Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bewilligung bei laufendem Leistungsbezug von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    Förderung zur Teilnahme an Bildungsangeboten für junge Erwachsene bei Bezug von Grundsicherung beantragen

    Wenn Sie finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an Angeboten in der Schule sowie Nachhilfe, Verpflegung und Beförderung benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.

    Beschreibung

    Über die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket können Sie finanzielle Unterstützung erhalten. Diese unterstützt Sie dabei, an Angeboten in Schule sowie Verpflegung und Beförderung teilzunehmen. Die Förderung richtet sich an junge Erwachsene.

    Sie können eine Förderung erhalten, wenn Sie Anspruch auf

    • Leistungen nach dem SGB II,
    • dem SGB XII,
    • dem AsylbLG haben oder Sie
    • die notwendigen Bedarfe nicht aus Ihrem eigenen Einkommen und Vermögen oder
    • dem Ihrer Familie decken können.

    Eine Förderung ist unter bestimmten Voraussetzungen für die folgenden Bereiche möglich:

    • Ausflüge sowie ein und mehrtägige Fahrten von Schulen

    Übernahme der tatsächlichen Kosten für die Teilnahme an Ausflügen und ein oder mehrtägigen Fahrten von Schulen. Klassenfahrten müssen dabei im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen stattfinden. Die Kostenübernahme erfolgt durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen.

    • Persönlicher Schulbedarf

    Förderung für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, wie z.B. Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, Sportbekleidung und Schulranzen. Die Höhe der Förderung unterscheidet sich zwischen dem 1. Schulhalbjahr und dem 2. Schulhalbjahr und wird jährlich angepasst. Wenn Sie Leistungen nach SGB II, SGB XII oder AsylbLG beziehen, sind Sie automatisch für die Förderung berechtigt.

    Die Auszahlung erfolgt automatisiert im Rahmen dieser Leistungen und Sie müssen hierfür keinen separaten Antrag stellen. Nur wenn Sie die Förderung für den persönlichen Schulbedarf nicht automatisch erhalten, müssen Sie diese beantragen. Dies kann zum Beispiel Schülerinnen und Schülern über 15 Jahren der Fall sein, da hier eine Schulbescheinigung notwendig sein kann. Die genannten Regelungen gelten auch für das Schulbedarfspaket.

    • Schülerbeförderung

    Wenn Sie auf Schülerbeförderung angewiesen sind, können Sie die tatsächlichen Kosten für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs erstattet bekommen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Beförderung oder die Kosten nicht durch Dritte, wie bspw. den Schulträger, übernommen werden. Auf Landesebene oder kommunal ist geregelt, welche Distanz zwischen dem Wohnort oder der Schule bzw. Einrichtung maßgeblich und daher nicht förderfähig ist, da diese nicht durch öffentliche Verkehrsmittel zurückgelegt werden muss. Je nach Schulform kann es Unterschiede bei der maßgeblichen Entfernung geben (z. B. Unterschiede zwischen Grundschülerinnen und -schülern zu Schülerinnen und Schülern einer weiterführenden Schule).

    • Lernförderung

    Lernförderung zur Ergänzung zum Schulunterricht, um die Lernziele zu erreichen. Voraussetzung ist, dass keine vergleichbaren schulischen Angebote oder sonstige Förderungen, wie z.B. durch das Jugendamt, bestehen. Die Kostenübernahme erfolgt durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen.

    • Mittagsverpflegung in der Schule

    Wird die Mittagsverpflegung durch die Schule angeboten und gemeinschaftlich eingenommen, können die Kosten durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen übernommen werden. Die Mittagsverpflegung innerhalb der Schule muss in schulischer Verantwortung liegen.

    zuständige Stelle

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Ansprechpartner

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration)

    Aktuelles

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Beschreibung

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Adresse

    Hausanschrift

    Hamburger Straße 47

    22083 Hamburg

    U3/Busse X22/261 Hamburger Straße, siehe auch Link HVV Geofox

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Wenn Sie SGB XII-Leistungen beziehen (Sozialhilfe wie z.B.  Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt), müssen Sie einen Antrag stellen, wenn Sie Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) bekommen wollen. Sie erhalten dann zum Beispiel Sach- und Dienstleistungen (Gutscheine), Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen sowie Geldleistungen.

    • Grundsätzlich ist ein Antrag nötig für die Übernahme der Bedarfe und Leistungen wie z.B. Schulausflüge, mehrtägige Klassenfahrten, eine Schülerbeförderung oder eine Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler. Über diesen von Ihnen gestellten Antrag gelten alle möglichen BuTLeistungen als beantragt.
    • Der persönliche Schulbedarf (Schulpauschale) muss nicht beantragt werden. Hier genügt ein entsprechender Nachweis (i.d.R. Schulbescheinigung).
    • Eine Ausnahme stellt die Beantragung auf Lernförderung dar. Hierfür ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
    • Bescheid über Bezug von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) (als PDF oder in Schriftform)
    • Je nach Bereich der Förderung: Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise (als PDF oder in Schriftform)
    • Ggf.: Schulbescheinigung (als PDF oder in Schriftform)
    • Ggf.: Vollmacht, wenn der Antrag stellvertretend gestellt wird (als PDF oder in Schriftform)

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 42 Nr. 3 i.V.m. 34, 34a und 34b Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__42.html
    §§ 42 Nr. 3 i.V.m. 34, 34a und 34b Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/BJNR302300003.html#BJNR302300003BJNG003600308

    Rechtsbehelf

    Widerspruch, Anfechtungsklage

    Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

    Verfahrensablauf

    • Sie stehen bereits im laufenden Leistungsbezug von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII).
    • Sie stellen einmal den Antrag für Bildung und Teilhabe. Mit diesem gelten alle möglichen BuTLeistungen als von Ihnen beantragt. Die einzige Ausnahme ist die Lernförderung. Für diese muss ein extra Antrag gestellt werden.
    • Sie reichen die erforderlichen Nachweise für Leistungen zur Bildung und Teilhabe bei Ihrer örtlich zuständigen Stelle (z.B. Sozialamt) oder über das OnlinePortal ein.
    • Die zuständige Stelle prüft Ihre Mitteilung und errechnet Ihre Bedarfe.
    • Die zuständige Behörde entscheidet über Ihren Bedarf und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
    • Wurde Ihr Bedarf bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid.
    • In beiden Fällen enthält der Bescheid die Gründe der Entscheidung. Außerdem sind Informationen über die Möglichkeit enthalten, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen. Dazu ist eine Angabe zur Frist enthalten, innerhalb der Sie Widerspruch erheben können.
    • Wurde Ihr Bedarf bewilligt, erfolgt die Kostenübernahme je nach individuellem Fall durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter oder Geldleistungen.

    Fristen

    Typ: Geltungsdauer
    Dauer: 0 Monat bis 12
     

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Beachten Sie das nach dem Ablauf des sechsten Mo-nats nach der Antragstellung grundsätzlich eine Untätigkeitsklage zulässig wird. Auf die Bearbeitung von Widersprüchen bezogen beläuft sich diese Frist auf drei Monate.:
    Dauer: 0 Monat bis 6
     

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Kinder von Grundsicherungs-Empfangenden, die selbst im „Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL)“-Leistungsbezug stehen, müssen online einen gesonderten „Bildungs- und Teilhabe-HzL-Antrag“ stellen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bildungspaket am 19.01.2024

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Klassenfahrt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en