Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bewilligung bei laufendem Leistungsbezug von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    Förderung zur Teilnahme an Bildungsangeboten für junge Erwachsene bei Bezug von Grundsicherung beantragen

    Wenn Sie finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Angeboten in der Schule sowie Nachhilfe, Verpflegung und Beförderung benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.

    Beschreibung

    Über die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket können Sie finanzielle Unterstützung erhalten. Diese unterstützt Sie dabei, an Angeboten in Schule sowie Verpflegung und Beförderung teilzunehmen. Die Förderung richtet sich an junge Erwachsene.

    Sie können eine Förderung erhalten, wenn Sie Anspruch auf

    • Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II)
    • dem zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII)
    • dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben oder Sie
    • die notwendigen Bedarfe nicht aus Ihrem eigenen Einkommen und Vermögen oder
    • dem Ihrer Familie decken können.

    Eine Förderung ist für die folgenden Bereiche möglich:

    Ausflüge sowie ein und mehrtägige Fahrten von Schulen:

    Übernahme der tatsächlichen Kosten für die Teilnahme an Ausflügen und ein oder mehrtägigen Fahrten von Schulen. Klassenfahrten müssen dabei im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen stattfinden. Die Kostenübernahme erfolgt durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen.

    Persönlicher Schulbedarf:

    Förderung für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, wie zum Beispiel Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, Sportbekleidung und Schulranzen. Die Höhe der Förderung unterscheidet sich zwischen dem 1. Schulhalbjahr und dem 2. Schulhalbjahr und wird jährlich angepasst. Wenn Sie Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, sind Sie automatisch für die Förderung berechtigt.

    Die Auszahlung erfolgt automatisiert im Rahmen dieser Leistungen und Sie müssen hierfür keinen separaten Antrag stellen. Nur wenn Sie die Förderung für den persönlichen Schulbedarf nicht automatisch erhalten, müssen Sie diese beantragen. Dies kann zum Beispiel Schülerinnen und Schülern über 15 Jahren der Fall sein, da hier eine Schulbescheinigung notwendig sein kann. Die genannten Regelungen gelten auch für das Schulbedarfspaket.

    Schülerbeförderung:

    Wenn Sie auf Schülerbeförderung angewiesen sind, können Sie die tatsächlichen Kosten für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs erstattet bekommen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Beförderung oder die Kosten nicht durch Dritte, wie beispielsweise den Schulträger, übernommen werden. Auf Landesebene oder kommunal ist geregelt, welche Distanz zwischen dem Wohnort oder der Schule beziehungsweise der Einrichtung maßgeblich und daher nicht förderfähig ist, da diese nicht durch öffentliche Verkehrsmittel zurückgelegt werden muss. Je nach Schulform kann es Unterschiede bei der maßgeblichen Entfernung geben (zum Beispiel Unterschiede zwischen Grundschülerinnen und -schülern zu Schülerinnen und Schülern einer weiterführenden Schule).

    Lernförderung

    Lernförderung zur Ergänzung zum Schulunterricht, um die Lernziele zu erreichen. Voraussetzung ist, dass keine vergleichbaren schulischen Angebote oder sonstige Förderungen, wie z.B. durch das Jugendamt, bestehen. Die Kostenübernahme erfolgt durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen.

    Mittagsverpflegung in der Schule

    Wird die Mittagsverpflegung durch die Schule angeboten und gemeinschaftlich eingenommen, können die Kosten durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen übernommen werden. Die Mittagsverpflegung innerhalb der Schule muss in schulischer Verantwortung liegen.

    zuständige Stelle

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Ansprechpartner

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration)

    Aktuelles

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Beschreibung

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Adresse

    Hausanschrift

    Hamburger Straße 47

    22083 Hamburg

    U3/Busse X22/261 Hamburger Straße, siehe auch Link HVV Geofox

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefüllter Antrag oder Bedarfsmeldung
    Je nach Sachverhalt können andere Unterlagen von Ihnen gefordert sein. Sie werden im Verfahrensverlauf entsprechend informiert. Von Ihnen angefordert werden könnten zum Beispiel:
    • Bescheid über Bezug von Wohngeld, Einkommens oder Vermögensnachweise 
    • Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise
    • Schulbescheinigung
    • Vollmacht, wenn der Antrag stellvertretend gestellt wird

    Voraussetzungen

    • Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahre, die Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem AsylbLG beziehen:  Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule, einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege.
      • Ausnahme: Für Personen die Leistungen nach dem SGB XII und dem AsylbLG beziehen, ist eine Berücksichtigung ihrer Bedarfe an Bildungsleistungen auch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus möglich. Für diese Leistungsberechtigten gilt keine Altersgrenze.
    •  Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene die noch nicht 19 Jahre alt sind und Leistungen nach dem SGB II, dem Dritten Kapitel des SGB XII oder dem AsylbLG beziehen.
    •  Für Jugendliche und junge Erwachsene, die Leistungen nach dem SGB II oder dem AsylbLG beziehen, und für die im Rahmen der beruflichen Ausbildung keine ausreichende Ausbildungsvergütung zur Verfügung steht.
      • Achtung: Dies gilt nicht für Personen, die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII erhalten. Ausgenommen sind Personen die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen.
    Ausflüge sowie ein- und mehrtägige Fahrten von Schulen und KiTas:
    Die Klassenfahrten müssen im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen liegen.
     
    Persönlicher Schulbedarf:
    Die Auszahlung erfolgt automatisiert im Rahmen dieser Leistungen und Sie müssen hierfür keinen separaten Antrag stellen. Wenn Sie Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen, muss die Schulbedarfspauschale erstmalig beantragt werden. Bei Kindern unter 7 Jahren oder über 15 Jahren ist eine Schulbescheinigung erforderlich.

    Schülerbeförderung:
    • Die tatsächlichen Aufwendungen werden nicht vollständig von Dritten (zum Beispiel den Schulträger) übernommen.
    • Die Distanz zwischen dem Wohnort und Schule/Einrichtung ist höher, als die maßgeblich geregelte Mindestdistanz.
    Lernförderung:
    • Sie haben eine Beurteilung der Schule, ob eine Lernförderung zusätzlich erforderlich und geeignet ist.
    • Die Lernförderung wird durch einen geeigneten Träger oder private Person angeboten.
    Mittagsverpflegung:
    • Besuch einer Schule, Kita oder Kindertagespflegeeinrichtung oder eines Hortes.
    • Die Mittagsverpflegung wird in schulischer Verantwortung angeboten oder ist durch einen Kooperationsvertrag zwischen der Schule undTageseinrichtung vereinbart.
    • Das Essen wird gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 42 Nr. 3 i.V.m. 34, 34a und 34b Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) 
    www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__42.html

    Rechtsbehelf

    Widerspruch, Anfechtungsklage

    Verfahrensablauf

    • Sie stellen einmal den Antrag für Bildung und Teilhabe (BuT). Mit diesem gelten alle möglichen BuT-Leistungen als von Ihnen beantragt. Die einzige Ausnahme ist die Lernförderung. Für diese muss ein extra Antrag gestellt werden. Der persönliche Schulbedarf (Schulpauschale) muss nicht beantragt werden. Hier genügt ein entsprechender Nachweis (in der Regel Schulbescheinigung).
    • Sie reichen die erforderlichen Nachweise für Leistungen zur Bildung und Teilhabe bei Ihrer örtlich zuständigen Stelle oder über das OnlinePortal ein.
    • Die zuständige Stelle prüft Ihre Mitteilung und errechnet Ihre Bedarfe.
    • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Bedarf und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
    • Wurde Ihr Bedarf bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid.
    • In beiden Fällen enthält der Bescheid die Gründe der Entscheidung. Außerdem sind Informationen über die Möglichkeit enthalten, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen. Dazu ist eine Angabe zur Frist enthalten, innerhalb der Sie Widerspruch erheben können.
    • Wurde Ihr Bedarf bewilligt, erfolgt die Kostenübernahme je nach individuellem Fall durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter oder Geldleistungen.

    Fristen

    Typ: Geltungsdauer
    Dauer: 0 Monat bis 12

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. 

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Kinder von Grundsicherungs-Empfangenden, die selbst im „Hilfe zum Lebensunterhalt“-Leistungsbezug (HzL)stehen, müssen online einen gesonderten „Bildungs- und Teilhabe-HzL-Antrag“ stellen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bildungspaket am 19.01.2024

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Klassenfahrt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en