Ausnahmen von der Schulpflicht Zulassung
Schulbesuch, Schulpflichtbefreiung
Wenn Sie für Ihr Kind einen Antrag auf Schulpflichtbefreiung stellen wollen, wenden Sie sich bitte an die Schule, die Ihr Kind besucht.
Beschreibung
Eine Befreiung von der Schulpflicht nach § 39 Absatz 1 Hamburgisches Schulgesetz können Sorgeberechtigte beantragen, wenn
· die Berufsfachschule erfolgreich abgeschlossen wurde oder
· das Kind im Sinne des Schulgesetzes anderweitig hinreichend ausgebildet wurde.
Nach § 39 Absatz 2 können Sie eine Schulpflichtbefreiung beantragen:
· wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt und
· hinreichender Unterricht oder eine gleichwertige Förderung anderweitig gewährleistet ist.
Wichtig ist, dass der Antrag schriftlich bei der bisher besuchten Schule gestellt werden muss. Die bisher besuchte Schule steht für eine Beratung zur Verfügung.
Bitte geben Sie in dem Antrag die Gründe an, weshalb eine Schulpflichtbefreiung erforderlich ist.
· die Berufsfachschule erfolgreich abgeschlossen wurde oder
· das Kind im Sinne des Schulgesetzes anderweitig hinreichend ausgebildet wurde.
Nach § 39 Absatz 2 können Sie eine Schulpflichtbefreiung beantragen:
· wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt und
· hinreichender Unterricht oder eine gleichwertige Förderung anderweitig gewährleistet ist.
Wichtig ist, dass der Antrag schriftlich bei der bisher besuchten Schule gestellt werden muss. Die bisher besuchte Schule steht für eine Beratung zur Verfügung.
Bitte geben Sie in dem Antrag die Gründe an, weshalb eine Schulpflichtbefreiung erforderlich ist.
zuständige Stelle
Behörde für Schule und Berufsbildung
Ansprechpartner
Behörde für Schule und Berufsbildung (Behörde für Schule und Berufsbildung)
Aktuelles
Behörde für Schule und Berufsbildung
Beschreibung
Behörde für Schule und Berufsbildung
Adresse
Hausanschrift
U3/Busse X22/261 Hamburger Straße, U3/Busse 18/25/172 U Mundsburg
erforderliche Unterlagen
- Nachweis des Sorgerechts
- Schriftlicher Antrag mit Begründung
- Angabe der Dauer der gewünschten Schulpflichtbefreiung
Voraussetzungen
- Ihr Kind besucht eine Schule in Hamburg
- Eine der Voraussetzungen des § 39 Hamburgisches Schulgesetz ist erfüllt
Rechtsgrundlage(n)
§§ 37 und 39 Hamburgisches Schulgesetz
Rechtsbehelf
Sie können gegen einen Bescheid innerhalb eines Monats einen Widerspruch einlegen.
Dieser entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Bei einem ganz oder teilweise erfolglosen Widerspruchsverfahren können jedoch Kosten entstehen.
Dieser entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Bei einem ganz oder teilweise erfolglosen Widerspruchsverfahren können jedoch Kosten entstehen.
Verfahrensablauf
Sie beantragen zunächst ein Beratungsgespräch bei der bisher besuchten Schule.
Wenn die Voraussetzungen für eine Schulpflichtbefreiung vorliegen, stellen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag in der Schule.
Die Schulleitung prüft den Antrag und leitet weitere Schritte ein.
Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid.
Wenn die Voraussetzungen für eine Schulpflichtbefreiung vorliegen, stellen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag in der Schule.
Die Schulleitung prüft den Antrag und leitet weitere Schritte ein.
Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid.
Fristen
Möglichst zwei Monate vor gewünschter Schulpflichtbefreiung
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist einzelfallabhängig.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
Stellen Sie bitte den Antrag rechtzeitig vor dem Schuljahres- oder Halbjahreswechsel.
Stellen Sie bitte den Antrag rechtzeitig vor dem Schuljahres- oder Halbjahreswechsel.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hamburg
Herausgeber
Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Schulwechsel am 01.12.2023
Stichwörter
Schulbesuch