• Neustadt (Landkreis Neustadt, Hamburg)
Ruhen der Schulpflicht Genehmigung

Ruhen der Schulpflicht, z. B. aufgrund von Niederkunft, Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder Wehr- und Zivildienst

Wenn Sie für Ihr Kind einen Antrag auf Ruhen der Schulpflicht stellen wollen, wenden Sie sich bitte an die Schule, die Ihr Kind besucht.

Beschreibung

Die Schulpflicht ruht für eine Schülerin mindestens vier Monate vor und sechs Monate nach einer Niederkunft, sofern die Schülerin dies beantragt (§ 40 Absatz 1 Hamburgisches Schulgesetz).
 
Die Schulpflicht ruht für die Dauer des Wehr- und Zivildienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres. Sie kann auf Antrag für die Dauer des Besuchs einer Bildungseinrichtung oder einer Berufstätigkeit oder in sonstigen begründeten Einzelfällen ruhen (§ 40 Absatz 2 Hamburgisches Schulgesetz).
 
Ein Antrag ist immer schriftlich mit entsprechend begründenden Unterlagen bei der bisherigen Schule zu stellen.

zuständige Stelle

Behörde für Schule und Berufsbildung

Ansprechpartner

Behörde für Schule und Berufsbildung (Behörde für Schule und Berufsbildung)

Aktuelles

Behörde für Schule und Berufsbildung

Beschreibung

Behörde für Schule und Berufsbildung

Adresse

Hausanschrift

Hamburger Straße 31

22083 Hamburg

U3/Busse X22/261 Hamburger Straße, U3/Busse 18/25/172 U Mundsburg

Version

Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: en

erforderliche Unterlagen

  • Nachweis des Sorgerechts
  • Schriftlicher Antrag mit Begründung 
  • Angabe des gewünschten Zeitraums des Ruhens der Schulpflicht
  • Belege (ärztlicher Nachweis zur Schwangerschaft; Anmeldebestätigungen entsprechender Einrichtungen)

Voraussetzungen

  • Ihr Kind besucht eine Schule in Hamburg
  • Eine der Voraussetzungen des § 40 Hamburgisches Schulgesetz ist erfüllt

Rechtsgrundlage(n)

§ 40 Hamburgisches Schulgesetz

Rechtsbehelf

Sie können gegen einen Bescheid innerhalb eines Monats einen Widerspruch einlegen. Dieser entfaltet keine aufschiebende Wirkung.

Bei einem ganz oder teilweise erfolglosen Widerspruchsverfahren können jedoch Kosten entstehen.
 

Verfahrensablauf

Sie beantragen zunächst ein Beratungsgespräch bei der bisher besuchten Schule.

Wenn die Voraussetzungen für ein Ruhen der Schulpflicht vorliegen, stellen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag inkl. begleitender Unterlagen in der Schule.

Die Schulleitung prüft den Antrag und leitet weitere Schritte ein.

Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid.

Fristen

Sie sollten den Antrag möglichst umgehend nach Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bei der Schule stellen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist einzelfallabhängig

Kosten

Gebühr kostenfrei

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt folgende Hinweise:

Stellen Sie bitte den Antrag rechtzeitig, sobald Ihnen entsprechende Unterlagen oder Bescheinigungen vorliegen.

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Hamburg

Herausgeber

Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Schulwechsel am 01.12.2023

Version

Technisch geändert von: Finanzbehörde Hamburg

Stichwörter

Schulbesuch

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: en