Ruhen der Schulpflicht Genehmigung

    Ruhen der Schulpflicht, z. B. aufgrund von Niederkunft, Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder Wehr- und Zivildienst

    Wenn Sie für Ihr Kind einen Antrag auf Ruhen der Schulpflicht stellen wollen, wenden Sie sich bitte an die Schule, die Ihr Kind besucht.

    Beschreibung

    Die Schulpflicht ruht für eine Schülerin mindestens vier Monate vor und sechs Monate nach einer Niederkunft, sofern die Schülerin dies beantragt (§ 40 Absatz 1 Hamburgisches Schulgesetz).
     
    Die Schulpflicht ruht für die Dauer des Wehr- und Zivildienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres. Sie kann auf Antrag für die Dauer des Besuchs einer Bildungseinrichtung oder einer Berufstätigkeit oder in sonstigen begründeten Einzelfällen ruhen (§ 40 Absatz 2 Hamburgisches Schulgesetz).
     
    Ein Antrag ist immer schriftlich mit entsprechend begründenden Unterlagen bei der bisherigen Schule zu stellen.

    zuständige Stelle

    Behörde für Schule und Berufsbildung

    Ansprechpartner

    Behörde für Schule und Berufsbildung (Behörde für Schule und Berufsbildung)

    Aktuelles

    Behörde für Schule und Berufsbildung

    Beschreibung

    Behörde für Schule und Berufsbildung

    Adresse

    Hausanschrift

    Hamburger Straße 31

    22083 Hamburg

    U3/Busse X22/261 Hamburger Straße, U3/Busse 18/25/172 U Mundsburg

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis des Sorgerechts
    • Schriftlicher Antrag mit Begründung 
    • Angabe des gewünschten Zeitraums des Ruhens der Schulpflicht
    • Belege (ärztlicher Nachweis zur Schwangerschaft; Anmeldebestätigungen entsprechender Einrichtungen)

    Voraussetzungen

    • Ihr Kind besucht eine Schule in Hamburg
    • Eine der Voraussetzungen des § 40 Hamburgisches Schulgesetz ist erfüllt

    Rechtsgrundlage(n)

    § 40 Hamburgisches Schulgesetz

    Rechtsbehelf

    Sie können gegen einen Bescheid innerhalb eines Monats einen Widerspruch einlegen. Dieser entfaltet keine aufschiebende Wirkung.

    Bei einem ganz oder teilweise erfolglosen Widerspruchsverfahren können jedoch Kosten entstehen.
     

    Verfahrensablauf

    Sie beantragen zunächst ein Beratungsgespräch bei der bisher besuchten Schule.

    Wenn die Voraussetzungen für ein Ruhen der Schulpflicht vorliegen, stellen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag inkl. begleitender Unterlagen in der Schule.

    Die Schulleitung prüft den Antrag und leitet weitere Schritte ein.

    Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid.

    Fristen

    Sie sollten den Antrag möglichst umgehend nach Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bei der Schule stellen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist einzelfallabhängig

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:

    Stellen Sie bitte den Antrag rechtzeitig, sobald Ihnen entsprechende Unterlagen oder Bescheinigungen vorliegen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Hamburg

    Herausgeber

    Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Schulwechsel am 01.12.2023

    Version

    Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

    Stichwörter

    Schulbesuch

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en