Sachkunde nach der Gefahrstoffverordnung Anerkennung einer gleichwertigen Qualifikation
Gleichwertigkeit einer Qualifikation nach der Gefahrstoffverordnung beantragen
Wenn Sie Ihre bereits erworbene Qualifikation im Bereich Gefahrstoffe als gleichwertig zur Sachkunde anerkennen lassen wollen, müssen Sie die Gleichwertigkeit bei der zuständigen Stelle nachweisen.
Beschreibung
Haben Sie im Bereich der Gefahrstoffe eine mit einer Sachkunde nach Gefahrstoffverordnung vergleichbare Qualifikation erlangt, zum Beispiel mit einer Berufsausbildung oder Weiterbildung? Dann können Sie diese vergleichbare Qualifikation bei der zuständigen Stelle als gleichwertig anerkennen lassen.
Diese Möglichkeit haben Sie auch, wenn Sie eine entsprechende Qualifikation im Ausland erworben haben.
Zur Anerkennung müssen Sie Nachweise vorlegen, die Ihre gleichwertige Qualifikation belegen.
Diese Möglichkeit haben Sie auch, wenn Sie eine entsprechende Qualifikation im Ausland erworben haben.
Zur Anerkennung müssen Sie Nachweise vorlegen, die Ihre gleichwertige Qualifikation belegen.
zuständige Stelle
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Ministerial- und Rechtsangelegenheiten (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Ministerial- und Rechtsangelegenheiten)
Aktuelles
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Ministerial- und Rechtsangelegenheiten
Beschreibung
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz - Ministerial- und Rechtsangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
S2 Rothenburgsort, Busse 120/122/124/130/160/224/530 Rothenburgsort
Öffnungszeiten
Mo-Fr 10-13, Do 14-16 Uhr
Kontaktperson
BJV V V3-AS1-Anerkennungsverfahren
erforderliche Unterlagen
- Nachweis der vorhandenen Qualifikation in deutscher Sprache
- Inhalte der Qualifikation, Dauer von Qualifikationsmaßnahmen
- Zeugnis beziehungsweise Nachweis
- Angaben zur Identität (Identitätsnachweis kann nachgereicht werden)
Voraussetzungen
- qualifizierte Aus- oder Weiterbildung, die der geforderten Sachkunde für die geplanten Tätigkeiten und Verwendungen vergleichbar ist
- Nachweise von ausländischen Qualifikationen müssen in deutscher Sprache vorgelegt werden.
Rechtsgrundlage(n)
§ 2 Absatz 17 Satz 3 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
§ 19a der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS),
insbesondere TRGS 517, 519 (Asbest) sowie 512, 522, 523 (Biozid-Produkte)
§ 19a der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS),
insbesondere TRGS 517, 519 (Asbest) sowie 512, 522, 523 (Biozid-Produkte)
Rechtsbehelf
Widerspruchsverfahren
Der Anerkennungsbescheid enthält Informationen, wie Sie Rechtsmittel einlegen können.
Der Anerkennungsbescheid enthält Informationen, wie Sie Rechtsmittel einlegen können.
Verfahrensablauf
Sie reichen einen formlosen, schriftlichen Antrag ein, der Ihre Kontaktdaten enthält, und fügen die erforderlichen Unterlagen bei.
Wenn die Behörde weitere Unterlagen oder Angaben braucht, teilt sie Ihnen dies mit und Sie müssen diese Unterlagen nachreichen.
Wenn die Behörde Ihren Antrag geprüft hat, bekommen Sie einen Bescheid.
Wenn die Behörde weitere Unterlagen oder Angaben braucht, teilt sie Ihnen dies mit und Sie müssen diese Unterlagen nachreichen.
Wenn die Behörde Ihren Antrag geprüft hat, bekommen Sie einen Bescheid.
Fristen
Sie müssen keine gesetzlich vorgegebenen Fristen einhalten.
Die Anerkennung Ihrer Qualifikation als gleichwertig zur Sachkunde unterliegt den gleichen Fristen bzw. Fortbildungspflichten wie die jeweilige Sachkunde. Nach aktuellem Stand (2024) ist nach spätestens sechs Jahren die Teilnahme an einem behördlich anerkannten Fortbildungslehrgang erforderlich, um die Sachkunde aufrecht zu erhalten. Dies gilt entsprechend auch für als gleichwertig anerkannte Qualifikationen.
Die Anerkennung Ihrer Qualifikation als gleichwertig zur Sachkunde unterliegt den gleichen Fristen bzw. Fortbildungspflichten wie die jeweilige Sachkunde. Nach aktuellem Stand (2024) ist nach spätestens sechs Jahren die Teilnahme an einem behördlich anerkannten Fortbildungslehrgang erforderlich, um die Sachkunde aufrecht zu erhalten. Dies gilt entsprechend auch für als gleichwertig anerkannte Qualifikationen.
Bearbeitungsdauer
Die Dauer ist insbesondere abhängig von Umfang und Qualität der Antragsunterlagen und eventuellen Nachforderungen. Sie sollten mit mindestens vier Wochen Bearbeitungsdauer rechnen.
Kosten
Für die Bearbeitung Ihres Antrages fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Bearbeitungsaufwand der Behörde.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Gefahrstoffverordnung kennt Sachkunden bei Tätigkeiten mit Asbest und bei Tätigkeiten mit Bioziden (Stand: Januar 2024)
Die festzustellende Vergleichbarkeit bezieht sich insbesondere auf Inhalte und Dauer der nachgewiesenen Qualifikationsmaßnahmen und absolvierter Prüfungen.
Die Sachkunde nach der Gefahrstoffverordnung beinhaltet stets Kenntnisse der für die betreffende Tätigkeit einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften
Die festzustellende Vergleichbarkeit bezieht sich insbesondere auf Inhalte und Dauer der nachgewiesenen Qualifikationsmaßnahmen und absolvierter Prüfungen.
Die Sachkunde nach der Gefahrstoffverordnung beinhaltet stets Kenntnisse der für die betreffende Tätigkeit einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Schröder, Bettina Dr. am 17.01.2024
Stichwörter
Sachkundige Person GefStoffV Anerkennung