen Leistungen für Bildung und Teilhabe gem. § 9 Abs. 3 BKGG stets gesondert beantragen. Das gilt auch für das Schulbedarfspaket.

    • Schülerbeförderung

    Wenn Sie auf Schülerbeförderung angewiesen sind, können Sie die tatsächlichen Kosten für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs erstattet bekommen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Beförderung oder die Kosten nicht durch Dritte, wie bspw. den Schulträger, übernommen werden. Auf Landesebene oder kommunal ist geregelt, welche Distanz zwischen dem Wohnort oder der Schule bzw. Einrichtung maßgeblich und daher nicht förderfähig ist, da diese nicht durch öffentliche Verkehrsmittel zurückgelegt werden muss. Je nach Schulform kann es Unterschiede bei der maßgeblichen Entfernung geben (z. B. Unterschiede zwischen Grundschülerinnen und -schülern zu Schülerinnen und Schülern einer weiterführenden Schule).

    • Lernförderung

    Lernförderung zur Ergänzung zum Schulunterricht, um die Lernziele zu erreichen. Voraussetzung ist, dass keine vergleichbaren schulischen Angebote oder sonstige Förderungen, wie z.B. durch das Jugendamt, bestehen. Die Kostenübernahme erfolgt durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen.

    • Mittagsverpflegung in Kita und Schule

    Werden die Mittagsverpflegungen durch die Kita oder die Schule angeboten und gemeinschaftlich eingenommen, können die Kosten durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen übernommen werden. Die Mittagsverpflegung innerhalb der Schule muss in schulischer Verantwortung liegen.

    • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

    Eine monatliche Förderung für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Sie können eine Förderung von derzeit 15 EUR monatlich für tatsächliche Aufwendungen erhalten, wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Hierbei werden Kosten für Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (z.B. Mitgliedsbeiträge), Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht), angeleitete kulturelle Aktivitäten (z.B. museumspädagogische Angebote) sowie die Teilnahme an außerschulischen Freizeiten (z.B. eine Ferienfreizeit in den Schulferien oder Babyschwimmen) übernommen. Die außerschulischen Freizeiten müssen durch einen Träger organisiert und angeleitet sein. Dabei ist es möglich, die Förderung innerhalb des Bewilligungszeitraums anzusparen. Der angesparte Betrag kann beispielsweise für eine Ferienfreizeit oder für Ausrüstungsgegenstände eingesetzt werden. Bitte lassen Sie sich dazu von Ihrer zuständigen Stelle beraten. Die Kostenübernahme erfolgt durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen.

    zuständige Stelle

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Ansprechpartner

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration)

    Aktuelles

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Beschreibung

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Adresse

    Hausanschrift

    Hamburger Straße 47

    22083 Hamburg

    U3/Busse X22/261 Hamburger Straße, siehe auch Link HVV Geofox

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefüllter Antrag oder Bedarfsmeldung (als PDF oder in Schriftform)


    Ein Antrag oder eine Bedarfsmeldung auf Bildung und Teilhabe kann gestellt werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die genauen Voraussetzungen können je nach Land und Kommune variieren, da Bildungs- und Teilhabeleistungen in Deutschland von den Bundesländern und örtlichen Behörden verwaltet werden.

    Im Allgemeinen können folgende Bedingungen gelten:

    1. Beziehende bestimmter Sozialleistungen: In der Regel haben Familien mit niedrigem Einkommen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen. Dazu gehören beispielsweise Empfänger von Bürgergeld, Sozialgeld, Wohngeld oder Kinderzuschlag.

    2. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren: In den meisten Fällen richten sich die Leistungen speziell an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, um sicherzustellen, dass sie gleiche Chancen auf Bildung und Teilhabe erhalten.

    3. Erforderliche Bedarfe: Ein Antrag kann gestellt werden, wenn bestimmte Bedarfe vorliegen, wie z. B. für Schulausflüge, Schulbedarf, Mittagsverpflegung, Lernförderung, Schülerbeförderungskosten oder auch für die Teilnahme an Kultur, Sport oder Freizeitangeboten.

    Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Bedingungen und Leistungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein können. Daher ist es empfehlenswert, sich bei der zuständigen Stelle oder dem Sachbearbeitenden über die konkreten Voraussetzungen zu informieren.

    • Bescheid über Bezug Kinderzuschlag, Einkommens oder Vermögensnachweise (als PDF oder in Schriftform)
    • Je nach Bereich der Förderung: Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise (als PDF oder in Schriftform)
    • Bei Schülerinnen und Schülern: Schulbescheinigung (als PDF oder in Schriftform)
    • Im Falle einer Stellvertretung: Vollmacht, wenn der Antrag stellvertretend gestellt wird (als PDF oder in Schriftform)

    Rechtsgrundlage(n)

    § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) https://www.gesetze-im-internet.de/bkgg_1996/__6b.html

    §§ 28 ff Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/BJNR295500003.html#BJNR295500003BJNG000902308

    Rechtsbehelf

    Widerspruch, Anfechtungsklage

    Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

    Verfahrensablauf

    • Sie konkretisieren Ihren Bedarf für Leistungen zur Bildung und Teilhabe bei Ihrer örtlich zuständige Stelle (z.B. Sozialamt) oder über das OnlinePortal.
    • Sie reichen die erforderlichen Nachweise für Leistungen zur Bildung und Teilhabe bei Ihrer örtlich zuständige Stelle (z.B. Sozialamt) oder über das OnlinePortal ein.
    • Die zuständige Stelle prüft Ihren Bedarf und errechnet Ihre Bedarfe.
    • Die zuständige Behörde entscheidet über Ihren Bedarf und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
    • Wurde Ihr Bedarf bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid.
    • In beiden Fällen enthält der Bescheid die Gründe der Entscheidung. Außerdem sind Informationen über die Möglichkeit enthalten, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen. Dazu ist eine Angabe zur Frist enthalten, innerhalb der Sie Widerspruch erheben können.
    • Wurde Ihr Bedarf bewilligt, erfolgt die Kostenübernahme je nach individuellem Fall durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter oder Geldleistungen.

    Fristen

    Typ: Anhörungsfrist
    Dauer: 0 Monat bis 12
     

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Gesetzlich ist eine Bearbeitungsfrist von 3 Monaten vorgesehen.:
    Dauer: 0 Monat bis 3
     

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bildungspaket am 19.01.2024

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    KG

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en