Ruhen der Schulpflicht Genehmigung
Ruhen der Schulpflicht, z. B. aufgrund von Niederkunft, Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder Wehr- und Zivildienst
Wenn Sie für Ihr Kind einen Antrag auf Ruhen der Schulpflicht stellen wollen, wenden Sie sich bitte an die Schule, die Ihr Kind besucht.
Beschreibung
Die Schulpflicht ruht für eine Schülerin mindestens vier Monate vor und sechs Monate nach einer Niederkunft, sofern die Schülerin dies beantragt (§ 40 Absatz 1 Hamburgisches Schulgesetz).
Die Schulpflicht ruht für die Dauer des Wehr- und Zivildienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres. Sie kann auf Antrag für die Dauer des Besuchs einer Bildungseinrichtung oder einer Berufstätigkeit oder in sonstigen begründeten Einzelfällen ruhen (§ 40 Absatz 2 Hamburgisches Schulgesetz).
Ein Antrag ist immer schriftlich mit entsprechend begründenden Unterlagen bei der bisherigen Schule zu stellen.
Die Schulpflicht ruht für die Dauer des Wehr- und Zivildienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres. Sie kann auf Antrag für die Dauer des Besuchs einer Bildungseinrichtung oder einer Berufstätigkeit oder in sonstigen begründeten Einzelfällen ruhen (§ 40 Absatz 2 Hamburgisches Schulgesetz).
Ein Antrag ist immer schriftlich mit entsprechend begründenden Unterlagen bei der bisherigen Schule zu stellen.
zuständige Stelle
Behörde für Schule und Berufsbildung
Ansprechpartner
Behörde für Schule und Berufsbildung (Behörde für Schule und Berufsbildung)
Aktuelles
Behörde für Schule und Berufsbildung
Beschreibung
Behörde für Schule und Berufsbildung
Adresse
Hausanschrift
U3/Busse X22/261 Hamburger Straße, U3/Busse 18/25/172 U Mundsburg
erforderliche Unterlagen
- Nachweis des Sorgerechts
- Schriftlicher Antrag mit Begründung
- Angabe des gewünschten Zeitraums des Ruhens der Schulpflicht
- Belege (ärztlicher Nachweis zur Schwangerschaft; Anmeldebestätigungen entsprechender Einrichtungen)
Voraussetzungen
- Ihr Kind besucht eine Schule in Hamburg
- Eine der Voraussetzungen des § 40 Hamburgisches Schulgesetz ist erfüllt
Rechtsgrundlage(n)
§ 40 Hamburgisches Schulgesetz
Rechtsbehelf
Sie können gegen einen Bescheid innerhalb eines Monats einen Widerspruch einlegen. Dieser entfaltet keine aufschiebende Wirkung.
Bei einem ganz oder teilweise erfolglosen Widerspruchsverfahren können jedoch Kosten entstehen.
Bei einem ganz oder teilweise erfolglosen Widerspruchsverfahren können jedoch Kosten entstehen.
Verfahrensablauf
Sie beantragen zunächst ein Beratungsgespräch bei der bisher besuchten Schule.
Wenn die Voraussetzungen für ein Ruhen der Schulpflicht vorliegen, stellen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag inkl. begleitender Unterlagen in der Schule.
Die Schulleitung prüft den Antrag und leitet weitere Schritte ein.
Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid.
Wenn die Voraussetzungen für ein Ruhen der Schulpflicht vorliegen, stellen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag inkl. begleitender Unterlagen in der Schule.
Die Schulleitung prüft den Antrag und leitet weitere Schritte ein.
Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid.
Fristen
Sie sollten den Antrag möglichst umgehend nach Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bei der Schule stellen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist einzelfallabhängig
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
Stellen Sie bitte den Antrag rechtzeitig, sobald Ihnen entsprechende Unterlagen oder Bescheinigungen vorliegen.
Stellen Sie bitte den Antrag rechtzeitig, sobald Ihnen entsprechende Unterlagen oder Bescheinigungen vorliegen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Schulwechsel am 01.12.2023
Stichwörter
Schulbesuch