Verlängerung der § 2d AdVermiG-Bescheinigung bei einer internationalen Adoption Bescheinigung

    Verlängerung der Bescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren beantragen

    Die Bescheinigung über ein vermitteltes internationales Adoptionsverfahren kann auf Antrag um 1 Jahr verlängert werden. 

    Beschreibung

    Die Auslandsvermittlungsstelle stellt Ihnen als Adoptiveltern eine Bescheinigung über eine stattgefundene Vermittlung aus, wenn Sie ein Kind aus einem Nicht-Mitgliedsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens adoptiert haben.

    Mit dieser Bescheinigung können Sie die Adoption in behördlichen Verfahren belegen, die im Zusammenhang mit Ihrem adoptierten Kind stehen.

    Die Bescheinigung gilt für zwei Jahre. Die Geltung erlischt, sobald eine Entscheidung über die Anerkennung der Auslandsadoption durch das Familiengericht vorliegt. Falls innerhalb der zwei Jahre das Verfahren nicht abgeschlossen werden konnte, können Sie beantragen, dass die Gültigkeit der Bescheinigung um ein weiteres Jahr verlängert werden soll.

    zuständige Stelle

    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

    Ansprechpartner

    Sozialbehörde - FS 43 - Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle (Sozialbehörde - FS 43 - Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle)

    Aktuelles

    Sozialbehörde - FS 43 - Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle

    Beschreibung

    Sozialbehörde - FS 43 - Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Hamburger Straße 47

    22083 Hamburg

    U3/Busse X22/261 Hamburger Straße, siehe auch Link HVV Geofox

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Keine

    Voraussetzungen

    • Sie haben ein internationales Adoptionsverfahren erfolgreich durchgeführt.
    • Sie haben ein Kind aus einem Nicht-Mitgliedsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens adoptiert.
    • Ihnen wurde eine Bescheinigung nach über ein internationales Vermittlungsverfahren durch die Auslandsvermittlungsstelle ausgestellt.
    • Sie haben die Anerkennung der erfolgten Adoption beim Familiengericht in Deutschland beantragt.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 2d Abs. 3 S. 2 Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) 
    https://www.gesetze-im-internet.de/advermig_1976/__2d.html
    § 7 Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) 
    https://www.gesetze-im-internet.de/adwirkg/__7.html

    Rechtsbehelf

    Widerspruch
    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    • Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit den gegebenenfalls notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein. 
    • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
    • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag und informiert Sie entsprechend.

    Fristen

    Sie müssen den Antrag vor Ablauf der Gültigkeit der aktuellen Bescheinigung stellen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bei vermittelten Adoptionen aus einem Mitgliedsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens wird diese Bescheinigung nicht ausgestellt. Stattdessen stellt der Herkunftsstaat des Kindes eine sogenannte "Artikel 23 HAÜ Bescheinigung" aus für die andere Vorgaben gelten.

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch GZA, Funktionspostfach am 20.08.2024

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Internationale Adoption

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en